{"id":"bgbl2-2004-39-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":39,"date":"2004-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/39#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_39.pdf#page=27","order":3,"title":"Zweite Verordnung zu Änderungen der Anlage IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":27,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004              1667\nZweite Verordnung\nzu Änderungen der Anlage IV zum Übereinkommen von 1992\nüber den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets\n(2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung)\nVom 15. Dezember 2004\nEs verordnen                                                  17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\nauf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes\nS. 2), befahren,\nvom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen\nüber den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets           3. Sportbooten, die die Bundesflagge führen,\nund des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der        4. Seeschiffen unter fremder Flagge sowie Binnenschif-\nzuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 25. Novem-           fen, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesre-\nber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bun-         publik Deutschland eingetragen sind sowie Sportboo-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-            ten unter fremder Flagge, wenn sie das Küstenmeer\ncherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bun-                 Deutschland befahren,\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n5. Unterwassergeräten, schwimmenden Geräten und\nsowie                                                            schwimmenden Plattformen, die im Bereich des Küs-\ntenmeeres oder der inneren Gewässer der Bundesre-\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1\npublik Deutschland betrieben werden,\nNr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der        nur nach Maßgabe der Regel 1 Abs. 3 und 4, Regel 2 und\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni      Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Regel 3 der über-\n2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und auf          arbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 eingeleitet wer-\nGrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-         den.\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom              Abwasser aus allen in Regel 2 der überarbeiteten Anla-\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1       ge IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffen ein-\nNr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998           schließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen\n(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesminis-       und eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorausset-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                  zungen erfüllen, darf nur nach Maßgabe der Regel 1\nAbs. 3 und 4, Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit\nArtikel 1                           Regel 3 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78\neingeleitet werden, sofern nicht der in Artikel 4 formu-\nInkraftsetzen von Änderungen                    lierte Ausnahmetatbestand eingreift.\nDie auf der Sitzung der Helsinki-Kommission am               (2) Die überarbeitete Fassung der Anlage IV zu MAR-\n25. Juni 2003 von den Vertragsparteien des Übereinkom-       POL 73/78 wird nachstehend mit einer amtlichen deut-\nmens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresum-         schen Übersetzung veröffentlicht.\nwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen von\n1992 – BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) angenommenen                                       Artikel 3\nÄnderungen der Anlage IV werden hiermit in Kraft ge-\nsetzt.                                                                      Abwasserrückhalteanlagen\nDie Änderungen werden nachstehend mit einer amt-                (1) Die Eigentümer aller in Regel 2 der überarbeiteten\nlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.                 Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffe ein-\nschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen\nund eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten\nArtikel 2                           Voraussetzungen erfüllen oder unter der Flagge Däne-\nmarks, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens,\nEinleiten von Abwasser                       der Russischen Föderation oder Schwedens eine der in\n(1) Im Ostseegebiet darf Abwasser aus                     Artikel 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen\nerfüllen und nicht von den in Artikel 4 formulierten Aus-\n1. Kauffarteischiffen und sonstigen zur Seefahrt             nahmeregelungen erfasst werden, haben sicherzustellen,\nbestimmten Schiffen (Seeschiffen), die nach den §§ 1     dass diese Schiffe mit Abwasserrückhalteanlagen für Toi-\nund 2 des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt sind, die     letten gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgerüstet sind. Auf die\nBundesflagge zu führen,                                  bezeichneten Schiffe findet auch Regel 12 Abs. 1 der\n2. Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister der Bun-     überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 Anwendung.\ndesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie          (2) Die Eigentümer der gemäß Absatz 1 auszurüsten-\nGebiete seewärts der Grenzen der Zone 2 nach Anla-       den Schiffe stellen sicher, dass die Anschlüsse an den\nge 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom          Abwasserrückhalteanlagen auf den bezeichneten Schif-","1668          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nfen dem Stand der Technik entsprechen. Die für den                  1. entgegen Artikel 2 Abwasser einleitet, soweit diese\nBetrieb der Hafenauffanganlagen Verantwortlichen stel-                   Vorschrift Handlungsgebote gemäß Regel 2 und 11\nlen sicher, dass die Anschlüsse an den Hafenauffangan-                   Abs. 1 der Anlage IV zu MARPOL 73/78 enthält oder\nlagen dem Stand der Technik entsprechen. Abweichun-\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ngen sind in Einzelfällen möglich.\ndass ein Schiff mit einer Abwasserrückhalteanlage für\nToiletten ausgerüstet ist.\nArtikel 4\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nAusnahmen von                                 von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das\nEinleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen                      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertra-\nDie in Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 und in Artikel 3 formulier-       gen.\nten Einleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen finden\nkeine Anwendung für bestimmte Arten von Sportbooten                                            Artikel 6\nund andere Schiffe, die mit Toiletten ausgestattet sind\nund nicht in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu                                         Änderung der\nMARPOL 73/78 erwähnt sind, wenn die Einrichtung von                              1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung\nAbwasserrückhalteanlagen in diesen Sportbooten und\nanderen Schiffen technisch schwierig ist oder die Kosten               Die Artikel 2 und 5 der 1. Ostseeschutz-Änderungsver-\nder Einrichtung im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch            ordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2953)\nsind und diese Sportboote und anderen Schiffe vor dem               werden aufgehoben.\n1. Januar 2003 gebaut wurden. Ein Ausnahmetatbestand\nnach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn ein solches                                           Artikel 7\nSchiff weniger als 10,50 m Rumpflänge aufweist oder\nweniger als 2,80 m breit ist oder wenn ein solches Schiff                                    Inkrafttreten\nvor dem 1. Januar 1980 gebaut worden ist.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1\nArtikel 5\nbezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik\nOrdnungswidrigkeiten                             Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich\nnach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                (2) Die Artikel 2, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Artikel 4 tre-\nlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb          ten für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut sind,\nVerantwortlicher                                                    am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                         1669\nHELCOM-Empfehlung 24/8\nAngenommen am 25. Juni 2003\nmit Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Helsinki-Übereinkommens\nHELCOM Recommendation 24/8\nAdopted 25 June 2003\nhaving regard to Article 20, Paragraph 1 c) of the Helsinki Convention\n(Übersetzung)\nAmendments to Annex IV                                              Änderungen der Anlage IV\nPrevention of Pollution from Ships                           „Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe“\nto the Helsinki Convention,                                 des Helsinki-Übereinkommens in Bezug\nconcerning discharge of sewage                                       auf das Einleiten von Abwasser\nThe Commission,                                                      Die Kommission –\nconscious of the sensitivity of the marine environment of the        im Bewusstsein der Empfindlichkeit der Meeresumwelt des\nBaltic Sea area and of the importance it represents to the peo-      Ostseegebiets und deren Bedeutung für die Menschen in den\nple living around it, for economic, social, recreational and cultur- Anrainerstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hin-\nal reasons,                                                          sicht sowie in Bezug auf Erholung,\naware of the need to protect this shared resource for the ben-       in Erkenntnis der Notwendigkeit, diese gemeinsame Ressource\nefit of present and future generations through the implementa-       durch die Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes entspre-\ntion of an integrated approach as envisaged in the concept of        chend dem Konzept der Nachhaltigkeit zum Nutzen heutiger\nsustainability,                                                      und künftiger Generationen zu schützen,\nrecognizing the sensitivity of this marine area to the introduc-     in Anerkennung der Empfindlichkeit dieses Meeresgebiets für\ntion of nutrients and therefore the need for regulations for the     Nährstoffeinträge und daher der Notwendigkeit, das Einleiten\ndischarge of sewage from all ships,                                  von Abwasser aus allen Schiffen zu regeln,\ntaking into account that Annex IV “Regulations for the Preven-       unter Berücksichtigung dessen, dass Anlage IV „Regeln zur\ntion of Pollution by Sewage from Ships” of the International         Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser“ des\nConvention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973, as      Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der\nmodified by the Protocol of 1978 relating thereto (MARPOL            Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Proto-\n73/78), will enter into force on 27 September 2003,                  koll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) am\n27. September 2003 in Kraft treten wird,\ntaking into account also Resolution MEPC.88(44) according            ferner unter Berücksichtigung dessen, dass die Entschlie-\nto which “the Parties to Annex IV of MARPOL 73/78 should             ßung MEPC.88(44), nach der „die Vertragsparteien der Anlage IV\nimplement the revised Annex IV of MARPOL 73/78 immediately           zu MARPOL 73/78 die neu gefasste Anlage IV zu MARPOL\nafter entry into force of the existing Annex IV of MARPOL 73/78,     73/78 unmittelbar nach Inkrafttreten der derzeitigen Anlage IV zu\nwith the view to avoiding the creation of a dual treaty regime       MARPOL 73/78 umsetzen sollen, um zu vermeiden, dass eine\nbetween the existing and the revised Annex IV of MARPOL              doppelte Vertragsregelung zwischen der bisherigen und der neu\n73/78”,                                                              gefassten Anlage zu MARPOL 73/78 verursacht wird“,\nwanting to apply the revised Annex IV of MARPOL 73/78 with           in der Absicht, die neu gefasste Anlage IV zu MARPOL 73/78\nthe strictest possible discharge regulations and thereby also        mit den strengstmöglichen Regeln für das Einleiten anzuwen-\nconfirming the need to make available reception facilities for the   den, und damit auch in Bekräftigung der Notwendigkeit, in den\ndelivery of sewage in ports,                                         Häfen Auffanganlagen für Abwasser bereitzustellen,\nacknowledging the impacts of discharges from pleasure craft          in Anerkennung der Auswirkungen des Einleitens aus Sport-\nand other ships, not covered by the revised Annex IV of MAR-         booten und anderen Schiffen, die von der neu gefassten An-\nPOL 73/78, especially in archipelago areas,                          lage IV zu MARPOL 73/78 nicht erfasst sind, insbesondere in\nArchipelgebieten,\nbeing aware of the difficulties for existing pleasure craft and      im Bewusstsein der Schwierigkeiten für vorhandene Sport-\nother non-MARPOL ships to apply with the technical require-          boote und andere nicht von MARPOL erfasste Schiffe, die tech-\nments to fulfil the sewage discharge regulations,                    nischen Vorschriften zur Erfüllung der Regeln für das Einleiten\nvon Abwasser einzuhalten,\ntaking into consideration the amendment procedure for the            unter Berücksichtigung des Änderungsverfahrens für die\nAnnexes to the Helsinki Convention as contained in Article 32 of     Anlagen des Helsinki-Übereinkommens nach Maßgabe dessen\nthe Convention,                                                      Artikels 32 –","1670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nresolves:                                                          beschließt:\na) to amend the present Regulations 4 and 5, and as a conse-       a) die vorliegenden Regeln 4 und 5 zu ändern und infolgedes-\nquence hereof to renumber the remaining Regulations, in            sen die übrigen Regeln in Anlage IV „Verhütung der Ver-\nAnnex IV “Prevention of Pollution from Ships” to the Conven-       schmutzung durch Schiffe“ des Übereinkommens von 1992\ntion on the Protection of the Marine Environment of the Baltic     über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets neu\nSea Area, 1992, appearing in the Attachment to this Recom-         zu nummerieren, wie sie im Anhang zu dieser Empfehlung\nmendation;                                                         enthalten sind;\nb) to ask the Depositary Government to communicate these           b) die Verwahrregierung zu ersuchen, diese Änderungen den\namendments to the Contracting Parties with the Commis-             Vertragsparteien mit der Empfehlung der Kommission zur\nsion’s recommendation for acceptance;                              Annahme zu übermitteln;\nc) to determine that the amendments shall be deemed to have        c) festzulegen, dass die Änderungen als angenommen gelten,\nbeen accepted unless prior to 1 September 2003 any of the          sofern nicht eine der Vertragsparteien bis spätestens 1. Sep-\nContracting Parties has objected to the amendments; and            tember 2003 gegen die Änderungen Einspruch erhoben hat,\nund\nd) to determine that accepted amendments shall enter into          d) festzulegen, dass angenommene Änderungen am 1. Januar\nforce on 1 January 2004,                                           2004 in Kraft treten,\nrecommends to the Governments of the Contracting Parties           empfiehlt den Regierungen der Vertragsparteien, die Regeln\nto apply the regulations in the revised Annex IV of MARPOL         in der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 ab 1. Januar\n73/78 as from 1 January 2004 also to existing ships of 400 gross   2004 auch auf vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\ntonnage and above as well as existing ships of less than           mehr als 400 sowie auf vorhandene Schiffe mit einer Brutto-\n400 gross tonnage and certified to carry more than 15 persons,     raumzahl von weniger als 400, die für die Beförderung von mehr\nin accordance with international law,                              als 15 Personen zugelassen sind, nach Maßgabe des Völker-\nrechts anzuwenden,\nrequests the Governments of the Contracting Parties to report      ersucht die Regierungen der Vertragsparteien, über die\non the implementation of this Recommendation in accordance         Umsetzung dieser Empfehlung in Übereinstimmung mit Arti-\nwith Article 16, Paragraph 1 of the Helsinki Convention.           kel 16 Absatz 1 des Helsinki-Übereinkommens Bericht zu erstat-\nten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                           1671\nAttachment                                                             Anhang\nThe following text replaces the current text of Paragraph 1)           Der nachstehende Wortlaut ersetzt den bisherigen Wortlaut\nand adds a new Paragraph 3) of Regulation 4 in Annex IV Pre-           des Absatzes 1 und fügt der Regel 4 in Anlage IV „Verhütung der\nvention of Pollution from Ships to the Helsinki Convention:            Verschmutzung durch Schiffe“ des Helsinki-Übereinkommens\neinen neuen Absatz 3 an:\nRegulation 4: Application of the Annexes of MARPOL 73/78               Regel 4: Anwendung der Anlagen zu MARPOL 73/78\n1. The Contracting Parties shall apply the provisions of               (1) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der An-\nAnnexes I-V of MARPOL 73/78.                                           lagen I bis V zu MARPOL 73/78 an.\n2. At the entry into force of the revised Regulation 13G of            (2) Mit dem Inkrafttreten der neu gefassten Regel 13G der\nAnnex I to MARPOL 73/78 the Contracting Parties:                       Anlage I zu MARPOL 73/78 werden die Vertragsparteien wie\nfolgt verfahren:\na) shall amend the conditions under which ships are permitted          a) Sie ändern die Bedingungen, unter denen Schiffen gestattet\nto fly their flags so as not to allow the operation of ships           ist, ihre jeweilige Flagge zu führen, dahingehend, dass der\nwhich may not comply with the requirements of Regulation              Betrieb von Schiffen untersagt ist, die möglicherweise nicht\n13F in accordance with Regulation 13G(4);                             die Vorschriften der Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G\nAbsatz 4 erfüllen;\nb) shall refrain from making use of the provisions of either para-     b) sie nehmen davon Abstand, Absatz 5 Buchstabe a oder b\ngraph (5)(a) or paragraph (5)(b) of Regulation 13G and thus           der Regel 13G anzuwenden; sie werden demzufolge den\nwill not allow ships entitled to fly their flag to which para-         Weiterbetrieb von Schiffen, die ihre jeweilige Flagge zu füh-\ngraph (5)(a) and (5)(b) may be applied to continue operating           ren berechtigt sind und auf die Absatz 5 Buchstabe a oder b\nbeyond the date specified in Regulation 13G(4); and                   angewandt werden darf, nach dem in Regel 13G Absatz 4\ngenannten Datum nicht gestatten;\nc) shall make use, as from 1 January 2015, of the provisions of        c) sie werden sich ab 1. Januar 2015 auf die Regel 13G Ab-\nparagraph 8(b) of Regulation 13G for the purpose of denying            satz 8 Buchstabe b berufen, um Schiffen, deren Weiterbe-\nentry into their ports or offshore terminals of ships which           trieb nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2015 auf\nhave been permitted, on the basis of the provisions of para-          der Grundlage des Absatzes 5 Buchstabe a oder b der Re-\ngraph (5)(a) or (5)(b) of Regulation 13G, to continue operating       gel 13G gestattet worden war, die Zufahrt zu ihren Häfen\nbeyond the anniversary of the date of their delivery in 2015;         oder vor ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen zu verwei-\ngern;\nd) may under exceptional circumstances allow an individual             d) sie dürfen in Ausnahmefällen einem einzelnen Schiff, das die\nship not complying with Regulation 13F in accordance with             Vorschriften von Regel 13F in Verbindung mit Regel 13G\nRegulation 13G(4), to enter their ports or off-shore terminals,       Absatz 4 nicht erfüllt, die Zufahrt zu ihren Häfen oder vor\nwhen:                                                                 ihrer Küste gelegenen Umschlagplätzen gestatten, wenn\n– an oil tanker is in difficulty and in search of a safe haven or     – ein Öltanker sich in Schwierigkeiten befindet und auf der\nof a place of refuge,                                                   Suche nach Landschutz oder nach einem Schutzhafen\noder geschützten Liegeplatz ist,\n– an unloaded oil tanker is proceeding to a port of repair.           – ein unbeladener Öltanker sich auf dem Weg zu einem\nReparaturhafen befindet.\n3. As from 1 January 2004 the Contracting Parties shall:               (3) Ab 1. Januar 2004 werden die Vertragsparteien wie folgt\nverfahren:\na) Apply the provisions for discharge of sewage as stated in           a) Sie wenden die Bestimmungen über das Einleiten von\nRegulation 11, Paragraphs 1 and 3 of the revised Annex IV of          Abwasser entsprechend Regel 11 Absätze 1 und 3 der neu\nMARPOL 73/78; and                                                     gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78 an und\nb) Ensure the provision of facilities at ports and terminals for       b) sorgen für die Bereitstellung von Auffanganlagen für Abwas-\nthe reception of sewage as stated in Regulation 12, Para-             ser in Häfen oder an vor ihrer Küste gelegenen Umschlag-\ngraph 1 of the revised Annex IV of MARPOL 73/78.                      plätzen entsprechend Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten\nAnlage IV zu MARPOL 73/78.\nAs a consequence of the above change to Regulation 4, Regu-            Infolge der genannten Änderung der Regel 4 wird Regel 5 in\nlation 5 in Annex IV “Prevention of Pollution from Ships” to the       Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens „Verhütung der Ver-\nHelsinki Convention shall be deleted.                                  schmutzung durch Schiffe“ gestrichen.\nAs a consequence of the deletion of Regulation 5 in Annex IV           Infolge der genannten Änderung der Regel 5 in Anlage IV des\n“Prevention of Pollution from Ships” to the Helsinki Convention        Helsinki-Übereinkommens „Verhütung der Verschmutzung\nthe following remaining Regulations in Annex IV to the Helsinki        durch Schiffe“ werden die übrigen folgenden Regeln in Anla-\nConvention shall be renumbered.                                        ge IV des Übereinkommens neu nummeriert.\nThe following text replaces the current text of the renumbered         Der nachstehende Wortlaut ersetzt den bisherigen Wortlaut der\nRegulation 5 (earlier Regulation 6) in Annex IV “Prevention of         neu nummerierten Regel 5 (bisher Regel 6) in Anlage IV des Hel-\nPollution from Ships” to the Helsinki Convention:                      sinki-Übereinkommens:\nRegulation 5: Discharge of sewage by other ships                       Regel 5: Einleiten von Abwasser durch andere Schiffe\nA. Compliance                                                          A. Einhaltung der Bestimmungen\nAll other ships including pleasure craft not referred to in Regula-    Alle anderen Schiffe, einschließlich Sportboote, die nicht in\ntion 2 of the revised Annex IV of MARPOL 73/78 fitted with toi-        Regel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78\nlets shall comply with Regulation 1, Paragraph 3 and 4, Regula-        bezeichnet und mit Toiletten ausgestattet sind, müssen Regel 1","1672           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\ntion 11, Paragraphs 1 and 3 and Regulation 3 of the revised           Absätze 3 und 4, Regel 11 Absätze 1 und 3 sowie Regel 3 der\nAnnex IV of MARPOL 73/78 as follows, cf. paragraph D below:           neu gefassten Anlage IV von MARPOL 73/78 wie folgt – siehe\nfolgenden Absatz D – einhalten:\na) on 1 January 2005 for ships built before 1 January 2000, and       a) am 1. Januar 2005 im Fall von Schiffen, die vor dem 1. Janu-\nar 2000 gebaut wurden, und\nb) upon the entry into force of this Regulation for ships built on    b) bei Inkrafttreten dieser Regel im Fall von Schiffen, die am\nor after 1 January 2000.                                              oder nach dem 1. Januar 2000 gebaut wurden.\nB. Toilet retention systems                                           B. Abwasser-Rückhaltesysteme für Toiletten\nShips referred to in paragraph A shall be fitted with toilet reten-   Die in Absatz A bezeichneten Schiffe müssen mit einem Abwas-\ntion systems for sewage in accordance with guidelines                 ser-Rückhaltesystem in Übereinstimmung mit den von der Hel-\napproved by the Helsinki Commission.                                  sinki-Kommission genehmigten Richtlinien ausgerüstet sein.\nC. Reception facilities                                               C. Auffanganlagen\n1. Regulation 12, Paragraph 1 of the revised Annex IV of              (1) Regel 12 Absatz 1 der neu gefassten Anlage IV zu MAR-\nMARPOL 73/78 shall apply, as appropriate, to ships referred to        POL 73/78 gilt gegebenenfalls für die in Absatz A bezeichneten\nin Paragraph A.                                                       Schiffe.\n2. To enable pipes of reception facilities to be connected with       (2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der\nthe discharge pipeline of ships referred to in Paragraph A, both      Abflussleitung der in Absatz A bezeichneten Schiffe verbunden\nlines shall be fitted with a standard discharge connection in         werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten\naccordance with guidelines approved by the Helsinki Commis-           Abflussanschluss in Übereinstimmung mit den von der Helsinki-\nsion.                                                                 Kommission genehmigten Richtlinien auszustatten.\nD. Exceptions                                                         D. Ausnahmen\na) Provisions of paragraph A and B of this regulation may not         a) Die Absätze A und B dieser Regel gelten gegebenenfalls\napply to certain types of pleasure craft and other ships fitted       nicht für bestimmte Arten von Sportbooten und andere\nwith toilets not referred to in Regulation 2 of the revised           Schiffe, die mit Toiletten ausgestattet sind und nicht in Re-\nAnnex IV of MARPOL 73/78 if                                           gel 2 der neu gefassten Anlage IV zu MARPOL 73/78\nbezeichnet sind, falls\ni)  according to guidelines approved by the Helsinki Com-             i)  nach den von der Helsinki-Kommission genehmigten\nmission the installation of toilet retention systems in               Richtlinien, der Einbau von Abwasser-Rückhaltesyste-\nthese pleasure craft and other ships is technically difficult         men für Toiletten in diesen Sportbooten und anderen\nor the costs of installation is high compared to the value            Schiffen technisch schwierig ist oder die Kosten des Ein-\nof the ship, and                                                      baus im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch sind und\nii) these pleasure craft and other ships are built before             ii) diese Sportboote und anderen Schiffe vor dem 1. Januar\n1 January 2000.                                                       2000 gebaut wurden.\nb) A Contracting Party making use of the exceptions stated            b) Eine Vertragspartei, welche die oben genannten Ausnahmen\nabove shall inform the Helsinki Commission of the concrete            geltend macht, teilt der Helsinki-Kommission den genauen\nwording of the exception, who shall then inform the other             Wortlaut der Ausnahme mit; die Kommission ihrerseits unter-\nContracting Parties.                                                  richtet anschließend die anderen Vertragsparteien.\nc) This paragraph is only valid for waters under the jurisdiction     c) Dieser Absatz gilt nur für Gewässer im Hoheitsbereich der\nof the said Contracting Party.                                        genannten Vertragspartei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                      1673\nWortlaut der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL\nRegeln zur Verhütung der\nVerschmutzung durch Schiffsabwasser\nKapitel 1                                 das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem\nVölkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass\nAllgemein\nfür die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „vom\nnächstgelegenen Land“ vor der Nordostküste Australiens\nRegel 1                                 bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an\nBegriffsbestimmungen                            der australischen Küste auf 11° 00' südlicher Breite, 142° 08'\nöstlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Brei-\nIm Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke          te, 141° 55' östlicher Länge gezogen ist,\nfolgende Bedeutung:\nvon dort aus zu einem Punkt auf 10° 00' südlicher Breite,\n142° 00' östlicher Länge,\n1. Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff,\n.1 für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkraft-      von dort aus zu einem Punkt auf 9° 10' südlicher Breite,\ntretens dieser Anlage erteilt wurde oder, falls kein Bau-     143° 52' östlicher Länge,\nauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt     von dort aus zu einem Punkt auf 9° 00' südlicher Breite,\nwird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entspre-     144° 30' östlicher Länge,\nchenden Bauzustand befindet oder\nvon dort aus zu einem Punkt auf 13° 00' südlicher Breite,\n.2 das mindestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttre-        144° 00' östlicher Länge,\ntens dieser Anlage abgeliefert wird.\nvon dort aus zu einem Punkt auf 15° 00' südlicher Breite,\n146° 00' östlicher Länge,\n2. Der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff,\ndas kein neues Schiff ist.                                       von dort aus zu einem Punkt auf 18° 00' südlicher Breite,\n147° 00' östlicher Länge,\n3. Der Ausdruck „Abwasser“ bezeichnet:                               von dort aus zu einem Punkt auf 21° 00' südlicher Breite,\n.1 Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette und    153° 00' östlicher Länge,\nPissoir;                                                     von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf\n.2 Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital            24° 42' südlicher Breite, 153° 15' östlicher Länge.\nusw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken,\nWaschwannen und Speigatte;\n6. Der Ausdruck „Auslandfahrt“ bezeichnet eine Reise von\n.3 Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befin-         einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung\nden, oder                                                    findet, zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umge-\nkehrt.\n.4 sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit einem der vor-\nstehend definierten Abläufe gemischt ist.\n7. Der Ausdruck „Person“ bezeichnet die Anzahl der Besat-\n4. Der Ausdruck „Sammeltank“ bezeichnet einen Tank, der              zungsmitglieder und der Fahrgäste.\nzum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet\nwird.                                                         8. Der Ausdruck „Jahrestag“ bezeichnet den Tag und Monat\neines jeden Jahres, der dem Verfallstag des Internationalen\n5. „Nächstgelegenes Land“. Der Ausdruck „vom nächstgele-             Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch\ngenen Land“ bedeutet von der Basislinie aus, von der aus         Abwasser entspricht.","1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nRegel 2                             .3 Eine außerordentliche allgemeine oder Teilbesichtigung nach\nLage der Dinge ist nach einer Reparatur infolge von Unter-\nAnwendung                                  suchungen gemäß Absatz 4 vorzunehmen oder immer dann,\n1. Diese Anlage gilt für folgende Schiffe, die in der Ausland-       wenn umfassendere Reparaturen oder Erneuerungen durch-\nfahrt eingesetzt sind:                                                 geführt werden. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu\nbieten, dass die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerun-\n.1 neue Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und          gen erfolgreich durchgeführt wurden, dass die Werkstoffe\n.2 neue Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400,          und die Verarbeitung bei diesen Reparaturen oder Erneue-\ndie für eine Beförderung von mehr als 15 Personen zugelas-         rungen in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und dass das\nsen sind;                                                          Schiff in jeder Hinsicht den Vorschriften dieser Anlage ent-\nspricht.\n.3 vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und\nmehr fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage;\n2. Die Verwaltung bestimmt geeignete Maßnahmen für Schif-\n.4 vorhandene Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als    fe, die nicht unter Absatz 1 fallen, um sicherzustellen, dass die\n400, die für eine Beförderung von mehr als 15 Personen        anwendbaren Bestimmungen dieser Anlage eingehalten wer-\nzugelassen sind, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage. den.\n2. Die Verwaltung stellt sicher, dass vorhandene Schiffe,          3. Soweit es sich um die anwendbaren Bestimmungen dieser\nderen Kiel vor dem 2. Oktober 1983 gelegt wurde, oder die sich    Anlage handelt, erfolgen die Besichtigungen von Schiffen durch\nzu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand            Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die\nbefanden, gemäß den Unterabsätzen 1.3 und 1.4 dieser Regel,       Besichtigung für zu diesem Zweck ernannten Besichtigern oder\nsoweit durchführbar, so ausgestattet sind, dass sie Abwasser      von ihr anerkannten Stellen übertragen.\ngemäß den Vorschriften der Regel 11 dieser Anlage einleiten\nkönnen.                                                              4. Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Besichtigungen\nnach Unterabsatz 3.1 Besichtiger ernennt oder Stellen\nRegel 3                             anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger oder jede\nanerkannte Stelle mindestens\nAusnahmen\n.1 die Reparatur eines Schiffes zu verlangen und\n1. Regel 11 dieser Anlage gilt nicht\n.2 Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständi-\n.1 für das Einleiten von Abwasser aus einem Schiff, wenn das           gen Behörden eines Hafenstaates darum ersucht werden.\nEinleiten aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an  Die Verwaltung teilt der Organisation die besonderen Verant-\nBord befindlichen Personen oder zur Rettung von Men-          wortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichti-\nschenleben auf See erforderlich ist, oder                     gern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis zur Wei-\n.2 für das Einleiten von Abwasser infolge der Beschädigungen      terleitung an die Vertragsparteien des Übereinkommens zur\neines Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn vor und nach      Unterrichtung ihrer Bediensteten mit.\ndem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichts-\nmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu ver-        5. Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stel-\nhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.                  le fest, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung\nwesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht oder so\nist, dass das Schiff nicht geeignet ist, in See zu gehen, ohne\nKapitel 2                             dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet\nwird, so stellt der Besichtiger oder die Stelle sofort sicher, dass\nBesichtigungen und                            Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und unterrichtet rechtzei-\nAusstellung von Zeugnissen                          tig die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen,\nso soll das Zeugnis eingezogen und die Verwaltung sofort unter-\nrichtet werden; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen\nRegel 4\nVertragspartei, so werden die zuständigen Behörden des Hafen-\nBesichtigungen                          staates ebenfalls sofort unterrichtet. Hat ein Bediensteter der\nVerwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte\n1. Jedes Schiff, das nach Regel 2 unter diese Anlage fällt,     Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaates unterrichtet,\nunterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:           so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaates dem\n.1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst     Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche\ngestellt wird oder bevor das nach Regel 5 erforderliche       Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser\nZeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird, diese Besichtigung   Regel. Gegebenenfalls trifft die Regierung des betreffenden\numfasst eine vollständige Besichtigung seiner Bauausfüh-      Hafenstaates alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Schiff\nrung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen         nicht ausläuft, bis es in See gehen oder den Hafen verlassen\nAnordnungen und Werkstoffe, soweit das Schiff unter diese     kann, um sich zu der nächstgelegenen geeigneten Reparatur-\nAnlage fällt. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bie-   werft zu begeben, ohne dass die Meeresumwelt in unangemes-\nten, dass die Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrich-    sener Weise gefährdet wird.\ntungen, allgemeinen Anordnungen und Werkstoffe in jeder\nHinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage ent-         6. In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die\nsprechen.                                                     volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der\n.2 einer Erneuerungsbesichtigung in den von der Verwaltung        Besichtigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkeh-\nfestgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf      rungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.\nJahre, mit Ausnahme der Fälle, in denen Regel 8.2, 8.5, 8.6\noder 8.7 gilt. Diese Erneuerungsbesichtigung hat die Gewähr      7. Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung muss mit\ndafür zu bieten, dass die Bauausführung, Ausrüstung, Sys-     den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang gehalten\nteme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnungen und Werk-        werden, damit das Schiff in jeder Hinsicht geeignet bleibt, in See\nstoffe in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften dieser  zu gehen, ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener\nAnlage entsprechen.                                           Weise gefährdet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                               1675\n8. Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Absatz 1                  4. Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates\ndürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Systemen,               zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales\nden Einrichtungen, den allgemeinen Anordnungen und den                   Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas-\nWerkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne           ser ausgestellt werden.\nGenehmigung der Verwaltung keine Änderungen mit Ausnahme\ndes bloßen Ersatzes dieser Ausrüstungen oder Einrichtungen                                            Regel 7\nvorgenommen werden.\nForm des Zeugnisses\nDas Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ver-\n9. Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein\nschmutzung durch Abwasser ist in der Form abgefasst, die dem\nFehler entdeckt, der die Unversehrtheit des Schiffes oder die\nim Anhang zu dieser Anlage wiedergegebenen Muster ent-\nLeistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner unter diese An-\nspricht. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Franzö-\nlage fallenden Ausrüstung wesentlich beeinträchtigt, so hat der\nsisch noch Spanisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in\nKapitän oder Eigentümer des Schiffes bei nächster Gelegenheit\neine dieser Sprachen enthalten.\ndie Verwaltung, die anerkannte Stelle oder den ernannten\nBesichtiger zu unterrichten, die für die Ausstellung des einschlä-\ngigen Zeugnisses zuständig sind und die Untersuchung veran-                                           Regel 8\nlassen, um festzustellen, ob eine Besichtigung nach Absatz 1                     Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses\nerforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen\nVertragspartei, so muss der Kapitän oder Eigentümer auch                    1. Ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ver-\nsofort die zuständigen Behörden des Hafenstaates benachrich-             schmutzung durch Abwasser wird für einen von der Verwaltung\ntigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle           festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt, der höchstens fünf\nvergewissert sich, dass eine solche Benachrichtigung stattge-            Jahre betragen darf.\nfunden hat.\n2.1 In Abweichung von den Vorschriften in Absatz 1 dieser\nRegel gilt das neue Zeugnis in den Fällen, in denen die Erneue-\nRegel 5                                 rungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des\nAusstellung oder Bestätigung des Zeugnisses                     geltenden Zeugnisses abgeschlossen wurde, ab dem Tag des\nAbschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Zeit-\n1. Nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung               punkt, der einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Verfallsdatum\nnach Regel 4 dieser Anlage wird jedem Schiff, das Reisen zu im           des geltenden Zeugnisses nicht überschreitet.\nHoheitsbereich anderer Vertragsparteien gelegenen Häfen oder\nder Küste vorgelagerten Umschlagplätzen durchführt, ein Inter-              2.2 Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Verfalltag\nnationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung                  des geltenden Zeugnisses abgeschlossen, gilt das neue Zeug-\ndurch Abwasser ausgestellt. Bei vorhandenen Schiffen findet              nis ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung\ndiese Vorschrift fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage             bis zu einem Zeitpunkt, der einen Zeitraum von fünf Jahren ab\nAnwendung.                                                               dem Verfallsdatum des geltenden Zeugnisses nicht überschrei-\ntet.\n2. Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung oder von einer                2.3 Wird die Erneuerungsbesichtigung mehr als drei Monate\nvon ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle*) aus-             vor dem Verfallsdatum des geltenden Zeugnisses abgeschlos-\ngestellt oder bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die          sen, gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der\nvolle Verantwortung für das Zeugnis.                                     Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Zeitpunkt, der einen\nZeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Abschlusses der\nErneuerungsbesichtigung nicht überschreitet.\nRegel 6\nAusstellung oder Bestätigung                             3. Wird ein Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf\neines Zeugnisses durch eine andere Regierung                     Jahren ausgestellt, kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeug-\nnisses über dessen Verfallsdatum hinaus bis zu dem in Absatz 1\n1. Die Regierung einer Vertragspartei kann auf Ersuchen der          dieser Regel festgelegten Höchstzeitraum verlängern.\nVerwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und\ndiesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeug-\nnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser aus-                4. Wurde eine Erneuerungsbesichtigung durchgeführt und\nstellen oder ausstellen lassen und gegebenenfalls dieses Zeug-           kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Verfallsdatum des gelten-\nnis bestätigen oder die Bestätigung genehmigen, wenn sie sich            den Zeugnisses ausgestellt oder an Bord des Schiffes genom-\ndavon überzeugt hat, dass dieser Anlage entsprochen worden               men werden, kann die von der Verwaltung ermächtigte Person\nist.                                                                     oder Stelle das geltende Zeugnis bestätigen und dieses Zeugnis\nwird für einen weiteren Zeitraum, der nicht mehr als fünf Monate\nvom Verfallsdatum an betragen darf, als gültig angenommen.\n2. Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich\neine Abschrift des Zeugnisses und die Abschrift des Besichti-               5. Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Gültigkeit des Zeug-\ngungsberichts übermittelt.                                               nisses nicht in dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, so\nkann die Geltungsdauer des Zeugnisses von der Verwaltung\nverlängert werden; jedoch wird diese Verlängerung nur gewährt,\n3. Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Fest-\num dem Schiff die Beendigung seiner Reise zu dem Hafen, in\nstellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausge-\ndem es besichtigt werden soll, zu ermöglichen, und zwar nur in\nstellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein aufgrund der\nFällen, in denen es richtig und angemessen erscheint, die Ver-\nRegel 5 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.\nlängerung zu gewähren. Zeugnisse sind nicht über einen Zeit-\nraum von mehr als drei Monaten zu verlängern, und ein Schiff,\n*) Es wird auf die Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der\ndem eine Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in\nVerwaltung tätigen Stellen, die von der Organisation mit Entschlie-\nßung A.739(18) angenommen wurden und auf die Spezifikationen für     dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, auf Grund dieser\ndie Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im Auftrag der    Verlängerung nicht berechtigt, diesen Hafen zu verlassen, ohne\nVerwaltung tätigen anerkannten Stellen, die von der Organisation mit ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Wenn die erneute Besich-\nEntschließung A.789(19) angenommen wurden, verwiesen.                tigung abgeschlossen ist, gilt das neue Zeugnis bis zu einem","1676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nZeitpunkt, der nicht länger als fünf Jahre, ab dem Verfallsdatum            Anzahl der Personen an Bord und anderer wichtiger Fakto-\ndes geltenden Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung                     ren. Der Sammeltank muss zur Zufriedenheit der Verwaltung\nbetragen darf.                                                              ausgelegt sein und über eine Möglichkeit verfügen, die\nMenge des Inhalts visuell anzuzeigen.\n6. Ein Zeugnis, das einem im Kurzstreckenverkehr eingesetz-\nten Schiff ausgestellt und nicht nach den vorstehenden Bestim-\nRegel 10\nmungen verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine\nNachfrist von bis zu einem Monat von dem darin eingetragenen                             Genormte Abflussanschlüsse\nVerfallsdatum an verlängert werden. Wenn die Erneuerungs-\nbesichtigung abgeschlossen ist, gilt das neue Zeugnis bis zu               1. Damit die Rohrleitungen der Auffanganlage mit der Ab-\neinem Zeitpunkt, der nicht länger als fünf Jahre, ab dem Verfalls-     flussleitung des Schiffes verbunden werden können, sind beide\ndatum des geltenden Zeugnisses vor Gewährung der Verlänge-             Leitungen mit einem genormten Abflussanschlussstück nach\nrung betragen darf.                                                    der nachstehenden Tabelle auszustatten:\nNormalabmessungen der Flansche für Abflussanschlüsse\n7. Unter besonderen Umständen, die von der Verwaltung\nfestzulegen sind, muss ein neues Zeugnis nicht ab dem Verfalls-\nBeschreibung                       Abmessung\ndatum des geltenden Zeugnisses datiert sein, wie dies in den\nAbsätzen 2.2, 5 oder 6 dieser Regel vorgeschrieben ist. Unter\nAußendurchmesser                 210 mm\ndiesen besonderen Umständen gilt das neue Zeugnis bis zu\neinem Zeitpunkt, der nicht mehr als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt          Innendurchmesser                 entsprechend dem Außen-\ndes Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung betragen darf.                                                durchmesser des Rohres\n8. Ein nach Regel 5 oder 6 dieser Anlage ausgestelltes Zeug-          Lochkreisdurchmesser             170 mm\nnis wird in jedem der nachfolgenden Fälle ungültig:\nSchlitze im Flansch              4 Löcher von 18 mm Durch-\n.1 wenn die entsprechenden Besichtigungen nicht innerhalb                                                 messer im gleichen Abstand\nder in Regel 4.1 dieser Anlage bestimmten Zeiträume durch-                                            voneinander auf einem Loch-\ngeführt wurden;                                                                                       kreis mit dem genannten\n.2 beim Wechseln eines Schiffes zur Flagge eines anderen                                                  Durchmesser angeordnet und\nStaates. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die                                             zum äußeren Rand des Flan-\ndas neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert                                             sches offen, mit einer Schlitz-\nhat, dass das Schiff den Erfordernissen der Regeln 4.4.1                                              breite von 18 mm\nund 4.4.2 dieser Anlage voll entspricht. Bei einem Flaggen-\nFlanschdicke                     16 mm\nwechsel zwischen Vertragsparteien übermittelt die Regie-\nrung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu           Schrauben und Muttern:           4, jede mit 16 mm Durch-\nführen berechtigt war, wenn sie binnen drei Monaten nach             Anzahl und Durchmesser           messer und geeigneter Länge\ndem Flaggenwechsel darum ersucht wird, der Verwaltung so\nbald wie möglich Abschriften des Zeugnisses, welches das              Der Flansch ist so konstruiert, dass er für Rohre bis zu einem\nSchiff vor dem Flaggenwechsel mitführte, sowie, falls vor-            Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muss aus\nhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsbe-               Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glat-\nrichte.                                                               ter Oberfläche sein. Dieser Flansch muss zusammen mit\neiner Dichtung für einen Betriebsdruck von 6 kg/cm2 geeig-\nnet sein.\nKapitel 3\nBei Schiffen mit einer Seitenhöhe von 5 m und weniger kann der\nAusrüstung und                                 Innendurchmesser des Abflussanschlusses 38 mm betragen.\nÜberwachung des Einleitens\n2. Bei Schiffen, die bestimmte Handelsverkehre durchführen,\nRegel 9                                d. h. Fahrgastfähren, kann stattdessen das Abflussrohr des\nSchiffes mit einem Abflussanschluss versehen sein, der von der\nAbwassersysteme                              Verwaltung anerkannt wird, wie zum Beispiel Schnellanschluss-\n1. Jedes Schiff, das nach Regel 2 unter diese Anlage fällt,         kupplungen.\nmuss mit einem der folgenden Abwassersysteme ausgerüstet\nsein:\nRegel 11\n.1 eine Abwasser-Aufbereitungsanlage eines von der Verwal-\ntung zugelassenen Typs, die den von der Organisation1) ent-                             Einleiten von Abwasser\nwickelten Normen und Prüfverfahren entspricht oder\n1. Vorbehaltlich der Regel 3 dieser Anlage ist das Einleiten\n.2 ein von der Verwaltung zugelassenes System zur mechani-             von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,\nschen Behandlung und Desinfektion von Abwasser. Ein sol-\nches System muss zur Zufriedenheit der Verwaltung mit Ein-         .1    dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9,\nrichtungen zur zeitweiligen Aufbewahrung von Abwasser                    Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes\nausgestattet sein, wenn sich das Schiff weniger als 3 See-               und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr\nmeilen vom nächstgelegenen Land entfernt befindet.                       als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder\nnicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwas-\n.3 ein Sammeltank mit einem Fassungsvermögen zur Zufrie-\nser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom\ndenheit der Verwaltung zur Aufbewahrung des gesamten\nnächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das\nAbwassers, unter Berücksichtigung des Schiffsbetriebs, der\nin Sammeltanks aufbewahrt worden ist, jeweils nicht auf\n1)\neinmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird,\nEs wird auf die Internationalen Spezifikationen für Ausflussnormen,\nden Bau und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die\nwährend das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindes-\nvon der Organisation mit Entschließung MEPC.2(VI) vom 3. Dezember         tens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss\n1976 angenommen wurden, verwiesen. Bei vorhandenen Schiffen               von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Orga-\nsind nationale Spezifikationen annehmbar.                                 nisation erarbeiteten Normen beruhen; oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                      1677\n.2   dass das Schiff eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungs-                               Kapitel 4\nanlage betreibt und von der Verwaltung bescheinigt wurde,\ndass die Anlage den in Regel 9, Absatz 1.1 bezeichneten                            Auffanganlagen\nBetriebsanforderungen genügt, und\n.2.1 die Testergebnisse der Anlage in dem Internationalen Zeug-                              Regel 12\nnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser\ndes Schiffes vermerkt sind;                                                          Auffanganlagen\n.2.2 außerdem der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden              1. Die Regierung jeder Vertragspartei, die von Schiffen, die\nWasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden         sich in ihren Hoheitsgewässern befinden sowie von Gastschiffen\nlässt und keine Verfärbung des Wassers hervorruft.           während des Aufenthalts in ihren Hoheitsgewässern verlangt,\ndass sie die Vorschriften der Regel 11.1 einhalten, verpflichtet\nsich, in Häfen und an Umschlagplätzen für die Einrichtung von\n2. Die Vorschriften von Absatz 1 gelten nicht für Schiffe, die\nAnlagen zu sorgen, die Abwasser aufnehmen, ohne eine unan-\nsich in den Hoheitsgewässern eines Staates befinden und Gast-\ngemessene Verzögerung für die Schiffe zu verursachen, und die\nschiffe aus anderen Staaten, die während des Aufenthalts in die-\nausreichen, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmen-\nsen Gewässern Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat\nden Schiffe zu genügen.\nerlassenen weniger strengen Vorschriften einleiten.\n3. Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser ver-          2. Die Regierung jeder Vertragspartei teilt der Organisation\nmischt, das unter andere Anlagen von MARPOL 73/78 fällt, so       zwecks Weiterleitung an die betroffenen Vertragsregierungen\nfinden diese Anlagen zusätzlich zu den Vorschriften dieser Anla-  alle Fälle mit, in denen die nach dieser Regel eingerichteten\nge Anwendung.                                                     Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.","1678                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nAnhang\nMUSTER DES ZEUGNISSES\nInternationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser\nAusgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert\ndurch das dazugehörige Protokoll von 1978 und in der durch die Entschließung MEPC … (….) geänderten Fassung\n(nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) im Namen der Regierung von:\n..................................................................................................................................................................................................................\n(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)\ndurch ........................................................................................................................................................................................................\n(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen\nermächtigten zuständigen Person oder Stelle)\ngenaue Angaben über das Schiff1) ...........................................................................................................................................................\nName des Schiffes ...................................................................................................................................................................................\nUnterscheidungssignal ............................................................................................................................................................................\nHeimathafen .............................................................................................................................................................................................\nBruttoraumzahl ........................................................................................................................................................................................\nZahl der Personen, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist .....................................................................................................\nIMO-Schiffsidentifikationsnummer2) ........................................................................................................................................................\nNeues/vorhandenes Schiff*)\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum,\nan dem die Arbeiten zum Umbau oder zur Veränderung eines wesentlichen Merkmals begonnen wurden ..........................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004                                                                                     1679\nHIERMIT WIRD BESCHEINIGT,\n1. dass das Schiff nach den Regeln 9 und 10 der Anlage IV des Übereinkommens mit einer Abwasser-Aufbereitungsanlage/einer\nAnlage zur mechanischen Behandlung/einem Sammeltank*) und einer Abflussleitung wie folgt ausgerüstet ist:\n1.1 Beschreibung der Abwasser-Aufbereitungsanlage*)\nTyp der Abwasser-Aufbereitungsanlage\nName des Herstellers\nDie Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in Entschließung MEPC.2(VI) vorgesehenen\nAusflussnormen entspricht.\n1.2 Beschreibung der Anlage zur mechanischen Behandlung*) .....................................................................................................\nTyp der Anlage zur mechanischen Behandlung ........................................................................................................................\nName des Herstellers ................................................................................................................................................................\nQualität des Abwassers nach der Desinfektion .........................................................................................................................\n1.3 Beschreibung der Sammeltankausrüstung*) .............................................................................................................................\nGesamtkapazität des Sammeltanks .....................................................................................................................................m3\nStandort .....................................................................................................................................................................................\n1.4 Rohrleitung für die Abgabe von Abwasser in eine Auffanganlage, versehen mit einem genormten Landanschluss;\n2. dass das Schiff gemäß Regel 4 der Anlage IV des Übereinkommens besichtigt worden ist;\n3. dass die Besichtigung gezeigt hat, dass die Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnungen\nund Werkstoffe des Schiffes und deren Zustand in jeder Hinsicht zufrieden stellend sind und dass das Schiff den einschlägigen\nVorschriften der Anlage IV entspricht.\nDas Zeugnis gilt bis ..............................................................................................................................................................................3)\nvorbehaltlich Besichtigungen nach Regel 4 der Anlage VI des Übereinkommens\nAusgestellt in ...........................................................................................................................................................................................\n(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)\n...................................................                                       .................................................................................................................\n(Ausstellungsdatum)                                                                            (Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten)\n(Siegel bzw. Stempel der Stelle)","1680            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nBestätigung zur Verlängerung des Zeugnisses bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren in den Fällen, in\ndenen Regel 8.3 Anwendung findet.\nDas Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften dieses Übereinkommens und dieses Zeugnis wird gemäß Regel 8.3 der An-\nlage IV als gültig angesehen bis ..............................................................................................................................................................\nGezeichnet ..................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des ordnungsgmäß Bediensteten)\nOrt ...............................................................................................................................................................................\nDatum .........................................................................................................................................................................\n(Siegel bzw. Stempel der Stelle)\nBestätigung in den Fällen, in denen die Erneuerungsbesichtigung durchgeführt wurde und Regel 8.4 Anwendung\nfindet.\nDas Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften dieses Übereinkommens und dieses Zeugnis wird gemäß Regel 8.4 der An-\nlage IV als gültig angesehen bis ..............................................................................................................................................................\nGezeichnet ..................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des ordnungsgemäß Bediensteten)\nOrt ...............................................................................................................................................................................\nDatum .........................................................................................................................................................................\n(Siegel bzw. Stempel der Stelle)\nBestätigung der Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder für die\nDauer einer Nachfrist in den Fällen, in denen Regel 8.5 oder 8.6 Anwendung findet.\nDieses Zeugnis wird gemäß Regel 8.5 oder 8.6*) der Anlage IV als gültig angesehen bis ......................................................................\nGezeichnet ..................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des ordnungsgemäß Bediensteten)\nOrt ...............................................................................................................................................................................\nDatum .........................................................................................................................................................................\n(Siegel bzw. Stempel der Stelle)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n1) Die genauen Angaben können alternativ horizontal in Kästchen angeordnet werden.\n2) Gemäß Entschließung A.600(15) – IMO-Schiffsidentifikationsnummernsystem sind diese Angaben freiwillig.\n3) Angabe des von der Verwaltung nach Regel 8.1 der Anlage IV festgesetzten Ablaufdatums. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem in\nRegel 1.8 der Anlage IV bezeichneten Jahrestag."]}