{"id":"bgbl2-2004-39-13","kind":"bgbl2","year":2004,"number":39,"date":"2004-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/39#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-39-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_39.pdf#page=46","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Icons International Consultants\" (Nr. DOCPER-AS-05-03)","law_date":"2004-11-17T00:00:00Z","page":1686,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrags über den Geheimschutz\nVom 17. November 2004\nDas Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nordat-\nlantikvertrags über den Geheimschutz (BGBl. 2001 II S. 133) ist nach seinem\nArtikel 7 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLitauen                                                 am 22. Oktober 2004.\nSlowenien                                               am 28. Oktober 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. September 2002 (BGBl. II S. 2794).\nBerlin, den 17. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Icons International Consultants“\n(Nr. DOCPER-AS-05-03)\nVom 17. November 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Novem-\nber 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons\nInternational Consultants“ (Nr. DOCPER-AS-05-03) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. November 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004        1687\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 3. November 2004\nVe r b a l n o t e\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1076 vom 3. November 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-03\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Icons International Consultants, LLC zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird im Rahmen seines Ver-\ntrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nErstellung kompetenter Beurteilungen und analytischer Unterstützung für das Haupt-\nquartier der US-Armee in Europa (USAREUR), speziell für die Abteilung G3/Truppen-\nschutz, hinsichtlich Angelegenheiten, die die Terrorismusbekämpfung und den Trup-\npenschutz betreffen. Erleichterung der raschen Lösung komplexer Probleme ein-\nschließlich Reaktionen auf terroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten\naus dem Bereich Truppenschutz sowie die Ausarbeitung von Planungsberatung.\nUnterstützung der Ermittlung und Lösung strategischer, doktrineller und grundsätzli-\ncher Fragen, die sich auf die Terrorismusbekämpfung und den Truppenschutz auswir-\nken. Festlegung von Anwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und\nbesonderen Natur des USAREUR-Auftrags unter Einsatzbedingungen einschließlich\nFriedenszeit, Krisen und Krieg ergeben. Ausarbeitung von Vorschlägen zu USA-\nREUR-Grundsätzen, die alle Aspekte der Terrorismusbekämpfung und des Truppen-\nschutzes im gesamten Einsatzgebiet regeln. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Analyst/Force Protection (Anhang II.h.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-05-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von","1688                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nAmerika und dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September\n2004 bis 29. September 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. November 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1076\nvom 3. November 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 3. November 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}