{"id":"bgbl2-2004-38-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":38,"date":"2004-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/38#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_38.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-11-12T00:00:00Z","page":1637,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004                        1637\nblik Bangladesch vom 5. August 1999 über Finanzielle Zusam-            sche Mark), entsprechend 7 669 378,22 EUR (in Worten: sieben\nmenarbeit für das Vorhaben „Ersatz und Rehabilitation von Fäh-         Millionen      sechshundertneunundsechzigtausenddreihundert-\nren“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu               achtundsiebzig 22/100 Euro) werden mit einem Gesamtbetrag\n20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),          von bis zu 15 696 660,75 EUR (in Worten: fünfzehn Millionen\nentsprechend 10 225 837,62 EUR (in Worten: zehn Millionen              sechshundertsechsundneunzigtausendsechshundertsechzig\nzweihundertfünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddrei-              75/100 Euro) zur Verwendung für das Vorhaben „Kraftwerk\nßig 62/100 Euro) und der in den Abkommen zwischen der Regie-           Dhaka Nord“ reprogrammiert.\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVolksrepublik Bangladesch vom 10. August 2000 über Finanziel-\nArtikel 6\nle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Hafenbagger für den\nHafen Chittagong“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nvon bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-        Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 2. Mai 2004 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Andreas\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nM i r z a Ta s a d d u k H o s s a i n B e g\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 2004\nDas in Dhaka am 2. Mai 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Ban-\ngladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 2. Mai 2004\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nund                               bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –          Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\nblik Bangladesch,                                                                           Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nzu vertiefen,                                                    schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung a bis b genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                    Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom          endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n20. November bis 22. November 2001 –\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nsind wie folgt übereingekommen:                               nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nArtikel 1\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und                                    Artikel 3\nbeziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt          Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in    ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nHöhe von insgesamt 20 710 000.– EUR (in Worten: zwanzig Mil-     gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nlionen siebenhundertzehntausend Euro) zu erhalten,               Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nfür die Vorhaben\na) Übertragungsleitung Baghabari – Bogra („Transmission Line                                Artikel 4\nBaghabari – Bogra“) bis zu 20 450 000.– EUR (in Worten:\nzwanzig Millionen vierhundertfünfzigtausend Euro),             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nb) Investitionsförderung in der Privatwirtschaft („Promotion of  benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nInvestment in the Private Sector“) bis zu 260 000.– EUR     und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(in Worten: zweihundertsechzigtausend Euro),                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nfestgestellt worden ist.                                         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                               Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-      Kraft."]}