{"id":"bgbl2-2004-38-11","kind":"bgbl2","year":2004,"number":38,"date":"2004-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/38#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_38.pdf#page=27","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-11-12T00:00:00Z","page":1635,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004                           1635\nWorten: zwanzig Millionen vierhunderteinundfünfzigtausend-              Integriertes Entsorgungssystem“ vorgesehene Darlehen in\nsechshundertfünfundsiebzig 25/100 Euro);                                Höhe von 32 000 000,– DM (in Worten: zweiunddreißig\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n5. das im Abkommen vom 20. Dezember 1995 zwischen unse-                    16 361 340,19 EUR, in Worten: sechzehn Millionen dreihun-\nren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für                derteinundsechzigtausenddreihundertvierzig 19/100 Euro)\ndas Vorhaben „Gasturbinenkraftwerk Kot Addu“ vorgese-                   mit einem Betrag von insgesamt 24 030 718,41 EUR (in Wor-\nhene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM (in Worten:                   ten: vierundzwanzig Millionen dreißigtausendsiebenhundert-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:                achtzehn 41/100 Euro).\n7 669 378,22 EUR, in Worten: sieben Millionen sechs-\nhundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig\nArtikel 6\n22/100 Euro) sowie das im Abkommen vom 13. August 1998\nzwischen unseren Regierungen über Finanzielle Zusammen-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\narbeit 1997 für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Kot Addu –              Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 13. April 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. C h r i s t o p h B r ü m m e r\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nD r. W a q a r M a s o o d K h a n\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 2004\nDas in Dhaka am 2. Mai 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Ban-\ngladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 2. Mai 2004\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nblik Bangladesch,                                                 unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1\nund 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nzu vertiefen,                                                     endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n15. November bis 17. November 2002 –                                 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch und beziehungs-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-            Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-      den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-    benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\ngesamt 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zu    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nerhalten, für die Vorhaben                                        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\n1. „Entwicklung ländlicher Straßen und Märkte in den Divisio-\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nnen Khulna und Barisal (RIIP)“ bis zu 12 500 000,– EUR (in\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nWorten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro);\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2. „Privatsektor Stromverteilung, erneuerbare Energien/Solar-\nenergie“ bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nArtikel 5\nfünfhunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           (1) Der in dem Abkommen vom 9. August 1997 zwischen der\nfestgestellt worden ist. Zusätzlich werden für die Vorhaben „Ent- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nwicklung ländlicher Märkte in den Divisionen Khulna und Bari-     der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenar-\nsal“ und „Privatsektor Stromverteilung, erneuerbare Energien/     beit für das Vorhaben „Streckenlokomotiven“ im Eisenbahnbe-\nSolarenergie“ Reprogrammierungsmittel zur Verfügung gestellt.     reich vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\nDie Einzelheiten der Mittelherkunft ergeben sich aus Artikel 5.   22 000 000,– DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark), entsprechend 11 248 421,39 EUR (in Worten:\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-    elf Millionen zweihundertachtundvierzigtausendvierhundertein-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         undzwanzig 39/100 Euro) wird mit einem Betrag von bis zu\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch        2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                   Euro) zur Verwendung für das Vorhaben „Entwicklung ländlicher\nMärkte in den Divisionen Khulna und Barisal“ und mit einem\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      Betrag von bis zu 2 700 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-       siebenhunderttausend Euro) zur Verwendung für das Vorhaben\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-  „Privatsektor Stromverteilung, erneuerbare Energien/Solarener-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-     gie“ reprogrammiert.\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-        (2) Der in dem Abkommen zwischen der Regierung der\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.             Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-"]}