{"id":"bgbl2-2004-38-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":38,"date":"2004-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/38#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_38.pdf#page=24","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-11-12T00:00:00Z","page":1632,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Schlachttieren\nVom 12. November 2004\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979\nüber den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II\nS. 770) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nBulgarien                                 am 21. Januar 2005\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 12. September 2003 (BGBl. II\nS. 1504).\nBerlin, den 12. November 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 2004\nDas in Islamabad am 13. April 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2000,\n2001 und 2002 ist nach seinem Artikel 6\nam 13. April 2004\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004                       1633\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000, 2001 und 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) „Tuberkulose-Kontrollprogramm“ bis zu 3 579 043,17 EUR\n(in Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtau-\nund\nsenddreiundvierzig 17/100 Euro),\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan –\nb) „Ausrüstung Basisgesundheit Nordwestgrenzprovinz“\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               bis zu 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen fünf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen               hundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunund-\nRepublik Pakistan,                                                        fünfzig 41/100 Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nzu vertiefen,                                                         rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-      3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Stu-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         dien- und Fachkräftefonds „Erneuerbare Energien“ bis zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-        land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ndesrepublik Deutschland vom 22. November 2000, auf den            durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nErgebnisvermerk vom 5. Dezember 2001 über die Regierungs-         Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\nverhandlungen vom 3. bis 5. Dezember 2001 und auf den Ergeb-      das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nnisvermerk vom 12. Dezember 2002 über die Regierungs-             struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nverhandlungen vom 11. und 12. Dezember 2002 –                     Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nArtikel 1                             renfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem spä-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, fol-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ngende Beträge zu erhalten:\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 41 587 177,82 EUR (in Worten:        haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\neinundvierzig Millionen fünfhundertsiebenundachtzigtau-      nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nsendeinhundertsiebenundsiebzig 82/100 EUR) für die Vor-      genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nhaben                                                        erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\na) „Gesundheitsprogramm Nördliches Pakistan“ bis zu             (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n6 269 378,22 EUR (in Worten: sechs Millionen zweihun-    nahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 werden in Dar-\ndertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig       lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\n22/100 Euro),                                            wendet werden.\nb) „Gesundheitsprogramm Nördliches Pakistan“ bis zu\n5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundert-                               Artikel 2\nzwölftausendneunhundertachtzehn 81/100 Euro),\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nc) „Mittelgroßes Wasserkraftwerk“ bis zu 3 956 459,41 EUR    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(in Worten: drei Millionen neunhundertsechsundfünfzig-   sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ntausendvierhundertneunundfünfzig 41/100 Euro),           schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nd) „Mittelgroßes Wasserkraftwerk“ bis zu 11 248 421,38 EUR   der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\n(in Worten: elf Millionen zweihundertachtundvierzig-     schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ntausendvierhunderteinundzwanzig 38/100 Euro),            land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ne) „Mittelgroßes Wasserkraftwerk“ bis zu 15 000 000,– EUR       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                    genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nbeziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nben festgestellt worden ist;\nFür die Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 6 135 502,58 EUR        und c endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008, für die\n(in Worten: sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtau-     Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und d\nsendfünfhundertzwei 58/100 Euro) für die Vorhaben            sowie in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b mit","1634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2004\nAblauf des 31. Dezember 2009 und für die Beträge in Artikel 1         zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und in Artikel 1 Absatz 1 Num-          erwähnte Vorhaben „Tuberkulose-Kontrollprogramm“;\nmer 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\n4. die für das Vorhaben „Erosionsschutz und Aufforstung in\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit       den Einzugsbereichen der Staudämme Tarbela und Mangla“\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-      vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von      20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach               Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62 EUR, in Worten:\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                        zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthun-\ndertsiebenunddreißig 62/100 Euro) mit einem Betrag von\n(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\n405 191,68 EUR (in Worten: vierhundertfünftausendeinhun-\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nderteinundneunzig 68/100 Euro) zusätzlich für das in\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erwähnte Vorha-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nben „Tuberkulose-Kontrollprogramm“.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(2) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den\nArtikel 3                            nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und in Höhe\nder Gesamtsumme von 51 129 188,13 EUR (in Worten: einund-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die    fünfzig Millionen einhundertneunundzwanzigtausendeinhun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         dertachtundachtzig 13/100 Euro) zusätzlich als Darlehen für das\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit      Vorhaben „Umspannstation Ghakkar“ verwendet, wenn nach\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge    Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nin der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n1. Das im Abkommen vom 9. Juli 1987 zwischen unseren\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1987 für das\nArtikel 4                                Vorhaben „500-kV-Übertragungsleitung Lahore – Jamshoro“\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt         vorgesehene Darlehen in Höhe von 15 500 000,– DM (in\nbei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung             Worten: fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-             Mark; nachrichtlich in Euro: 7 925 024,16 EUR, in Worten:\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-            sieben Millionen neunhundertfünfundzwanzigtausendvier-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,        undzwanzig 16/100 Euro) sowie das im Abkommen vom\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-           29. Mai 1988 für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraft-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik         werk Chasma Barrage“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-         100 000 000,-- DM (in Worten: einhundert Millionen Deut-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          sche Mark; nachrichtlich in Euro: 51 129 188,12 EUR, in\nerforderlichen Genehmigungen.                                         Worten: einundfünfzig Millionen einhundertneunundzwan-\nzigtausendeinhundertachtundachtzig 12/100 Euro) – bei den\nRegierungsverhandlungen 1993 für die „Sahiwal 500/220\nArtikel 5\nkV-Umspannstation“ mit 7 500 000,– DM (in Worten sieben\n(1) Die nachfolgenden Finanzierungsbeiträge, die im Abkom-        Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\nmen vom 9. Juli 1992 zwischen unseren Regierungen über                in Euro: 3 834 689,11 EUR, in Worten: drei Millionen acht-\nFinanzielle Zusammenarbeit 1992 genannt sind, werden mit den          hundertvierunddreißigtausendsechshundertneunundachtzig\nnachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-             11/100 Euro) reprogrammiert – mit einem Betrag von ins-\nlich als Finanzierungsbeiträge für die nachfolgend genannten          gesamt 2 812 105,35 EUR (in Worten: zwei Millionen acht-\nVorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-            hundertzwölftausendeinhundertfünf 35/100 Euro);\ndigkeit festgestellt worden ist:\n2. das im Abkommen vom 14. Dezember 1989 zwischen unse-\n1. Die für das Vorhaben „Zweites Familiengesundheitspro-              ren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1989 für\ngramm“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von            das Vorhaben „Energieentwicklungsfonds im Privatsektor\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche           (Private Sector Energy Development Fund)“ vorgesehene\nMark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44 EUR, in Worten:       Darlehen in Höhe von 45 000 000,– DM (in Worten: fünfund-\nfünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsie-          vierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nbenhundertsechsundfünfzig 44/100 Euro) mit einem Betrag          23 008 134,65 EUR, in Worten: dreiundzwanzig Millionen\nvon 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) zusätz-     achttausendeinhundertvierunddreißig 65/100 Euro) – bei den\nlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a         Regierungsverhandlungen 1993 für das „Kraftwerk Kot\nund b erwähnte Vorhaben „Gesundheitsprogramm Nörd-               Addu“ reprogrammiert – mit einem Betrag von 3 630 172,36\nliches Pakistan“;                                                EUR (in Worten: drei Millionen sechshundertdreißigtausend-\neinhundertzweiundsiebzig 36/100 Euro);\n2. die für das Vorhaben „Zweites Familiengesundheitspro-\ngramm“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von        3. das im Abkommen vom 29. November 1990 zwischen unse-\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche           ren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 für\nMark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44 EUR, in Worten:       das Vorhaben „Kraftwerk Guddu“ vorgesehene Darlehen in\nfünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsie-          Höhe von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen\nbenhundertsechsundfünfzig 44/100 Euro) mit einem Betrag          Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 EUR, in\nvon 3 700 000,– EUR (in Worten: drei Millionen siebenhun-        Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsech-\nderttausend Euro) zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1       zigtausendfünfhundertvierundneunzig 6/100 Euro) mit einem\nNummer 2 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Ausrüstung               Betrag von 204 516,75 EUR (in Worten: zweihundertviertau-\nBasisgesundheit Nordwestgrenzprovinz“;                           sendfünfhundertsechzehn 75/100 Euro);\n3. die für das Vorhaben „Zweites Familiengesundheitspro-          4. das im Abkommen vom 5. April 1995 zwischen unseren\ngramm“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von            Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche           Vorhaben „Warenhilfe für die pakistanische Eisenbahn“\nMark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44 EUR, in Worten:       vorgesehene Darlehen in Höhe von 40 000 000,– DM\nfünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsie-          (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich\nbenhundertsechsundfünfzig 44/100 Euro) mit einem Betrag          in Euro: 20 451 675,25 EUR, in Worten: zwanzig Millionen\nvon 2 118 177,46 EUR (in Worten: zwei Millionen einhundert-      vierhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsiebzig\nachtzehntausendeinhundertsiebenundsiebzig 46/100 Euro)           25/100 Euro) mit einem Betrag von 20 451 675,25 EUR (in"]}