{"id":"bgbl2-2004-37-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":37,"date":"2004-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/37#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_37.pdf#page=29","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-10-22T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                           1597\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Oktober 2004\nDas in Port-au-Prince am 19. August 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1986 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 19. August 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1986\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 2. Februar 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nund\nder Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammen-\ndie Regierung der Republik Haiti –                      arbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Gonaives und Saint\nMarc“ –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsind wie folgt übereingekommen:\nHaiti,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti und anderen, von bei-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1 742 482,73 EUR\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (in Worten: eine Million siebenhundertzweiundvierzigtausend-\nin der Republik Haiti beizutragen,                                     vierhundertzweiundachtzig Euro dreiundsiebzig Cent) für das\nVorhaben „Förderung von Kleinstkrediten“ zu erhalten, wenn\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom                    nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\n24. August 1995 –                                                      ist.\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. September                    (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\n1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusam-           und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben\nmenarbeit für das Vorhaben „Ausbau Cap Haitien“ –                      ersetzt werden.","1598            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1               republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                           Artikel 5\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die         Die im Abkommen vom 30. September 1982 zwischen der\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie         Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der        der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik       haben „Ausbau Hafen Cap Haitien“ vorgesehenen Finanzie-\nHaiti und der Micro Credit National (MCN) zu schließenden Ver-      rungsbeiträge in Höhe von 17 000 000,– DM (in Worten: sieb-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 8 691 961,98 Euro)\nRechtsvorschriften unterliegen.                                     werden mit einem Betrag von 771 516,29 EUR (in Worten:\n(2) Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst    siebenhunderteinundsiebzigtausendfünfhundertsechzehn Euro\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-         neunundzwanzig Cent) und die im Abkommen vom 2. Februar\nzahlungen, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden           1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-       und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusam-\nanstalt für Wiederaufbau garantieren.                               menarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Gonaives und\nSaint Marc“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von\n3 500 000,– DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend\nArtikel 3                                Deutsche Mark; nachrichtlich: 1 789 521,58 EUR) werden mit\nDie Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für    einem Betrag von 18 868,90 EUR (in Worten: achtzehntausend-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           achthundertachtundsechzig Euro neunzig Cent) reprogram-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und          miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vor-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik    haben „Förderung von Kleinstkrediten“ verwendet, wenn nach\nHaiti erhoben werden.                                               Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-           Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 19. August 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGordon Kricke\nFür die Regierung der Republik Haiti\nHenry Bazin"]}