{"id":"bgbl2-2004-37-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":37,"date":"2004-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/37#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_37.pdf#page=26","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\n    und Vergünstigungen an die Unternehmen ACS Security LLC\", Northrop Grumman Information\n    Technology\" und Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-31-01,\n    DOCPER-AS-13-03 und DOCPER-AS-11-10)","law_date":"2004-10-21T00:00:00Z","page":1594,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1594      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „ACS Security LLC“, „Northrop Grumman Information Technology“\nund „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-31-01, DOCPER-AS-13-03 und DOCPER-AS-11-10)\nVom 21. Oktober 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. Okto-\nber 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „ACS\nSecurity LLC“, „Northrop Grumman Information Technology“ und „Science\nApplications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-31-01, DOCPER-\nAS-13-03 und DOCPER-AS-11-10) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. Oktober 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004               1595\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 14. Oktober 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1061 vom 14. Oktober 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis c genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-\nleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen ACS Security LLC wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-31-01 mit einer Laufzeit vom 1. August\n2004 bis 30. April 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDurchführung gezielter Forschungs- und Auswertungsaufträge bezüglich armee-\nspezifischer, teilstreitkräfteübergreifender und multinationaler Angelegenheiten,\nVorbereitung von Briefings, Reden und Artikeln zur Präsentation vor Führungs-\nkräften der US-Armee und des U.S. European Command (EUCOM) sowie vor\nwichtigem internen und externen Publikum einschließlich Delegationen des US-\nKongresses und europäischer Regierungsbehörden auf staatlicher bis lokaler\nEbene. Durchführung außerplanmäßiger strategischer Bewertungen und Aus-\nübung einer Beratungsfunktion für den kommandierenden General und seine wich-\ntigsten Kommandeure und Stäbe. Bereitstellung eines hohen Maßes an Fach-\nwissen über Organisation und Struktur der US-Streitkräfte, internationale politisch-\nmilitärische Strategien und die Theorie zivil-militärischer Einsätze, Durchführung\nmilitärischer Operationen und Sicherheitszusammenarbeit mit Streitkräften und\nRegierungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military\nAnalyst (Anhang II.i.).\nb) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-03 mit einer\nLaufzeit vom 1. September 2004 bis 30. September 2014 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nBetrieb der computergestützten Simulationen und Modelle sowie der automatisier-\nten Hilfsmittel zur Sammlung und Auswertung von Informationen, die beim Battle\nCommand Training Program (BCTP) für Übungszwecke verwendet werden. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.), Senior\nMilitary Analyst (Anhang II.i.), Analyst (Anhang II.o.), Senior Analyst (Anhang II.p.),\nSystem Engineer (Senior Engineer/Senior System Engineer) (Anhang II.v.) und Pro-\ngram/Project Manager (Anhang V.a.).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-10 mit\neiner Laufzeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2009 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nZiel dieses Vertrags ist die Einrichtung einer Abteilung für polizeiliche Aufklärung\n(Police Intelligence Operation – PIO) innerhalb des Militärpolizeikommandos (OPM).\nDiese PIO-Abteilung erarbeitet u.a. ein nachrichtendienstliches Produkt, das es\ndem Kommandeur erlaubt, rechtzeitige Entscheidungen in den Bereichen Straf-\nverfolgung, Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz, sowie taktische und nicht-\ntaktische Angelegenheiten zu treffen. Gefordert sind u.a. Auswertung kriminalpoli-\nzeilicher Erkenntnisse, Auswertung im Bereich Spionageabwehr und im Bereich\nTruppenschutz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Ana-\nlyst/Measurement and Signature (Anhang II.d.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin","1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. Oktober 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1061 vom\n14. Oktober 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n14. Oktober 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}