{"id":"bgbl2-2004-37-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":37,"date":"2004-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/37#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_37.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke","law_date":"2004-10-21T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags\nVom 20. Oktober 2004\nDer Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 2002 II S. 174) ist\nnach seinem Artikel 20 Abs. 2 für\nZypern                                                      am 17. April 1997\nin Kraft getreten.\nDie Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. August 2004 (BGBl. II S. 1407).\nBerlin, den 20. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung\nund Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke\nVom 21. Oktober 2004\nDas in Sankt Petersburg am 10. April 2001 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen\nFöderation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nErforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche\nZwecke ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1\nam 16. September 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                       1587\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung\nund Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 1\nund                                                            Zweck\ndie Regierung der Russischen Föderation –              Zweck des Abkommens ist die Förderung der beiderseits vor-\nteilhaften wissenschaftlich-technischen, industriellen, wirtschaft-\nim Weiteren als Vertragsparteien bezeichnet\nlichen und sonstigen Zusammenarbeit bei gemeinsamen Aktivi-\ntäten, die mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und\ngeleitet durch den in den Beziehungen zwischen der Bundes-\nder Anwendung von Weltraumtechnik und -technologien zu\nrepublik Deutschland und der Russischen Föderation geltenden\nfriedlichen Zwecken zusammenhängen.\nVertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit,                                   Artikel 2\nRechtliche Grundlage\neingedenk des Vertrags vom 9. November 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen       (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens er-\nSowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfassenden Zu-     folgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertrags-\nsammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissen-  parteien unter Einhaltung der allgemein anerkannten Normen\nschaft und Technik und des Abkommens vom 22. Juli 1986          und Prinzipien des Völkerrechts und unbeschadet der Verpflich-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       tungen der Vertragsparteien aus anderen Abkommen und Ver-\nder Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken    einbarungen, deren Vertragspartei sie jeweils sind.\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,\n(2) Der Begriff „innerstaatliches Recht“ bedeutet im Sinne\ndieses Abkommens das innerstaatliche Recht der Bundesrepu-\neingedenk der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen\nblik Deutschland, wozu auch die in der Europäischen Union gel-\nund unternehmerischen Zusammenarbeit bei der Erschließung\ntenden Rechtsvorschriften gehören oder das innerstaatliche\ndes Weltraums und der Anwendung von Weltraumtechnik und\nRecht der Russischen Föderation.\n-technologien sowie der Perspektiven ihrer langfristigen Ent-\nwicklung zum Wohle der Völker der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Russischen Föderation,                                                          Artikel 3\nBereiche und Formen der Zusammenarbeit\nin dem Wunsche, bestehende Formen der Zusammenarbeit in\nden entsprechenden Bereichen der Industrie und unternehme-         (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann\nrische Aktivitäten zwischen Organisationen, Unternehmen und     insbesondere in folgenden Bereichen erfolgen:\nFirmen beider Länder zu festigen und neue Formen zu fördern,\n1. Erforschung des Weltraums, einschließlich astrophysika-\nlischer Forschungen und Planetenerkundung,\neingedenk dessen, dass die Entwicklung einer solchen Zu-\nsammenarbeit neue Anforderungen an die rechtliche Regelung        2. Fernerkundung der Erde aus dem Weltraum,\nder Beziehungen zwischen den an ihr Beteiligten stellt,\n3. Materialforschung unter Weltraumbedingungen,\nin Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung der fried-   4. Weltraummedizin und -biologie,\nlichen Nutzung des Weltraums im Interesse der internationalen\n5. Weltraumkommunikation und damit verbundene Informati-\nZusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene,\nonstechnologien und Dienstleistungen,\neingedenk der Bestimmungen des Vertrags vom 27. Januar         6. Satellitennavigation und damit verbundene Technologien\n1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von             und Dienstleistungen,\nStaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\n7. Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions-, Betriebsarbeiten\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper sowie\nsowie sonstige Arbeiten in Zusammenhang mit Raumfahr-\nanderer mehrseitiger Verträge zur Regelung der Nutzung des\nzeugen, -geräten und -systemen sowie den entsprechen-\nWeltraums, denen die Bundesrepublik Deutschland und die\nden Bodenanlagen,\nRussische Föderation angehören –\n8. Entwicklung von Trägerraketen und anderen Raumtrans-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    portsystemen,","1588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\n9. Bereitstellung und Nutzung von Startdienstleistungen,       sein, die Subjekt des öffentlichen oder privaten Rechts der Bun-\ndesrepublik Deutschland beziehungsweise der Russischen Föde-\n10. Anwendung von Spin-off-Ergebnissen der Weltraumtechnik\nration sind.\nund -technologien,\n11. Fragen des Schutzes des Weltraums einschließlich der Kon-       (3) Programme und Vorhaben der Zusammenarbeit können\ntrolle, Verhütung und Reduzierung von technogenen Einwir-  Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein, die von den zu-\nkungen auf den Weltraum,                                   ständigen und anderen benannten Stellen geschlossen werden.\n12. in anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu vereinbarenden Be-       (4) Die Vertragsparteien, die zuständigen und anderen be-\nreichen.                                                   nannten Stellen können Arbeitsgruppen zur Erfüllung der mit der\nDurchführung der Programme und Vorhaben zusammenhängen-\n(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann        den Aufgaben sowie zur Vorbereitung von Vorschlägen bezüg-\ninsbesondere in folgenden Formen erfolgen:                       lich neuer gemeinschaftlicher Aktivitäten und sonstiger Fragen\n1. Planung und Umsetzung gemeinsamer Vorhaben unter Nut-       der Zusammenarbeit bilden.\nzung der wissenschaftlichen, experimentellen und indus-\n(5) Die Vertragsparteien, ihre zuständigen und anderen be-\ntriellen Grundlagen,\nnannten Stellen fördern die Zusammenarbeit zwischen staat-\n2. gegenseitige Überlassung wissenschaftlicher und tech-       lichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen beider Län-\nnischer Informationen, von Versuchsdaten, Ergebnissen      der sowie zwischen Unternehmen beider Länder, einschließlich\nvon Entwicklungsarbeiten, von Material und Ausrüstungen    der Zusammenarbeit unter Beteiligung von Einrichtungen und\nin verschiedenen Bereichen der Weltraumwissenschaft,       Unternehmen aus Drittstaaten und Internationalen Organisatio-\n-technik und -technologie,                                 nen.\n3. Entwicklung, Herstellung und Start von Raumfahrzeugen,         (6) Bestimmungen dieses Abkommens sind auf die Aktivi-\n-geräten und -systemen,                                    täten juristischer oder natürlicher Personen der Bundesrepublik\n4. Nutzung bodengestützter Objekte und Systeme zur Siche-      Deutschland und der Russischen Föderation im Rahmen der\nrung der Starts und der Lenkung von Raumfahrzeugen, ein-   Bereiche und Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 an-\nschließlich Sammlung und Austausch telemetrischer Infor-   wendbar, soweit diese Personen Bestimmungen dieses Abkom-\nmationen,                                                  mens übernehmen.\n5. Organisation von Programmen zur Ausbildung von Fach-\nkräften und zum Austausch von Wissenschaftlern sowie                                    Artikel 5\ntechnischen und anderen Fachleuten,                         Unterstützung wirtschaftlicher und industrieller Aktivitäten\n6. Durchführung von Symposien, Konferenzen und Kongres-           Die Vertragsparteien fördern die beiderseits vorteilhafte Zu-\nsen,                                                       sammenarbeit von Gesellschaften, Firmen, Unternehmen, Insti-\n7. Beteiligung an Ausstellungen, Messen und ähnlichen Ver-     tuten und Organisationen ihrer Länder auf dem Gebiet der Erfor-\nanstaltungen,                                              schung und Nutzung des Weltraums und der Anwendung der\nRaumfahrttechnik und -technologien, und sind bestrebt, diese zu\n8. Entwicklung verschiedener Formen der Partnerschaft und\nunterstützen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter Betei-\ngemeinsamer Aktivitäten auf dem internationalen Markt für\nligung von Einrichtungen und Unternehmen aus Drittländern und\nWeltraumtechnik und -dienstleistungen, einschließlich von\nvon Internationalen Organisationen. Zu diesem Zweck werden\nAktivitäten hinsichtlich kommerzieller Weltraumstarts,\ndie Vertragsparteien in geeigneten Fällen durch Schaffung güns-\n9. Gewährung technischer Unterstützung und Hilfe,              tiger Bedingungen neue unternehmerische Formen wie „Joint\n10. gegenseitige Unterstützung des Zugangs zu nationalen und     Ventures“ und andere Arten der Partnerschaft zur Intensivierung\ninternationalen Programmen und Vorhaben im Bereich der     des Handels und der Wirtschaftskooperation unterstützen.\nAnwendung von Raumfahrttechnologien sowie der Entwick-\nlung einer Weltrauminfrastruktur,                                                       Artikel 6\n11. in anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu vereinbarenden For-                          Finanzielle Aspekte\nmen.\n(1) Die Vertragsparteien finanzieren die Zusammenarbeit im\n(3) Dieser Artikel darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden,  Rahmen dieses Abkommens nach dem in ihren Staaten gelten-\ndass durch ihn zusätzliche Verpflichtungen für die Bundesrepu-   den Haushaltsrecht und nach dem Umfang der für diese Zwecke\nblik Deutschland beziehungsweise die Russische Föderation zur    bewilligten Mittel.\nhaushaltsmäßigen Finanzierung der nach Maßgabe dieses Ab-\nkommens durchgeführten Zusammenarbeit geschaffen werden.            (2) Die Finanzierung der Zusammenarbeit in Ausführung die-\nses Abkommens erfolgt durch die zuständigen und anderen\nbenannten Stellen und ist gegebenenfalls Gegenstand geson-\nArtikel 4\nderter Vereinbarungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 geschlos-\nZuständige Stellen                       sen werden.\n(1) Die für die Zwecke dieses Abkommens zuständigen Stel-\nlen sind:                                                                                     Artikel 7\nfür die Bundesrepublik Deutschland – das Deutsche Zentrum für                           Geistiges Eigentum\nLuft- und Raumfahrt,\n(1) Im Sinne dieses Abkommens versteht sich der Begriff\nfür die Russische Föderation – die Russische Luft- und Raum-     „geistiges Eigentum“ in der Bedeutung, die in Artikel 2 des am\nfahrtagentur                                                     14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens\n(im Folgenden als „zuständige Stellen“ bezeichnet).              zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum fest-\ngelegt worden ist.\n(2) Die Vertragsparteien oder ihre zuständigen Stellen können\nzusätzlich jeweils andere Stellen für die Ausübung spezifischer     (2) Dieses Abkommen ändert nicht die für beide Vertrags-\nAktivitäten im Rahmen der einzelnen Programme und Vorhaben       parteien schon bestehende rechtliche Regelung des geistigen\nder Zusammenarbeit benennen (im Folgenden als „andere be-        Eigentums, wie sie durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht\nnannte Stellen“ bezeichnet). Für die Zwecke dieses Abkommens     und die internen Vorschriften der mitarbeitenden Stellen getrof-\nkönnen andere benannte Stellen staatliche Stellen, private und   fen worden ist. In gleicher Weise ändert dieses Abkommen nicht\nandere Stellen (Gesellschaften, Firmen, Unternehmen, Institute)  die Beziehungen zwischen den zuständigen und anderen be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                           1589\nnannten Stellen jeder Vertragspartei, wie auch nicht die Bezie-   men und Verträge außerdem auf die zuständigen und anderen\nhungen zwischen einer Vertragspartei und deren Stellen. Außer-    benannten Stellen und auch auf andere juristische und natürliche\ndem beeinträchtigt es nicht die internationalen Verpflichtungen   Personen (zum Beispiel Unterauftragnehmer), die von den Ver-\nder Vertragsparteien.                                             tragsparteien, ihren zuständigen und anderen benannten Stellen\nzur Durchführung von Programmen und Vorhaben im Rahmen\n(3) Die Vertragsparteien, ihre zuständigen und anderen be-\ndieses Abkommens herangezogen werden.\nnannten Stellen können in gesonderten Vereinbarungen für kon-\nkrete Vorhaben und Aktivitäten die für das geistige Eigentum         (3) Die Vertragsparteien und ihre zuständigen Stellen treffen\ngeltenden Bestimmungen festlegen. Fehlen gesonderte Verein-       in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erforder-\nbarungen, so erfolgen der Schutz und die Aufteilung der Rechte    lichenfalls geeignete Maßnahmen zur Anwendung des gegen-\ndes geistigen Eigentums nach Maßgabe der Anlage zu diesem         seitigen Haftungsverzichts nach diesem Artikel.\nAbkommen, die dessen integraler Bestandteil ist.\n(4) In Vereinbarungen und Verträgen zu einzelnen Program-\nmen und Vorhaben der Zusammenarbeit können die Vertrags-\nArtikel 8                            parteien, ihre zuständigen und anderen benannten Stellen die in\nAustausch von Informationen und Güterschutz               diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbestimmungen abändern.\n(1) Unter Einhaltung der in der Anlage zu diesem Abkommen         (5) Der gegenseitige Haftungsverzicht erstreckt sich nicht auf:\nenthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen gewährleisten die          1. Ansprüche wegen Schäden, die rechtswidrig vorsätzlich oder\nVertragsparteien, ihre zuständigen und anderen benannten Stel-         grob fahrlässig verursacht werden,\nlen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in möglichst kur-\nzer Frist einander Zugang zu gemeinsam gewonnenen Ergebnis-       2. Ansprüche im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,\nsen der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivi-\n3. Ansprüche, die im Verhältnis zwischen einer jeden Vertrags-\ntäten und fördern zu diesem Zweck den Austausch entsprechen-\npartei und ihren zuständigen und ihren anderen benannten\nder Informationen und Daten.\nStellen entstehen, sowie Ansprüche im Verhältnis zwischen\n(2) Über ihre zuständigen Stellen fördern die Vertragsparteien      solchen Stellen,\nden gegenseitigen Austausch von Informationen bezüglich der\n4. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung,\nSchwerpunkte ihrer nationalen Weltraumprogramme.\nsonstiger Gesundheitsbeeinträchtigung oder Tod einer natür-\n(3) Das Verfahren der Übersendung und der Behandlung der            lichen Person.\nvon einer der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens\n(6) Diese Bestimmungen berühren nicht die Anwendbarkeit\nunter Geheimschutz gestellten Informationen wird durch das\neinschlägiger völkerrechtlicher Normen und Grundsätze, insbe-\ninnerstaatliche Recht der Vertragsparteien geregelt. Dabei finden\nsondere die Geltendmachung eines Anspruchs auf der Grund-\ndie Bestimmungen des Abkommens vom 2. Dezember 1999\nlage des Übereinkommens vom 29. März 1972 über die völker-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände.\nder Regierung der Russischen Föderation über den gegensei-\ntigen Schutz von Verschlusssachen Anwendung.                      Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen hin-\n(4) Die Regelung der gegenseitigen Nutzung und Bereitstel-     sichtlich jedes Haftungsfalls auf, der nach Maßgabe des Völker-\nlung von Ausrüstungsgegenständen, die im Rahmen dieses Ab-        rechts, einschließlich des oben genannten Übereinkommens,\nkommens ausgetauscht werden, kann Gegenstand gesonderter          eintreten kann, hinsichtlich einer Aufteilung der Schadensersatz-\nVereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, ihren zuständi-     last und des Schutzes vor Ansprüchen, und arbeiten in vollem\ngen und anderen benannten Stellen sein.                           Umfang zusammen, um bei der Untersuchung eines etwaigen\nVorfalls die Sachlage zu ermitteln, insbesondere durch Aus-\n(5) Jede Vertragspartei gewährleistet nach Maßgabe des inner-  tausch von Experten und Informationen.\nstaatlichen Rechts den rechtlichen Schutz des in ihrem Hoheits-\ngebiet befindlichen Vermögens der jeweils anderen Vertrags-\npartei, ihrer zuständigen und anderen benannten Stellen im                                      Artikel 10\nZusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durch-                                        Zollregelung\ngeführten Aktivitäten.\n(1) Im Sinne dieses Artikels bedeuten die Begriffe:\n(6) Auf Vorschlag der zuständigen Stellen oder im Rahmen\ngesonderter Vereinbarungen treffen die Vertragsparteien in ihrem  1. „Einfuhr“ – jeglicher Transfer von Waren, die für Zwecke der\nHoheitsgebiet erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur              bilateralen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen über\nSicherung besonders schutzwürdiger exportierter Waren und              die Zollgrenze der Bundesrepublik Deutschland in ihr\nder dazugehörigen Technologien im Sinne von Artikel 10 Ab-             Hoheitsgebiet und über die Zollgrenze der Russischen Föde-\nsatz 1 Nummer 3. Die Vertragsparteien setzen zu diesem Zweck           ration in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden;\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien\n2. „Ausfuhr“ – jeglicher Transfer von Waren, die für Zwecke der\ngeeignete Verfahren ein, um jeden unbefugten Zugang zu diesen\nbilateralen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen über\nexportierten Waren und den dazugehörenden Technologien und\ndie Zollgrenze der Bundesrepublik Deutschland aus ihrem\nderen unbefugte Weitergabe zu verhindern, und lassen sie erfor-\nHoheitsgebiet und über die Zollgrenze der Russischen Föde-\nderlichenfalls durch das zuständige Personal sichern.\nration aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht werden;\nArtikel 9                            3. „Waren“ – solche Erzeugnisse, wie zum Beispiel Raumfahr-\nzeuge, Träger, deren Bestandteile, Geräte, Steuer-, Test- und\nHaftung                                   Technologieausrüstung, einschließlich der dazugehörigen\nnatürlichen oder künstlichen Stoffe oder Materialien, gelieferte\n(1) Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit\noder gefertigte Produkte, Technologien in Form von auf\nden Bestimmungen dieses Artikels auf Ansprüche gegenein-\nmateriellen Trägern fixierten Informationen und technischen\nander aus Schäden, die bei der Durchführung von Aktivitäten im\nDaten, die für deren Entwicklung, Herstellung und Nutzung\nRahmen dieses Abkommens ihrem Personal oder ihrem Vermögen\nerforderlich sind. Zur Kategorie der Waren zählen auch in\nzugefügt werden, wenn die Vertragsparteien nicht in Bezug auf\njeder beliebigen materiellen Form ausgedruckte sonstige\neinzelne Programme und Vorhaben etwas anderes vereinbaren.\nInformationen und Daten, Computersoftware und Daten-\n(2) Der gegenseitige Haftungsverzicht für Schäden erstreckt         banken, die als Ergebnis von Forschungs- und Entwick-\nsich auf der Grundlage und nach Maßgabe der für diese Zwecke           lungsarbeiten, von Erfindungen sowie konstruktions- und\ngemäß dem innerstaatlichen Recht abzuschließenden Abkom-               ingenieurtechnischen Arbeiten gewonnen wurden, kommer-","1590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nzielle Geheimnisse und Know-how, einschließlich insbe-                                        Artikel 12\nsondere Produktionsdokumentationen und technische Be-\nschreibungen, Daten über Forschungsarbeiten und experi-                  Unterstützung der Aktivitäten des Personals\nmentelle Unternehmungen sowie Entwicklungs- und inge-\n(1) Jede Vertragspartei unterstützt nach Maßgabe ihres inner-\nnieurtechnische Projektierungsarbeiten.\nstaatlichen Rechts die Erteilung von Sichtvermerken für das an\n(2) Waren, deren Ein- und/oder Ausfuhr im Rahmen des vor-         der Durchführung von Programmen und Vorhaben im Rahmen\nliegenden Abkommens für die Erforschung und Nutzung des              dieses Abkommens beteiligte Personal.\nWeltraums zu friedlichen Zwecken erfolgt, unterliegen nach Maß-\ngabe der Verfahren, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften        (2) Die Vertragsparteien werden unter Einhaltung ihrer inner-\nder Vertragsparteien festgelegt sind, der zollamtlichen Abferti-     staatlichen Rechtsvorschriften die auf dieses Abkommen be-\ngung ohne Zahlung von Zöllen und Steuern, die von den Zoll-          zogenen Aktivitäten der amtlichen Vertretungen des Deutschen\nbehörden erhoben werden.                                             Zentrums für Luft- und Raumfahrt und der Russischen Luft- und\nRaumfahrtagentur in der Bundesrepublik Deutschland bezie-\n(3) Die zuständigen Stellen bestätigen den Zollbehörden ihrer     hungsweise der Russischen Föderation unterstützen.\njeweiligen Staaten, dass die Ein- und/oder Ausfuhr von Waren im\nRahmen dieses Abkommens sowie gesonderter Vereinbarungen\nund Verträge, die in Ausführung dieses Abkommens geschlos-                                         Artikel 13\nsen worden sind, erfolgt. In Fällen von Waren nach Absatz 6\nstellen die zuständigen Stellen gemeinsam eine entsprechende                            Beilegung von Streitigkeiten\nBestätigung aus. Falls erforderlich, können solche Bestätigungen\n(1) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-\nGegenstand von Entscheidungen der entsprechenden Vertrags-\nlegung und Durchführung dieses Abkommens wenden die Ver-\npartei sein.\ntragsparteien vorrangig die Methoden und Mittel der gütlichen\n(4) Zum Zwecke der effizienten Ausführung dieses Abkom-           Streitbeilegung an und halten zu diesem Zweck erforderlichen-\nmens und unter Berücksichtigung der festgelegten Regeln und          falls Konsultationen ab.\nnotwendigen Bearbeitungszeiten für die Zollabfertigung der\nWaren streben beide Seiten möglichst kurze Fristen und erfor-           (2) Die zuständigen und/oder anderen benannten Stellen tref-\nderlichenfalls eine prioritäre zollamtliche Behandlung der Waren     fen alle erforderlichen Maßnahmen zur gütlichen Beilegung von\nan.                                                                  zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten. Zu diesem Zweck\nkönnen solche Streitigkeiten den bevollmächtigten Vorständen\n(5) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in geeigneten Fällen ent- dieser Stellen zur gemeinsamen Behandlung vorgelegt oder im\nsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften         Einvernehmen der Streitparteien durch andere Schlichtungs-\ndie Höhe der Zollabfertigungsgebühren für Waren, die im Rah-         verfahren beigelegt werden.\nmen dieses Abkommens ein- und/oder ausgeführt werden, und\nandere ähnliche Abgaben zu senken.                                      (3) Streitigkeiten, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach\nden Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 beigelegt worden sind,\n(6) Eingedenk des Geltungsbereichs dieses Abkommens wer-          werden auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht\nden Befreiungen von Zöllen und Steuern nach diesem Abkom-            zur Entscheidung vorgelegt, das nach Maßgabe dieses Artikels\nmen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der         einzusetzen ist.\nVertragsparteien auch hinsichtlich von Waren gewährt, die aus\nDrittländern in das Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland           (4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\noder der Russischen Föderation eingeführt und/oder aus dem           jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich\nZollgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Russischen        auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,\nFöderation in Drittländer ausgeführt werden, und unabhängig          der von den beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder\nvon ihrem Herkunftsland auch für Waren, die im Rahmen multi-         werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von\nlateraler Programme und Vorhaben ein- oder ausgeführt werden.        drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der\nanderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schieds-\n(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für ver-        gericht unterbreiten will.\nbrauchssteuerpflichtige Waren.\n(5) Werden die in Absatz 4 genannten Fristen nicht eingehalten,\n(8) Weitere Fragen der Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die für     so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Ver-\ndie Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens          tragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs\nnotwendig sind, können in einem Zusatzprotokoll zu diesem            bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt\nAbkommen oder in einer gesonderten Vereinbarung zwischen             der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-\nden Vertragsparteien geregelt werden.                                parteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so\nnimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der\nVizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver-\nArtikel 11                              tragsparteien oder ist auch er aus einem anderen Grund verhin-\nExportkontrolle                            dert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des\nGerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden\n(1) Die Weitergabe von Technologien und anderer Ausfuhr-          Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.\ngegenstände, einschließlich Ausrüstungen und Material zu Zwe-\ncken jeglicher gemeinsamer Aktivitäten in Ausführung dieses             (6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit\nAbkommens, erfolgt durch die Vertragsparteien unter Einhaltung       aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ver-\nihrer Verpflichtungen im Rahmen des Trägertechnologie-Regimes.       träge und der allgemein anerkannten Normen und Grundsätze\nDie Vertragsparteien handeln gemäß ihrem innerstaatlichen Ex-        des Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind endgültig und\nportkontrollrecht hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleis-      können nicht angefochten werden, falls sich die Vertragspar-\ntungen, die in den nationalen Exportkontrolllisten enthalten sind.   teien nicht schriftlich im Voraus über ein Beschwerdeverfahren\ngeeinigt haben. Auf Ersuchen beider Vertragsparteien kann das\n(2) Die Geltung dieses Artikels erstreckt sich auf jegliche Form  Schiedsgericht Empfehlungen aussprechen, die, ohne Beschluss-\nder Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, auf Infor-            kraft zu haben, lediglich als Grundlage für die Behandlung der\nmationsaustausch, auf den Austausch von technischen Daten            Fragen, die zum Streit geführt haben, durch die Vertragsparteien\nund Erzeugnissen jeglicher Art, einschließlich der gemeinsam         dienen. Die Beschlüsse oder konsultativen Gutachten des\nhergestellten Produkte und des geistigen Eigentums im Hoheits-       Schiedsgerichts sind auf den Streitgegenstand begrenzt und\ngebiet des Exporteurs, Importeurs oder von Drittländern.             legen die ihnen zugrunde liegenden Motive dar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                                 1591\n(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihren Schiedsrich-           (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem\nter und ihren Anwalt während des Schiedsverfahrens selbst; die            Datum des Inkrafttretens. Es verlängert sich stillschweigend um\nKosten für den Vorsitzenden tragen die Vertragsparteien zu glei-          jeweils drei Jahre, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien es\nchen Teilen. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der                 mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner ursprünglichen Geltungs-\nBeilegung des Streits im Laufe des Schiedsverfahrens werden               dauer beziehungsweise – im Falle seiner stillschweigenden Ver-\nzwischen den Vertragsparteien zu gleichen Teilen aufgeteilt, so-          längerung – mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden\nfern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Im Übrigen          Drei-Jahres-Zeitraums gegenüber der anderen Vertragspartei\nregelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Diese Regelun-           schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.\ngen berühren nicht die Kostenübernahme im Verhältnis zwischen\neiner Vertragspartei und ihrer zuständigen oder ihren anderen                (3) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die\nbenannten Stellen.                                                        Abwicklung laufender Programme und Vorhaben der Zusam-\nmenarbeit, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinba-\nArtikel 14                                    ren. Die Beendigung dieses Abkommens bietet keine rechtliche\nGrundlage für die einseitige Änderung oder Nichterfüllung\nSchlussbestimmungen\nbestehender vertraglicher Verpflichtungen finanzieller oder\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letz-            sonstiger Art der Vertragsparteien, ihrer zuständigen und ande-\nten Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-      ren benannten Stellen und berührt nicht die vor Beendigung des\nderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Vertrags-            Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten natürlicher und\nparteien in Kraft.                                                        juristischer Personen.\nGeschehen zu Sankt Petersburg am 10. April 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. F i s c h e r\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nI. I w a n o w","1592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung\nund Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke\nGeistiges Eigentum und vertrauliche Informationen\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, einen wirksamen Schutz  räume von dem Zeitpunkt an, in dem eine beliebige zusammen-\nder Ergebnisse, die im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegen-       arbeitende Stelle die Schaffung von Objekten geistigen Eigen-\nstand dieses Abkommens und gesonderter in Ausführung des           tums schriftlich fixiert. In diesem Plan der Bewertung und Nut-\nArtikels 4 geschlossener Vereinbarungen ist, erzielt worden sind,  zung der Ergebnisse berücksichtigen sie die jeweiligen Beiträge\nzu gewährleisten.                                                   der Vertragsparteien und ihrer zusammenarbeitenden Stellen zu\nden behandelten Aktivitäten, einschließlich der Rechte geistigen\nDie zuständigen und anderen benannten Stellen (im Weiteren\nEigentums, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingebracht\n„zusammenarbeitende Stellen“) benachrichtigen einander recht-\nworden sind, wobei Art und Umfang der Nutzung geistigen\nzeitig über alle Ergebnisse gemeinsamer Aktivitäten, die als\nEigentums, die Bedingungen und das Verfahren zur Wahrneh-\ngeistiges Eigentum zu schützen sind, und erfüllen zum frühest-\nmung der Rechte an diesen in den Hoheitsgebieten der Staaten\nmöglichen Zeitpunkt die formalen Verfahren für einen solchen\nder Vertragsparteien sowie auch in den Hoheitsgebieten anderer\nSchutz, es sei denn, beide Seiten vereinbaren, dies nicht zu tun.\nStaaten angegeben werden, unter der Voraussetzung, dass jede\nzusammenarbeitende Stelle mindestens das Recht hat, gemein-\nAbschnitt 1                             sam geschaffenes geistiges Eigentum für die eigenen Bedürf-\nAnwendungsbereich                             nisse zu nutzen.\n(1) Diese Anlage wird auf alle gemeinsamen Aktivitäten ange-       Zum Zweck der Gewährung und Nutzung von Rechten an geis-\nwendet, die im Rahmen der Zusammenarbeit zur Ausführung             tigem Eigentum wird die Aktivität als eine gemeinsame ab dem\ndieses Abkommens ausgeführt werden, mit Ausnahme der Fälle,        Zeitpunkt betrachtet, in dem sie als eine solche in konkreten\nin denen die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden         Vereinbarungen nach den Artikeln 4 und 7 des Abkommens be-\nStellen sich über irgendwelche besonderen Bestimmungen im          stimmt worden ist. Die Gewährung und Nutzung von Rechten an\nRahmen der nach Artikel 4 und 7 des Abkommens vorgesehenen         Objekten geistigen Eigentums, die im Ergebnis von Aktivitäten,\nVereinbarungen einigen.                                            die keine gemeinsamen sind, geschaffen wurden, erfolgt gemäß\ngesonderten Vereinbarungen.\n(2) Diese Anlage regelt die Aufteilung der Rechte am geistigen\nEigentum zwischen den Vertragsparteien oder zusammenarbei-         Die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden Stellen ent-\ntenden Stellen hinsichtlich gemeinsamer Aktivitäten. Jede Ver-     scheiden in beiderseitigem Einvernehmen, ob die Ergebnisse\ntragspartei gewährleistet, dass die zusammenarbeitenden Stellen    gemeinsam ausgeführter Arbeiten patentiert, registriert oder ge-\nder anderen Vertragspartei geistige Eigentumsrechte erwerben       heim gehalten werden sollen. Die zusammenarbeitenden Stellen\nkönnen, die ihnen nach Maßgabe dieser Anlage zustehen.             stellen sicher, dass bis zu dieser Entscheidung oder bis zur An-\nmeldung des Schutzrechts jede Veröffentlichung des Ergebnis-\n(3) Die Rechte an Forschungsergebnissen, die im Rahmen der         ses der Zusammenarbeit unterbleibt.\nZusammenarbeit von einer zusammenarbeitenden Stelle allein\nerarbeitet werden, stehen dieser ausschließlich zu. Die Durch-      (2) Können die zusammenarbeitenden Stellen nicht innerhalb\nführung gemeinsamer Arbeiten berührt nicht die Rechte der          von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die gemeinsame\nzusammenarbeitenden Stellen an geistigem Eigentum, das             Schaffung eines Objekts geistigen Eigentums festgestellt wird,\ndiese früher erworben haben oder das Ergebnis ihrer selbstän-      einen solchen Plan über die Nutzung der Ergebnisse erarbeiten,\ndigen Forschungen ist.                                             so darf jede der Vertragsparteien oder der zusammenarbeitenden\nStellen dieses gemeinsam geschaffene geistige Eigentum im\n(4) Streitigkeiten über das geistige Eigentum sind durch die       Rahmen des jeweils geltenden Rechts für die eigenen Bedürf-\nzusammenarbeitenden Stellen möglichst gütlich beizulegen. Die      nisse nutzen.\nnach den Artikeln 4 und 7 des Abkommens zu treffenden Verein-\nbarungen sollen ein Verfahren vorsehen, wie Streitigkeiten bei-     Die zusammenarbeitenden Stellen einigen sich hinsichtlich ge-\nzulegen sind, wenn eine gütliche Einigung nicht erfolgt. Dabei     meinsamer Aktivitäten über die Aufteilung der Rechte am geisti-\nkann dieses Verfahren insbesondere die Anrufung eines Schieds-     gen Eigentum sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem\ngerichts vorsehen.                                                 Schutz der geistigen Eigentumsrechte zu beiderseitig vereinbar-\nten Bedingungen unter Berücksichtigung der entsprechenden\n(5) Die Beendigung der Geltung dieses Abkommens berührt             jeweiligen Beiträge.\nnicht die vorher aufgrund dieser Anlage entstandenen Rechte\nund Pflichten.                                                     (3) In Fällen, in denen durch das innerstaatliche Recht einer der\nVertragsparteien einem Objekt des geistigen Eigentums der\nSchutz nicht gewährleistet werden kann, nehmen die zusammen-\nAbschnitt 2\narbeitenden Stellen einen solchen Schutz im Hoheitsgebiet des\nGewährung von Rechten                          Staates wahr, dessen Recht den Schutz dieses Objekts geisti-\ngen Eigentums vorsieht, und zwar zu gegenseitig vereinbarten\n(1) Hinsichtlich des geistigen Eigentums, das als Ergebnis\nBedingungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Bei-\ngemeinsamer Aktivitäten geschaffen worden ist (gemeinsam ge-\nträge jeder der zusammenarbeitenden Stellen.\nschaffenes geistiges Eigentum), erarbeiten die Vertragsparteien\noder die zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam einen Plan          (4) Auf Wunsch einer zusammenarbeitenden Stelle werden\nder Bewertung und Nutzung der Ergebnisse entweder vor Be-          unverzüglich Beratungen zwischen den zusammenarbeitenden\nginn ihrer Zusammenarbeit oder innerhalb vertretbarer Zeit-         Stellen zum Zweck der Erlangung des Schutzes und der Auftei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                        1593\nlung der Rechte an geistigem Eigentum an den zu schützenden        –   Die Verfügung über diese Informationen kann einen Vorteil\nObjekten in Drittländern unter Anwendung der Bestimmungen              bringen, insbesondere wirtschaftlicher, wissenschaftlicher\nder Nummern 1 bis 3 dieses Abschnitts abgehalten.                      oder technischer Art, oder die Erlangung eines Vorteils im\nWettbewerb gegenüber Personen, welche über diese nicht\n(5) Für die Wissenschaftler, Ingenieure und Fachleute einer Ver-\nverfügen.\ntragspartei, die bei einer Stelle der anderen Vertragspartei zu\narbeiten haben, gelten die internen Regelungen der aufnehmen-      –   Diese Informationen sind aus anderen Quellen nicht allgemein\nden Seite und die in Bezug auf sie geltenden Rechtsvorschriften        bekannt oder weithin zugänglich.\nhinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums sowie hinsicht-\nlich etwaiger mit diesen Rechten verbundenen Vergütungen oder      –   Diese Informationen sind durch ihren Inhaber früher nicht an\nGebühren.                                                              Dritte ohne Verpflichtung zur Wahrung von deren Vertraulich-\n(6) Wenn in gesonderten Vereinbarungen nichts anderes festge-          keit weitergegeben worden.\nlegt worden ist, so stehen jeder Vertragspartei und ihren zu-\nsammenarbeitenden Stellen nach Maßgabe des innerstaatlichen        –   Diese Informationen befinden sich nicht bereits in der Ver-\nRechts Rechte auf eine nichtexklusive, unwiderrufliche und un-         fügung des Empfängers und sind frei von der Verpflichtung,\nentgeltliche Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Verbreitung     ihre Vertraulichkeit zu wahren.\nund öffentlichen Wiedergabe von wissenschaftlich-technischen\nVertrauliche Informationen können durch die Vertragsparteien oder\nArtikeln, Referaten (Berichten), Büchern und anderen Objekten\ndie zusammenarbeitenden Stellen den eigenen Angestellten\ndes Urheberrechts, die ein unmittelbares Ergebnis gemeinsamer\nweitergegeben werden, wenn in gesonderten Vereinbarungen\nArbeiten darstellen, in allen Ländern zu nichtkommerziellen\nnichts anderes vorgesehen ist. Solche Informationen können\nZwecken zu.\nden Hauptausführenden von Arbeiten oder Unterauftragneh-\nDie Formen der Wahrnehmung dieser Rechte sind in gesonder-         mern im Rahmen des Anwendungsbereichs gesonderter Verein-\nten Vereinbarungen festzulegen.                                    barungen, die mit ihnen geschlossen wurden, weitergegeben\nAuf allen Exemplaren von Veröffentlichungen muss der Name          werden. Auf solche Weise weitergegebene Informationen kön-\ndes Autors angegeben sein, wenn er die Angabe seines Namens        nen nur im Rahmen des Anwendungsbereichs gesonderter Ver-\nnicht in eindeutiger Form abgelehnt hat und nicht gewünscht        einbarungen genutzt werden, in denen die Bedingungen und\nhat, unter einem Pseudonym zu erscheinen.                          Fristen für die Anwendung solcher Vertraulichkeitsbestimmun-\ngen vorzusehen sind.\n(7) Vertrauliche Informationen werden in angemessener Weise\nals solche gekennzeichnet. Die Verantwortung für eine solche       Die Vertragsparteien und zusammenarbeitenden Stellen verpflich-\nKennzeichnung obliegt der Vertragspartei oder der zusammen-        ten sich, alle erforderlichen Maßnahmen gegenüber ihren Ange-\narbeitenden Stelle, die eine solche Vertraulichkeit fordert.       stellten, den Hauptausführenden von Arbeiten und Unterauf-\nJeder Vertragspartei oder zusammenarbeitende Stelle schützt        tragnehmern zum Zweck der Einhaltung der Verpflichtungen zur\nsolche Informationen nach Maßgabe der im eigenen Staat an-         Wahrung der Vertraulichkeit, wie oben festgelegt, zu treffen.\nwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften.\n(8) Die Überlassung von Ergebnissen gemeinsamer Forschun-\nDer Begriff „vertrauliche Informationen“ bezeichnet jegliches Wis- gen und Entwicklungen an Dritte ist Gegenstand schriftlicher\nsen, jegliche Daten oder jegliche Informationen, insbesondere      Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder den zu-\ntechnischer, kommerzieller oder finanzieller Art, unabhängig von   sammenarbeitenden Stellen. Unbeschadet der Wahrnehmung\nder Form, in der sie zu Zwecken der Ausübung einer Aktivität in    von Rechten nach Nummer 6 werden solche Vereinbarungen\nAusführung dieses Abkommens übergeben werden, und die die          das Verfahren zur Verbreitung der erwähnten Ergebnisse be-\nfolgenden Voraussetzungen erfüllen:                                stimmen."]}