{"id":"bgbl2-2004-37-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":37,"date":"2004-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/37#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_37.pdf#page=31","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-10-26T00:00:00Z","page":1599,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004        1599\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 25. Oktober 2004\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) wird nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nKomoren                                                           am 27. Oktober 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. August 2004 (BGBl. II S. 1333).\nBerlin, den 25. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2004\nDas in Santo Domingo am 9. August 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikani-\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nist nach seinem Artikel 5\nam 9. August 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1600            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nund\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –            Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-        Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nnischen Republik,                                                rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                    der Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nin der Dominikanischen Republik beizutragen,                     Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die in Santo Domingo erfolgten\nArbeitsgespräche zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Dominikanischen Republik über die Finanzielle und                                     Artikel 2\nTechnische Zusammenarbeit vom 28. bis 30. April 2003 –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nsind wie folgt übereingekommen:                               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1                            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nes der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen,      desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-          gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 500 000,– EUR (in       Zusagejahr die entsprechenden Verträge geschlossen wurden.\nWorten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-     Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nhaben „Grundschulbauprogramm III“ bereitzustellen, wenn nach     2011.\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\n(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie\nworden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nschließenden Verträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   anstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nDominikanischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 3\nbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nVorhaben ersetzt werden.                                         Dominikanischen Republik erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004                     1601\nArtikel 4                               land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei\nlichen Genehmigungen.\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren                                   Artikel 5\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-       Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 9. August 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKendeffy\nFür die Regierung der der Dominikanischen Republik\nGuerrero Prats"]}