{"id":"bgbl2-2004-36-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":36,"date":"2004-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_36.pdf#page=29","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-10-20T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2004 1565\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen\nund über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981\nVom 13. Oktober 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 zu dem Abkommen\nvom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Tadschikistan über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2004 II S. 1034) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2\nam 21. September 2004\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Duschanbe am 21. September 2004 ausge-\ntauscht worden.\nNach Artikel 30 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom\n24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nvon Einkommen und Vermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 427) im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan am 21. Sep-\ntember 2004 außer Kraft getreten.\nBerlin, den 13. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2004\nDas in La Paz am 19. August 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 19. August 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nund\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds\ndie Regierung der Republik Bolivien –                  für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nBolivien,                                                              im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,\nder Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Republik Bolivien beizutragen,                              land und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen zwi-\nWird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Boli-\nein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\nvien vom 17. und 18. Juni 2003 in Bonn –\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-\nsind wie folgt übereingekommen:\nserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nArtikel 1                             fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von     rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,               (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-    der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeit-\ngende Beträge zu erhalten:                                         punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,– EUR (in Worten:          bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                      rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\na) „Programm zur Unterstützung der Bolivianischen Ar-         der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\nmutsbekämpfungsstrategie“ bis zu 8 000 000,– EUR (in      kommen Anwendung.\nWorten: acht Millionen Euro),\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nb) „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung in Mittel-         nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nstädten – Dritter Zweckverband in Tarija“ bis zu          sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),\nc) „Nationales Bewässerungsprogramm: Unterprogramm                                       Artikel 2\nfür interkommunale Bewässerunginvestitionen 2. Phase“\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nEuro),\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nd) „Finanzierung von Kleinst- und Kleinunternehmen            schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n3. Phase“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millio- der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nnen Euro),                                                Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;                                  Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 13 000 000,– EUR\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder\n(in Worten: dreizehn Millionen Euro) für die Vorhaben\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\na) „Staatsmodernisierung: Unterstützung der Nationalen        endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nKompensationspolitik“ bis zu 7 000 000,– EUR (in Wor-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht\nten: sieben Millionen Euro),\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nb) „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung in Mittel-         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nstädten – Dritter Zweckverband in Tarija“ bis zu          bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),        zu schließenden Verträge garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2004                          1567\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht        Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 1 Absatz 2\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-         bis 5 und Artikel 2 (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden entspre-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-        chende Anwendung.\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n(4) Das im Abkommen vom 1. Juli 1992 zwischen der Regie-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nhaben „Elektrifizierung Larecaja“ vorgesehene Darlehen wird in\nArtikel 3\nHöhe von 107 657,70 EUR (in Worten: einhundertsiebentausend-\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für sechshundertsiebenundfünfzig Euro und siebzig Cent) repro-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und          Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwas-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik    serentsorgung in Mittelstädten – Dritter Zweckverband in Tarija“\nBolivien erhoben werden.                                            verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist. Die Mittel werden als Finanzierungsbei-\ntrag gewährt. Artikel 1 Absatz 2 bis 5 und Artikel 2 (ohne Ab-\nArtikel 4                               satz 1 Satz 2) bis 5 finden entsprechende Anwendung.\nDie Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich          (5) Das im Abkommen vom 27. November 1997 zwischen der\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und               der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-        Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Sacaba“ vor-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-    gesehene und im Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-         rung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit auf\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für       das Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung in\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen          Klein- und Mittelstädten – Dritter Zweckverband“ reprogram-\nGenehmigungen.                                                      mierte Darlehen wird in Höhe von 1 372 632,09 EUR (in Worten:\neine Million dreihundertzweiundsiebzigtausendsechshundert-\nzweiunddreißig Euro und neun Cent) erneut reprogrammiert und\nArtikel 5                               für das Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im\nZweckverband Bustillo“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\n(1) Der im Abkommen vom 19. August 1998 zwischen der             Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, wenn nach Prüfung\nder Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das       bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschut-\nVorhaben „Wiederaufbauhilfe Erdbeben“ vorgesehene Finanzie-         zes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel-\nrungsbeitrag wird in Höhe von 396 678,56 EUR (in Worten: drei-      ständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nhundertsechsundneunzigtausendsechshundertachtundsiebzig             Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung\nEuro und sechsundfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich        der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die besonde-\nfür das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erwähnte         ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nVorhaben „Staatsmodernisierung: Unterstützung der Nationalen        rungsbeitrags erfüllen. Artikel 1 Absatz 2 bis 5 und Artikel 2\nKompensationspolitik“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen           (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden entsprechende Anwendung.\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nes als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,        (6) Das im Abkommen vom 27. November 1997 zwischen\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als selbst-  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als             rung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-         das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Sacaba“\nlung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die       vorgesehene und im Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwi-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Artikel 1    schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nAbsatz 2 bis 5 und Artikel 2 (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden    Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammen-\nentsprechende Anwendung.                                            arbeit auf das Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsor-\ngung in Klein- und Mittelstädten – Dritter Zweckverband“ repro-\n(2) Das im Abkommen vom 30. März 1988 zwischen der               grammierte Darlehen in Höhe von 877 052,17 EUR (in Worten:\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          achthundertsiebenundsiebzigtausendzweiundfünfzig Euro und\nder Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das       siebzehn Cent) wird erneut reprogrammiert und für das in Arti-\nVorhaben „Sektorprogramm I: Öffentlicher Sektor“ vorgesehene        kel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben\nDarlehen wird in Höhe von 452 804,28 EUR (in Worten: vierhun-       „Nationales Bewässerungsprogramm: Unterprogramm für inter-\ndertzweiundfünfzigtausendachthundertundvier Euro und acht-          kommunale Bewässerungsinvestitionen 2. Phase“ verwendet,\nundzwanzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für eine             wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nBegleitmaßnahme für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-        worden ist. Artikel 1 Absatz 2 bis 5 und Artikel 2 (ohne Absatz 1\nstabe c erwähnte Vorhaben „Nationales Bewässerungspro-              Satz 2) bis 5 finden entsprechende Anwendung.\ngramm: Unterprogramm für interkommunale Bewässerungsin-\nvestitionen 2. Phase“ verwendet, wenn nach Prüfung deren För-          (7) Der im Abkommen vom 29. Juni 2000 zwischen der\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nnunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt. Artikel 1 Absatz 2        der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nbis 5 und Artikel 2 (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden entspre-    Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Zweck-\nchende Anwendung.                                                   verband Bustillo“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in\nHöhe von 1 372 632,09 EUR (in Worten: eine Million dreihun-\n(3) Der im Abkommen vom 30. März 1988 zwischen der               dertzweiundsiebzigtausendsechshundertzweiunddreißig Euro\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          und neun Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 1\nder Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das       Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Trinkwasserver-\nVorhaben „Sozialer Nothilfefonds (Fondo Social de Emergencia)“      und Abwasserentsorgung in Mittelstädten – Dritter Zweckver-\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in Höhe von 240 000,–         band in Tarija“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nEUR (in Worten: zweihundertvierzigtausend Euro) reprogram-          rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\nmiert und zusätzlich für eine Begleitmaßnahme für das Vorhaben      als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als\n„Bewässerung Sacaba“ verwendet, wenn nach Prüfung deren             Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als selbst-","1568                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. 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Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als                          achthundertsiebenundsiebzigtausendzweiundfünfzig Euro und\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-                      siebzehn Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 1\nlung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die                    Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Trinkwasserver-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Artikel 1                 und Abwasserentsorgung in Mittelstädten – Dritter Zweckver-\nAbsatz 2 bis 5 und Artikel 2 (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden                 band in Tarija“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nentsprechende Anwendung.                                                         rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 1 Absatz 2 bis 5\nund Artikel 2 (ohne Absatz 1 Satz 2) bis 5 finden entsprechende\n(8) Das im Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der                        Anwendung.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nArtikel 6\nVorhaben „Nationales Bewässerungsprogramm: Unterpro-\ngramm für interkommunale Bewässerungsinvestitionen“ vorge-                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsehene Darlehen wird in Höhe von 877 052,17 EUR (in Worten:                      Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 19. August 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJakob Haselhuber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJorge Gumucio"]}