{"id":"bgbl2-2004-35-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":35,"date":"2004-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/35#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_35.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-09-29T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-thailändischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nund über das gleichzeitige Außerkrafttreten\ndes früheren Vertrags vom 13. Dezember 1961\nVom 28. September 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 zu dem Vertrag vom\n24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nThailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 2004 II S. 48) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 11 Abs. 2 Satz 1\nam 20. Oktober 2004\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 20. September 2004 ausge-\ntauscht.\nNach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 13. Dezem-\nber 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thai-\nland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 1964 II S. 687; 1965 II S. 368) am 20. Oktober 2004 außer Kraft.\nBerlin, den 28. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 2004\nDas in Bonn am 21. Oktober 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Re-\npublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 27. April 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S c h i p u l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004                   1521\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen-\narbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nund\nam Main, für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b\ndie Regierung der Tunesischen Republik –           genannten Vorhaben zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Bereitschaft, weitere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen      Bürgschaften in Höhe von bis zu 12 160 255,58 EUR (in Worten:\nRepublik,                                                        zwölf Millionen einhundertsechzigtausendzweihundertfünfund-\nfünfzig Euro und achtundfünfzig Cent) nach Maßgabe des Arti-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     kels 5 zu übernehmen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nzu vertiefen,                                                    licht es der Regierung der Tunesischen Republik und bezie-\nhungsweise oder mehreren anderen von beiden Regierungen\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern darüber\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nhinaus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung a) für das Vorhaben „Kreditprogramm Mise à Niveau III-Privat-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                             sektorförderung“ ein zinssatzverbilligtes Darlehen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rah-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis 21. Oktober      men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\n2003 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-            wird, von bis zu 39 600 000,00 EUR (in Worten: neununddrei-\nhandlungen sowie das Gespräch zwischen dem tunesischen               ßig Millionen sechshunderttausend Euro) sowie\nAußenminister Habib Ben Yahia und der Bundesministerin für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie        b) unter Bezugnahme auf das in der Präambel genannte\nWieczorek-Zeul vom 26. Juni 2002 in Berlin –                         Gespräch zwischen dem tunesischen Außenminister Ben\nYahia und der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusam-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   menarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul für\ndas Vorhaben „Sektorprogramm Wasserversorgung Südost-\ntunesien“ ein zinssatzverbilligtes Darlehen der Kreditanstalt\nArtikel 1\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen,        von bis zu 25 000 000,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzig\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-              Millionen Euro)\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                              zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\n1. Darlehen bis zu insgesamt 12 000 000,00 EUR (in Worten:       gute Kreditwürdigkeit der Tunesischen Republik weiterhin gege-\nzwölf Millionen Euro) für die Vorhaben:                     ben ist.\na) „Hausmülldeponien II“ bis zu 5 000 000,00 EUR (in Wor-      (4) Kann die Förderungswürdigkeit der in Absatz 1 Nummer 2\nten: fünf Millionen Euro),                              und 3 genannten Vorhaben nicht festgestellt werden, ermöglicht\nb) „Erneuerung von Kläranlagen II“ bis zu 5 000 000,00 EUR  es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(in Worten: fünf Millionen Euro),                       rung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nc) „Industriemülldeponie“ bis zu 2 000 000,00 EUR (in Wor-  zierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu erhalten.\nten: zwei Millionen Euro),\n(5) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen der in Absatz 1\n2. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die Ein-   bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nrichtung eines „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n700 000,00 EUR (in Worten: siebenhunderttausend Euro);      der Tunesischen Republik für andere Vorhaben eingesetzt wer-\n3. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für eine not-  den.\nwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreu-           (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nung des Vorhabens „Privatsektorförderung (Mise à Niveau-    der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren\nProgramm)“ bis zu 300 000,00 EUR (in Worten: dreihundert-   Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar)\ntausend Euro),                                              zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       Durchführung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\nfestgestellt worden ist.                                         Buchstaben a, b und c genannten Vorhaben von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nAnwendung.\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be-\nträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland              (7) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nbestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der   nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 werden\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu              in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\n20 000 000,00 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zur        men verwendet werden.","1522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004\nArtikel 2                               achtunddreißig Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbei-\ntrag (nicht rückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nund Fachkräftefonds“ verwendet.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          (4) Der im Abkommen vom 22. März 1989 zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darle-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nhen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schlie-   der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland         das Vorhaben „Begleitmaßnahme für Entwicklung in Waldgebie-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in        ten“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar), der\nArtikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner- im Abkommen vom 9. Dezember 1995 zwischen der Regierung\nhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-     der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-\nchenden Finanzierungs- und Darlehensverträge abgeschlossen         schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das\nwurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet      Vorhaben „Begleitmaßnahme für die Banque Nationale Agricole\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.                      (BNA)“ reprogrammiert wurde, wird mit einem Betrag von\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht    125 879,76 EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-     achthundertneunundsiebzig Euro und sechsundsiebzig Cent)\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung der   reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar)\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach           zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge.                                verwendet.\n(3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht       (5) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-       der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber           das Vorhaben „Wasserüberleitung Sejenane-Joumine“ vorgese-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                    hene Darlehen, das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusam-\nArtikel 3                               menarbeit 1998 mit einem Betrag von 733 703,85 EUR (in Wor-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-     ten: siebenhundertdreiunddreißigtausendsiebenhundertunddrei\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen        Euro und fünfundachtzig Cent) für das Vorhaben „Privatsektor-\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluss und Durchführung      förderung (Mise à Niveau-Programm)“ reprogrammiert wurde,\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik    wird mit einem Betrag von 17 895,22 EUR (in Worten: siebzehn-\nerhoben werden.                                                    tausendachthundertfünfundneunzigtausend Euro und zweiund-\nzwanzig Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag\n(nicht rückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und\nArtikel 4\nFachkräftefonds“ verwendet.\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungs-            (6) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der\nbeiträge (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Perso-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine   das Vorhaben „Weideverbesserung und Aufforstung in der Regi-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen          on Jendouba“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder       199 581,62 EUR (in Worten: einhundertneunundneunzigtau-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung    sendfünfhunderteinundachtzig Euro und zweiundsechzig Cent)\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.           reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Entwicklung\nin Waldgebieten – Phase II“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(7) Das Darlehen, das mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes\n(1) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der              vom 26. September 1995 über die Botschaft der Tunesischen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung         Republik in Bonn der Tunesischen Republik zugesagt wurde und\nder Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für       im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen der Regierung\ndas Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gou-         der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-\nvernorat Kairouan“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag      schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das\nvon 824 636,52 EUR (in Worten: achthundertvierundzwanzigtau-       Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“\nsendsechshundertsechsunddreißig Euro und zweiundfünfzig            reprogrammiert wurde, wird mit einem Betrag von 1 222 854,92\nCent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-     EUR (in Worten: eine Million zweihundertzweiundzwanzigtau-\nzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fachkräfte-     sendachthundertvierundfünfzig Euro und zweiundneunzig Cent)\nfonds“ verwendet.                                                  reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasser-\n(2) Das im Abkommen vom 26. Mai 1982 zwischen der               entsorgung Klein- und Mittelstädte II“ verwendet, wenn nach\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung         Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für\n(8) Das im Abkommen vom 18. Dezember 1997 zwischen der\ndas Vorhaben „Bewässerungslandwirtschaft Nordwest-Re-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ngion/Bewässerung Raf Raf und Ras Jebel“ vorgesehene Darle-\nder Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\nhen wird mit einem Betrag von 649 330,12 EUR (in Worten:\n1997 für das Vorhaben „Abwasserbeseitigung Nefza (Talsper-\nsechshundertneunundvierzigtausenddreihundertdreißig Euro und\nrenschutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ vorgese-\nzwölf Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht\nhene Darlehen, das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwi-\nrückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fach-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nkräftefonds“ verwendet.\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusam-\n(3) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-       menarbeit 1998 mit einem Betrag von 1 942 909,15 EUR (in\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          Worten: eine Million neunhundertzweiundvierzigtausendneun-\nTunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für das       hundertneun Euro und fünfzehn Cent) für das Vorhaben „Abwas-\nVorhaben „Bewässerung unteres Medjerdatal“ vorgesehene             serentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ reprogrammiert\nDarlehen wird mit einem Betrag von 102 258,38 EUR (in Worten:      wurde, wird mit einem Betrag von 1 942 909,15 EUR (in Worten:\neinhundertzweitausendzweihundertachtundfünfzig Euro und            eine Million neunhundertzweiundvierzigtausendneunhundert-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004                              1523\nneun Euro und fünfzehn Cent) reprogrammiert und als Darlehen               (11) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nfür das Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittel-             grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 7, 8, 9 und 10\nstädten II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-             genannten Beträgen von insgesamt 6 080 127,79 EUR (in Wor-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                     ten: sechs Millionen achtzigtausendeinhundertsiebenundzwan-\nzig Euro und neunundsiebzig Cent), im Rahmen der in der Bun-\n(9) Das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen der               desrepublik Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtli-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              nien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen\nder Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit                Bürgschaften bis zu 12 160 255,58 EUR (in Worten: zwölf Millio-\n1998 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und                nen einhundertsechzigtausendzweihundertfünfundfünfzig Euro\nMittelstädten“ vorgesehene Darlehen wird in Höhe von                    und achtundfünfzig Cent) zur Ermöglichung von Verbundkredi-\n1 380 488,08 EUR (in Worten: eine Million dreihundertachtzig-           ten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für\ntausendvierhundertachtundachtzig Euro und acht Cent) repro-             Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu übernehmen. Die\ngrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasserentsor-            Bürgschaften sind für folgende Vorhaben vorgesehen:\ngung Klein- und Mittelstädte II“ verwendet, wenn nach Prüfung           1. „Abwasserentsorgung Klein- und Mittelstädte II“ in Höhe von\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                        bis zu 9 092 504,30 EUR (in Worten: neun Millionen zweiund-\nneunzigtausendfünfhundertvier Euro und dreißig Cent),\n(10) Das im Abkommen vom 18. Dezember 1997 zwischen                  2. „Abwasserentsorgung Sousse und Kairouan, Phase II“ in\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                 Höhe von bis zu 3 067 751,28 EUR (in Worten: drei Millionen\nrung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenar-                  siebenundsechzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro\nbeit 1997 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Nefza (Tal-                  und achtundzwanzig Cent).\nsperrenschutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ vor-\ngesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 533 875,64\nArtikel 6\nEUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend-\nachthundertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent)                    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasser-             Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bun-\nentsorgung Sousse und Kairouan, Phase II“ verwendet, wenn               desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatli-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden            chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nist.                                                                    bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 21. Oktober 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g Vo r w e r k\nG. Grosse Wiesmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAbdelhamid Ben Messaouda"]}