{"id":"bgbl2-2004-35-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":35,"date":"2004-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_35.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n    Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-09-27T00:00:00Z","page":1517,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1517\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 2004\nDas in Tegucigalpa am 15. Juni 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für\nWirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 15. Juni 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                        Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Rechtsvorschriften unterliegt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              Die Bank bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-\nzu vertiefen,                                                          rung des im vorgehenden Artikel genannten Vertrages von Steu-\nern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        befreit werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Mitgliedsländern der Bank beizutragen,                              Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\nGewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nArtikel 1                                  wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nder Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nMain, für das Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“ ein zins-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nsatzverbilligtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent-         eingeholt werden.\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu erhal-\nArtikel 5\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nbens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBank weiterhin gegeben ist.                                            Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 15. Juni 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bruns\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nD r. H a r r y B r a u t i g a m"]}