{"id":"bgbl2-2004-35-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":35,"date":"2004-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_35.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n    Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-09-23T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. April 2002 (BGBl. II S. 1202).\nBerlin, den 21. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 2004\nDas in Tegucigalpa am 14. Juli 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für\nWirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit\n(„AIDS-Prävention in Mittelamerika“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Juli 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004                     1513\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„AIDS-Prävention in Mittelamerika“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Bank durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration     in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                  das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,            schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nzu vertiefen,                                                    renfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung satz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbei-\nin Mittelamerika beizutragen,                                    träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 12. August 2003         anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        Anwendung.\nder Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über\nFinanzielle Zusammenarbeit –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 1                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank zu schließende\nmöglicht es der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „AIDS-Prävention in\nRechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Ab-\nMittelamerika“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nsatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) zu erhalten,\nFrist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nDarlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,                            Artikel 3\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor-    Die Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in\nhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags        Artikel 2 erwähnten Vertrages von Steuern und sonstigen Ab-\nein Darlehen zu erhalten.                                        gaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden."]}