{"id":"bgbl2-2004-35-17","kind":"bgbl2","year":2004,"number":35,"date":"2004-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/35#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-35-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_35.pdf#page=25","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"2004-10-11T00:00:00Z","page":1529,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1529\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Liga der Arabischen Staaten\nüber den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin\nund über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung\nVom 4. Oktober 2004\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen\nvom 13. November 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Liga der Arabischen Staaten über den Sitz des Büros der Liga der\nArabischen Staaten in Berlin (BGBl. 2004 II S. 826) wird bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 3\nam 3. August 2004\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens\nauch die Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen nach ihrem Arti-\nkel 2 Abs. 1\nam 3. August 2004\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 4. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2004\nDas in Bonn am 3. Mai 1977 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 25. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKarsten Hinrichs","1530            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gen bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die Kosten für\ndie Lagerung in der Republik Senegal.\nund\ndie Regierung der Republik Senegal                                            Artikel 3\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemüht\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,               sich,\na) die Fortbildung von senegalesischen Fach- und Führungs-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,                    kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in einem anderen Lande zu fördern;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten b) senegalesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nund                                                                   möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nEinrichtungen, die im Rahmen der Technischen Hilfe geför-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren wirtschaft-      dert werden, zu vermitteln.\nlichen und technischen Zusammenarbeit für beide Staaten\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnah-\nerwachsen –\nmen, insbesondere die Auswahl und die Aufnahme der Bewer-\nber, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Republik Senegal erkennt die von\nsenegalesischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik\nArtikel 1\nDeutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem fach-\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der          lichen Niveau an. Sie wird diesen Personen ihrem Ausbildungs-\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und sich            stand entsprechend Anstellungen besorgen.\ngegenseitig zu unterstützen.\n(2) Sie können Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der                                    Artikel 4\nTechnischen Hilfe schließen.\nDie Regierung der Republik Senegal\na) stellt für die Vorhaben in der Republik Senegal die erforder-\nArtikel 2\nlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet\n(1) Die Übereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können vorse-        diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik\nhen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutschland die Einrichtung liefert;\na) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und sonstigen     b) ist den Fachkräften bei der Beschaffung von Wohnungen auf\nEinrichtungen in der Republik Senegal durch Entsendung           deren Kosten behilflich;\nvon Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von\nc) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nMaterial und Ausrüstung fördert;\nDeutschland gelieferten, zur Durchführung der einzelnen\nb) Gutachter mit Studien zur Abfassung von Berichten über die         Vorhaben erforderlichen Gegenstände von Hafen-, Ein- und\nwirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten sowie mit         Ausfuhrabgaben, sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nder Durchführung von Projekten, die der vollen Entwicklung       Lagergebühren. Für die Einfuhr solcher Gegenstände ist eine\nund Nutzung der wirtschaftlichen Mittel der Republik Sene-       Lizenz nicht erforderlich;\ngal dienen, betraut;\nd) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- und\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Republik             Instandhaltungskosten für die Vorhaben;\nSenegal entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;\ne) stellt das jeweils erforderliche senegalesische Fach- und\nd) der Regierung der Republik Senegal Berater zur Verfügung           Hilfspersonal auf ihre Kosten;\nstellt;\nf)  sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach angemes-\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von                sener Zeit durch geeignete senegalesische Fachkräfte\nErziehung und Bildung unterstützt;                               ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder in einem anderen Land ausgebildet\nf)   die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-\nin beiden Ländern durch Entsendung wissenschaftlichen\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik\nund technischen Personals und durch Bereitstellung von\nSenegal oder von dieser benannter Experten genügend\nAusrüstungsgegenständen und Material fördert.\nBewerber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik               Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „Fach-           ihrer Rückkehr an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;\nkräfte“ bezeichnet.\ng) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-             mens befaßten Behörden und Organisationen rechtzeitig\nnimmt die Kosten für Transport und Versicherung der von ihr für       und umfassend über den Inhalt dieses Abkommens unter-\ndie einzelnen Vorhaben gelieferten Materialien und Ausrüstun-         richtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004                               1531\nArtikel 5                                                             Artikel 7\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                Die Regierung der Republik Senegal\ndafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge entsandter Fach-       a) gewährt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten\nkräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wonach die Fach-               Personen jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise\nkräfte gehalten sind,                                                     und erteilt die notwendige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-             gungen gebührenfrei;\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der         b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-            blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ngen,                                                                  Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Sene-           Steuern und sonstigen Abgaben; das gleiche gilt für aus Mit-\ngal einzumischen,                                                     teln der deutschen Technischen Hilfe an Bau- und Consul-\ntingfirmen gezahlte Vergütungen;\nc) die Gesetze in der Republik Senegal zu befolgen und Sitten\nund Gebräuche des Landes zu achten,                               c) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten\nPersonen in den ersten sechs Monaten nach ihrem Eintreffen\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie            in Senegal die abgaben- und gebührenfreie Einfuhr ihrer per-\nbeauftragt sind, auszuüben und                                        sönlichen Habe, Gegenstände und Ausrüstungen und\ne) mit den amtlichen Stellen in der Republik Senegal vertrau-             genehmigt die vorübergehende Zollfreistellung ihrer Fahr-\nensvoll zusammenzuarbeiten.                                           zeuge, d. h. eines Fahrzeugs je Haushalt;\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Senegal die Rück-           d) erlaubt denselben Personen in dringenden Fällen die Einfuhr\nberufung einer Fachkraft im Interesse der partnerschaftlichen             von Medikamenten zu Tarifbedingungen im Rahmen ihres\nZusammenarbeit, so wird sie Verbindung mit der Regierung der              persönlichen Bedarfs.\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Dakar aufnehmen und die                                             Artikel 8\nGründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die             Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fachkräfte,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine               die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Technischen\nFachkraft von sich aus zurückberuft, Verbindung mit der Regie-        Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nrung der Republik Senegal aufnehmen. In beiden Fällen werden          Deutschland und der Regierung der Republik Senegal in Sene-\ndie Regierungen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die               gal tätig sind; das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1\nSchwierigkeiten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft           Buchstabe a genannten Personen.\nentstehen können, im Interesse aller Betroffenen zu überwinden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird eine abbe-\nrufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen.                                                    Artikel 9\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 6                                 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten\n(1) Jede Regierung der Republik Senegal                            nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\na) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigentums\nder entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder                                        Artikel 10\nSorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand gehören-          (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren;\nden Personen, soweit es sich nicht um senegalesische              es tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Repu-\nStaatsangehörige handelt;                                         blik Senegal der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nb) läßt den entsandten Fachkräften bei ihrer dienstlichen Tätig-      mitteilt, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nkeit Hilfe und Schutz zuteil werden;                              Inkrafttreten erfüllt sind.\nc) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in Zei-              (2) Das Abkommen verlängert sich danach jeweils um ein\nten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe für ihre      Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien es drei\nHeimschaffung.                                                    Monate vor Ablauf des festgesetzten Zeitabschnitts schriftlich\nkündigt.\n(2) Die Regierung der Republik Senegal übernimmt die Wie-\ndergutmachung von Schäden, die die entsandten Fachkräfte im              (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nZusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem             Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der wirt-\nAbkommen übertragenen Aufgabe verursachen. Jede Inan-                 schaftlichen und technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem\nspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausge-             Abschluß weiter.\nschlossen.\nArtikel 11\n(3) Die Regierung der Republik Senegal stellt unentgeltlich\nden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen einen Auslän-             Das Abkommen vom 27. Juni 1961 über wirtschaftliche und\nderausweis und den entsandten Fachkräften einen Entwick-              technische Zusammenarbeit tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft,\nlungshelferausweis aus.                                               an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 3. Mai 1977 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAssane Seck"]}