{"id":"bgbl2-2004-34-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-09-14T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. September 2004\nDas in Manila am 16. Juli 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 16. Juli 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik der Philippinen beizutragen,\nund\ndie Regierung der Republik der Philippinen –\nunter Bezugnahme auf den Schlussbericht der deutsch-phi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            lippinischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungszu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der          sammenarbeit vom 24. Juni 2003 –\nPhilippinen,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                     Artikel 1\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            licht es der Regierung der Republik der Philippinen und bezie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                          1467\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\naufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:           der Philippinen erhoben werden.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Pro-                                   Artikel 4\ngramm Ländliche Wasserversorgung“, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;              Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Familien-   und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nplanung und HIV/AIDS-Vorbeugung III“, wenn nach Prüfung        und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-    keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes bezie-        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nhungsweise der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als      land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe bezie-       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nhungsweise als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-     chen Genehmigungen.\nbekämpfung beziehungsweise als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                    Artikel 5\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          lich für die in Absatz 2 genannten Vorhaben verwendet, wenn\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch          nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2      ist:\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder      1. Die in dem Abkommen vom 27. Dezember 2002 zwischen\nunseren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-             2001 (Vorhaben „Frauengesundheit und Familienplanung II“,\nlung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-        „Kommunalfinanzierung der Abfallwirtschaft“, „Gründerzen-\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-                 tren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Gründerzen-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags               tren)“, „Kreditlinie für Kleinst- und Kleinunternehmen“,\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-      „Städtische Familiengesundheitsdienste (FAMUS II)“, „Fami-\nlienplanung und HIV/AIDS-Vorbeugung II“) vorgesehenen\nhen gewährt werden.\nDarlehen mit einem Betrag von 10 737 129,51 EUR (in Wor-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            ten: zehn Millionen siebenhundertsiebenunddreißigtausend-\nder Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren            einhundertneunundzwanzig 51/100 Euro);\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finan-        2. die in dem Abkommen vom 25. April 2001 zwischen unseren\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-             Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 (Vor-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von            haben „Kreditlinie Industrieller Umweltschutz II“, „Philippini-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses           sche Handelsmarine-Akademie“, „Berufliche Bildung“,\nAbkommen Anwendung.                                                     „Familienplanung und HIV/AIDS-Prävention II“) vorgesehe-\nnen Darlehen mit einem Betrag von 5 102 484,56 EUR (in\nWorten: fünf Millionen einhundertzweitausendvierhundert-\nArtikel 2                                   vierundachtzig 56/100 Euro);\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die      3. die in dem Abkommen vom 14. Mai 1999 zwischen unseren\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 vorge-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              sehenen Darlehen mit einem Betrag von 17 042 010,31 EUR\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern             (in Worten: siebzehn Millionen zweiundvierzigtausendzehn\nder Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu               31/100 Euro);\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                     4. die in dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen\nunseren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2             1997 vorgesehenen Darlehen mit einem Betrag von\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von      6 873 594,04 EUR (in Worten: sechs Millionen achthundert-\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-              dreiundsiebzigtausendfünfhundertvierundneunzig           4/100\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese                 Euro);\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\n5. die in dem Abkommen vom 29. Oktober 1996 zwischen\n(3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie           unseren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-          1996 vorgesehenen Darlehen mit einem Betrag von\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von        7 669 378,22 EUR (in Worten: sieben Millionen sechs-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                 hundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                          22/100 Euro);\n(4) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\n6. die in dem Abkommen vom 3. Mai 1995 zwischen unseren\nnicht Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 vorge-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nsehenen Darlehen mit einem Betrag von 5 112 918,81 EUR\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhun-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ndertachtzehn 81/100 Euro).\nInsgesamt werden somit Darlehen in Höhe von 52 537 515,45\nArtikel 3\nEUR (in Worten: zweiundfünfzig Millionen fünfhundertsieben-\nDie Regierung der Republik Philippinen stellt die Kreditanstalt unddreißigtausendfünfhundertfünfzehn 45/100 Euro) für die in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-      Absatz 2 genannten Vorhaben reprogrammiert."]}