{"id":"bgbl2-2004-34-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-16T00:00:00Z","page":1464,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 2004\nDas in Asunción am 28. Juni 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 28. Juni 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Paraguay –                   licht es der Regierung der Republik Paraguay und beziehungs-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             bau, Frankfurt am Main, einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis\nParaguay,                                                            zu insgesamt 4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neun-\nzigtausenddreihundertfünfunddreißig Euro und fünf Cent) für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              das Vorhaben „Nachhaltiges Naturressourcen-Management“ zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\ngen und zu vertiefen,                                                gestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die För-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      derung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nin Paraguay beizutragen,                                             rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik Paraguay, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. November                 furt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\n1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nund der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle\nZusammenarbeit,                                                         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-        und der Regierung der Republik Paraguay durch ein anderes\ndesrepublik Deutschland vom 28. Dezember 2000 –                      Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                          1465\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-                 (2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages             Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ngewährt werden.                                                        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge                                     Artikel 3\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-                Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nParaguay erhoben werden.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Paraguay überlässt bei den sich\nArtikel 2                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten              Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-            tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nArtikel 5\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diesen Be-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.                 Kraft.\nGeschehen zu Asunción am 28. Juni 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nLeila Rachid de Cowles"]}