{"id":"bgbl2-2004-34-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-03T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                          1461\nund Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im                                       Artikel 5\nRahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\nDie Regierung Georgiens überlässt bei den sich aus der\ndienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nGewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\nSteuern verwendet werden.\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nhat die Regierung Georgiens vorab die entsprechenden Mittel in        te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt für        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nWiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.                  gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nEtwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhat die Regierung Georgiens zu erstatten.\nArtikel 6\n(4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-\nrüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich             Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nzur Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben          Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nin die Republik Georgien eingeführt werden, von sämtlichen            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nSteuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Geor-         zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ngien gesetzlich vorgeschrieben sind.                                  des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 18. November 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung Georgiens\nM. Gogiaschwili\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 2004\nDas in Tiflis am 18. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Georgiens über Repro-\ngrammierung Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und\nNeuzusage Regionaler Stromverbund wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, so bald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 3. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Georgiens\nüber Reprogrammierung Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nund Neuzusage Regionaler Stromverbund\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Durchführung notwendiger Begleitmaßnahmen zum Vorha-\nben „Rehabilitierung Stromübertragung II“ (Schuldenrestruk-\nund\nturierung), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndie Regierung Georgiens –                        dieses Vorhabens festgestellt worden ist;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      3. als Darlehen in Höhe von bis zu 8 700 000,– EUR (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                acht Millionen siebenhunderttausend Euro) für das Vorhaben\n„Regionaler Stromverbund – Übertragungsleitung Tiflis-Ala-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         verdi“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Vorhabens festgestellt worden ist;\nzu vertiefen,\n4. als Darlehen in Höhe von bis zu 11 967 034,46 EUR (in Wor-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      ten: elf Millionen neunhundertsiebenundsechzigtausendvier-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           unddreißig Euro und sechsundvierzig Cents) für das Vorha-\nben „Allgemeine Warenhilfe I“, wenn nach Prüfung die För-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     derungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nin Georgien beizutragen,\n(2) Das im Abkommen vom 30. März 2000 zwischen der\nunter Bezug auf die Regierungsgespräche vom 8. und            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n9. Oktober 2003 in Bonn zwischen der Regierung der Bundesre-     Georgiens über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben\npublik Deutschland und der Regierung Georgiens über Finan-       „Kreditlinie Mikrokreditbank“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\nzielle und Technische Zusammenarbeit und                         5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark);\nnachrichtlich in Euro: 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millio-\nunter Bezug auf die Gespräche zwischen dem Vertreter des      nen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunund-\nBundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und        fünfzig Euro einundvierzig Cent) wird in voller Höhe reprogram-\nEntwicklung und Vertretern der georgischen Regierung vom         miert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Studien-\n30. November bis 2. Dezember 2003 in Tiflis über Möglichkeiten   und Fachkräftefonds V“ verwendet.\nzur Unterstützung Georgiens sowie                                   (3) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland der Regierung Georgiens oder anderen,\nunter Bezugnahme auf die Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nvom 21. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Bundesre-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, im Rahmen\npublik Deutschland und der Regierung Georgiens über Finan-\nder Kaukasusinitiative ein Darlehen in Höhe von bis zu\nzielle Zusammenarbeit und Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens\n1 300 000,– EUR (in Worten: eine Million dreihunderttausend\nvom 30. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nEuro) zur Mitfinanzierung des Vorhabens „Regionaler Stromver-\nDeutschland und der Regierung Georgiens über Finanzielle\nbund – Übertragungsleitung Tiflis-Alaverdi“ zu erhalten, wenn\nZusammenarbeit, die die einvernehmliche Umwidmung von Vor-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\nhaben regeln –\ngestellt worden ist.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vorhaben kön-\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 1                           blik Deutschland und der Regierung Georgiens durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n(1) Das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nGeorgiens über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben       der Regierung Georgiens zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\n„Rehabilitierung des Wasserkraftwerkes Warziche“ vorgesehene     licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDarlehen in Höhe von 63 500 000,00 DM (in Worten: drei-          tung der in Absatz 1 und 3 genannten Vorhaben oder weitere\nundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark);          Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nnachrichtlich in Euro: 32 467 034,46 EUR (in Worten: zweiund-    Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 3 genannten\ndreißig Millionen vierhundertsiebenundsechzigtausendvier-        Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nunddreißig Euro sechsundvierzig Cent) wird in Höhe von           findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\n25 967 034,46 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen neun-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nhundertsiebenundsechzigtausendvierunddreißig Euro sechs-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 und Absatz 5\nundvierzig Cent) reprogrammiert und für folgende Vorhaben ver-\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nwendet:\nMaßnahmen verwendet werden.\n1. als Darlehen in Höhe von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:\nzwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Flutschutzmaßnah-\nmen für das Wasserkraftwerk Warziche“, wenn nach Prüfung                                Artikel 2\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nden ist;\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n2. als Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 3 300 000,– EUR   sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n(in Worten: drei Millionen dreihunderttausend Euro) für die schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                           1463\nder Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden              direkten Steuern (insbesondere Einkommen-, Gewinn-, Vermö-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           gensteuer, Landsteuer und andere direkte Steuern) und Sozial-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                         abgaben. Ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt         – Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nmit einem Teilbetrag in Höhe von 1 936 316,04 EUR (in Worten:           – ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\neine Million neunhundertsechsunddreißigtausenddreihundert-                 Georgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\nsechzehn Euro und vier Cent), soweit nicht bis zum Ablauf des              Musterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\n31. Dezember 2005 die entsprechenden Darlehens- beziehungs-                steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Die Zusage                 vom Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte\nder in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt mit dem ver-          Tätigkeit begründen,\nbleibenden Teilbetrag in Höhe von 24 030 718,42 EUR (in Wor-\nten: vierundzwanzig Millionen dreißigtausendsiebenhundertacht-          – lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nzehn Euro und zweiundvierzig Cent), soweit nicht bis zum Ablauf            bzw. ausländischer) Fachkräfte.\ndes 31. Dezember 2006 die entsprechenden Darlehens- bezie-                 (2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und\nhungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                    Umsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrages ent-            Mittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche\nfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die            der Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen\nentsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-                und Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\nverträge geschlossen wurden.                                            Rahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\ndienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrages ent-            Steuern verwendet werden.\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag\nhat die Regierung Georgiens vorab die entsprechenden Mittel in\nendet die Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011.\nihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt für\n(2) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht selbst Darle-          Wiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.\nhensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-         Etwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern\nbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der       hat die Regierung Georgiens zu erstatten.\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                 (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-\nVerträge garantieren.                                                   rüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur\n(3) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht Empfänger der          Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben in\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-             die Republik Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steu-\nche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-           ern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien\nrungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt             gesetzlich vorgeschrieben sind.\nfür Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3                                     Die Regierung Georgiens überlässt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\nDie Regierung Georgiens stellt die Kreditanstalt für Wieder-         ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-              ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben         te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nwerden. Die Regierung Georgiens erteilt den mit der Durchfüh-           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nrung der vereinbarten Maßnahmen beauftragten Personen ge-               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nbührenfreie Visa für ihren Aufenthalt in Georgien.                      nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und                Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nFachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik               Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-          Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nrungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im          zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nRahmen dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine                     des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 18. Dezember 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung Georgiens\nSurab Nogaideli"]}