{"id":"bgbl2-2004-34-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-02T00:00:00Z","page":1459,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                          1459\nArtikel 6                                  bestätigt worden ist, dass es als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe die besonderen Voraussetzungen für die\nDas im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen un-                 Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nfür das Vorhaben „Kreditlinie zur Förderung der privaten Klein-\nArtikel 7\nund Mittelindustrie“ vorgesehene Darlehen in Höhe von\n2 300 813,47 EUR beziehungsweise 4 500 000,– DM (in Worten:              Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nvier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird in voller       Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nHöhe reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Über-            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nregionaler Kreditgarantiefonds – Georgien“ verwendet, wenn            setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 20. August 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung Georgiens\nM. Gogiaschwili\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 2004\nDas in Tiflis am 18. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Georgiens über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (Sonderzusage Erdbebennothilfe\n2002) ist nach seinem Artikel 6\nam 18. Februar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Georgiens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nSonderzusage Erdbebennothilfe 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nund\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung Georgiens –                    Abkommen ebenfalls Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, so-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung weit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nin Georgien beizutragen,                                         sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nunter Bezugnahme auf die Zusage mittels Verbalnote            31. Dezember 2010.\nNr. 198/02 der Deutschen Botschaft Tiflis vom 29. Oktober\n(2) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht Empfänger des\n2002 –\nFinanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-\nsind wie folgt übereingekommen:                               che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-\nrungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 3\nlicht es der Regierung Georgiens oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Die Regierung Georgiens stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-  aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten:   gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nzwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben         rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben\n„Rehabilitierung von Schulen, Krankenhäusern und Flüchtlings-    werden.\nunterkünften (Erdbebennothilfe)“ zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nArtikel 4\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung      (1) Die Regierung von Georgien erhebt von den von der\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglichten Mitteln\n(2) Kann die in Absatz 1 bezeichnete Bestätigung nicht erfol- finanzierten Firmen und Fachkräften für Lieferungen, Leistungen\ngen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-     und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rahmen dieses\nland der Regierung von Georgien, von der Kreditanstalt für Wie-  Abkommens aufgeführten Vorhaben keine direkten Steuern (ins-\nderaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen      besondere Einkommen-, Gewinn-, Vermögensteuer, Landsteuer\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                 und andere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen\nvon dieser Steuerbefreiung sind:\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        – Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nund der Regierung Georgiens durch ein anderes Vorhaben           – ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-    Georgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder       Musterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\nals Maßnahme, die der Verbesserung der sozialen Stellung der        steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nFrau dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur       vom Vermögen) durch eine nicht durch Mittel der finanziellen\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die             Zusammenarbeit finanzierte Tätigkeit begründen,\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so\nkann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen ge-     – lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nwährt werden.                                                       beziehungsweise ausländischer) Fachkräfte.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        (2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und\nder Regierung Georgiens zu einem späteren Zeitpunkt ermög-       Umsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Mittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finan-     der Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen"]}