{"id":"bgbl2-2004-34-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-02T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                            1457\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 2004\nDas in Tiflis am 20. August 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Georgiens über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (2002 – 2003) ist nach seinem\nArtikel 7\nam 24. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Georgiens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002 – 2003)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung Georgiens –                          licht es der Regierung Georgiens oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                  Beträge zu erhalten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           1. ein Darlehen in Höhe von bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               vier Millionen Euro) für das Ergänzungsvorhaben „Einführung\nzu vertiefen,                                                               von Kataster und Grundbuch II (einschließlich Bodenatlas\nund Geodatenbank)“, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das\nin Georgien beizutragen,                                                    Ergänzungsvorhaben „Einführung von Kataster und Grund-\nbuch II (einschließlich Bodenatlas und Geodatenbank)“,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über                    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 23. bis 25. Juli              habens festgestellt worden ist und bestätigt worden ist, dass\n2002 in Tiflis –                                                            es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          rungsbeitrags erfüllt;","1458            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\n3. ein Darlehen in Höhe von bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten:      (3) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht Empfänger der\nacht Millionen Euro) für das Vorhaben „Rehabilitierungs-    Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\nprogramm Stromverteilung I“, wenn nach Prüfung die Förde-    die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;    verträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau garantieren.\n4. ein Darlehen in Höhe von bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten:\nsieben Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben\n„Sozialinvestitionsfonds – GSIF II“, wenn nach Prüfung die\nArtikel 3\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nist;                                                            Die Regierung Georgiens stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\n5. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\ngaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) für das Vor-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben\nhaben „Überregionales Programm zur Bekämpfung der\nwerden.\nTuberkulose – Georgien“, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-                              Artikel 4\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt von den von der\n6. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglichten Mitteln\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend  finanzierten Firmen und Fachkräften für Lieferungen, Leistungen\nEuro) für die Einrichtung eines Studien- und Fachkräfte-     und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rahmen dieses\nfonds IV.                                                    Abkommens aufgeführten Vorhaben keine direkten Steuern (ins-\nbesondere Einkommen-, Gewinn-, Vermögensteuer, Landsteuer\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 und 6 bezeichneten      und andere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-    von dieser Steuerbefreiung sind:\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung von Georgien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau   – Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nrungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                         – ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Musterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbesteu-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\nland und der Regierung Georgiens durch andere Vorhaben              Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte Tätig-\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 be-          keit begründen,\nzeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorha-\nben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als  – lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-     bzw. ausländischer) Fachkräfte.\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme     (2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und\nzur Armutbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die       Umsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so       Mittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche\nkann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt  der Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen\nwerden.                                                          und Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\nRahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     dienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nder Regierung Georgiens zu einem späteren Zeitpunkt ermög-       Steuern verwendet werden.\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-      (3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-         Finanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von     hat die Regierung Georgiens vorab die entsprechenden Mittel\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, so findet dieses in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt\nAbkommen ebenfalls Anwendung.                                    für Wiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.\nEtwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern\nhat die Regierung Georgiens zu erstatten.\nArtikel 2\n(4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die    rüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,         Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-       nach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern,\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern      Zöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien ge-\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-      setzlich vorgeschrieben sind.\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Beträge entfällt, soweit                                  Artikel 5\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-         Die Regierung Georgiens überlässt bei den sich aus der Dar-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf   lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-\ndes 31. Dezember 2010.                                           ge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(2) Die Regierung Georgiens, soweit sie nicht selbst Dar-     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-   die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\naufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nder Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nden Verträge garantieren.                                        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}