{"id":"bgbl2-2004-34-19","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=37","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zyprischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich","law_date":"2004-09-23T00:00:00Z","page":1485,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004            1485\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 23. September 2004\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58) ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für\nLitauen                                                            am 20. August 2004\nnach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der Rati-\nfikationsurkunde angebrachten Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n“Pursuant to Article 5, paragraph 1, of           „Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des\nthe Additional Protocol, the Republic of         Zusatzprotokolls erklärt die Republik Litau-\nLithuania declares that it will only be bound    en, dass nur Kapitel I des genannten\nby chapter I of the said Additional Protocol.”   Zusatzprotokolls für sie verbindlich ist.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Juli 2003 (BGBl. II S. 957).\nBerlin, den 23. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-zyprischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon Bildungsnachweisen im Hochschulbereich\nVom 23. September 2004\nDas in Nikosia am 25. Mai 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon Bildungsnachweisen im Hochschulbereich wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 7 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 23. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon Bildungsnachweisen im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Abschlüsse der zweiten Ebene sowie auf der dritten Ebene der\nDoktorgrad (Dr./Dr.habil.).\nund\n(2) Zyprische Hochschulabschlüsse sind die von einer zypri-\ndie Regierung der Republik Zypern –\nschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 als\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den    Abschluss eines Studiums verliehenen Grade Ptychio (Bachelor)\nbeiden Staaten,                                                 als Abschluss der ersten Ebene, Metaptychiakos Titlos (Master/\nMagister) als Abschluss der zweiten Ebene sowie auf der dritten\nin der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf     Ebene das Didaktoriko Diploma (Dr.-Grad).\ndem Gebiet der Wissenschaften und im Hochschulbereich zu\nfördern,                                                                                     Artikel 3\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Auf-         (1) Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an\nnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen      Hochschulen des einen Staates gemäß Artikel 1 werden auf\nStaat zu erleichtern,                                           Antrag im Rahmen eines einschlägigen Studiums im jeweils\nanderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichti-\nim Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch-    gung von Leistungspunkten im Rahmen des European Credit\nschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden             Transfer System (ECTS) oder sonstiger Leistungspunktsysteme.\nGemeinsamkeiten,                                                Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule\nfestgestellt.\nin Ansehung des Kulturabkommens vom 4. Februar 1971 zwi-        (2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in die-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      sem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe\nRegierung der Republik Zypern –                                 des innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Staates.\nhaben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prü-        (3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschu-\nfungsleistungen sowie Studienabschlüssen zum Zwecke der         len im Rahmen bilateraler Vereinbarungen weitergehende Aner-\nFortführung von Studien oder weiterer Studien im Hochschul-     kennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte\nbereich und über die Führung von Hochschulgraden aus der        Leistungen und Qualifikationen anerkennen.\nBundesrepublik Deutschland und aus der Republik Zypern Fol-\ngendes vereinbart:                                                                           Artikel 4\n(1) Inhaber deutscher Abschlüsse der ersten Ebene im Sinne\nArtikel 1                           des Artikels 2 Absatz 1 werden in der Republik Zypern für die\n(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind               Zulassung zu Studiengängen der zweiten Ebene berücksichtigt.\nInhaber deutscher Abschlüsse der zweiten Ebene im Sinne des\n1. in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungsein-    Artikels 2 Absatz 1 werden in der Republik Zypern für die Zulas-\nrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder     sung zu Studiengängen mit dem Ziel der Promotion berücksich-\nHochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtun-  tigt. Die Zulassungen erfolgen gemäß den in der Republik\ngen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wir-   Zypern geltenden hochschulrechtlichen Regelungen.\nkung für alle Länder als Hochschulen staatlich anerkannt\nsind,                                                         (2) Inhaber zyprischer Abschlüsse der ersten Ebene im Sinne\ndes Artikels 2 Absatz 2 werden in der Bundesrepublik Deutsch-\n2. in der Republik Zypern staatliche Bildungseinrichtungen, die land für die Zulassung zu Studiengängen der zweiten Ebene\nnach den Rechtsvorschriften Hochschulen sind, und nicht-   berücksichtigt. Inhaber zyprischer Abschlüsse der zweiten\nstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvor-  Ebene im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 werden in der Bundes-\nschriften als Hochschulen staatlich anerkannt sind.        republik Deutschland für die Zulassung zu Studiengängen mit\n(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt    dem Ziel der Promotion berücksichtigt. Die Zulassungen erfol-\nfür die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen  gen gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nder Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die   hochschulrechtlichen Regelungen.\nHochschulrektorenkonferenz, auf zyprischer Seite durch das\n(3) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.\nMinisterium für Erziehung und Kultur oder eine andere hierfür\ndurch das Ministerium bezeichnete Stelle.\nArtikel 5\nArtikel 2                              (1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absatz 1 oder 2 genannten\nGrades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu\n(1) Deutsche Hochschulabschlüsse sind die von einer deut-\nführen.\nschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 als\nAbschluss eines Studiums verliehenen Diplom (FH)- und Bakka-       (2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen.\nlaureus-/Bachelorgrade als Abschlüsse der ersten Ebene,         Den Gradinhabern steht es frei, den Grad unter Hinzufügung der\nDiplom-, Magister Artium-, Lizentiatengrade, Magister-/Master-  verleihenden Hochschule zu führen. Abkürzungen sind in der\ngrade und Zeugnisse über gleichwertige Staatsprüfungen als      festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsland üblichen Form"]}