{"id":"bgbl2-2004-34-11","kind":"bgbl2","year":2004,"number":34,"date":"2004-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/34#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_34.pdf#page=30","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-09-17T00:00:00Z","page":1478,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nthe object and purpose of the above-men-         Anbetracht des Artikels 19 Buchstabe c\ntioned Convention, taking into account the       des Wiener Übereinkommens über das\nprovisions of article 19 (c) of the Vienna       Recht der Verträge (1969) mit Ziel und\nConvention on the Law of Treaties (1969).        Zweck des genannten Übereinkommens\nunvereinbar sind.\nAs a consequence, the Government of             Infolgedessen erhebt die Regierung von\nRomania objects to the above-mentioned           Rumänien Einspruch gegen die genannten\nreservations made by the Syrian Arab             von der Arabischen Republik Syrien zum\nRepublic to the Convention on the Elimina-       Übereinkommen zur Beseitigung jeder\ntion of all Forms of Discrimination against      Form von Diskriminierung der Frau ange-\nWomen.                                           brachten Vorbehalte.\nThis objection, however, shall not pre-         Dieser Einspruch schließt jedoch das\nclude the entry into force of the Conventi-      Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\non between the Government of Romania             schen der Regierung von Rumänien und\nand the Syrian Arab Republic.”                   der Arabischen Republik Syrien nicht aus.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 2004 (BGBl. II S. 152).\nBerlin, den 16. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 2004\nDas in Windhuk/Namibia am 19. August 2004 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 19. August 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004                     1479\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            land und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Republik Namibia –\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nNamibia,                                                           tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      dieses Abkommen Anwendung.\nzu vertiefen,                                                         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 werden\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            men verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Namibia beizutragen,                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nlungen vom 9. Juli 2003 –                                          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1                            Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nlicht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kredit-\n2003 die entsprechenden Darlehens- oder Finanzierungsver-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nzu erhalten:\nAblauf des 31. Dezember 2011.\n1. Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Arbeitsintensiver\n(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\nStraßenbau III“ von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sie-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nben Millionen Euro).\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\n2. Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf      bindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nMillionen Euro) für die Vorhaben                              zu schließenden Verträge garantieren.\na) „Instandsetzung der Straße Otavi – Tsumeb“ bis zu             (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);         Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) „Aufbau von Finanzinstitutionen“ bis zu 3 000 000,– EUR    zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n(in Worten: drei Millionen Euro),                         ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nhaben festgestellt worden ist.\nArtikel 3\n3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nzur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll-, Hafen-\na) „Arbeitsintensiver Straßenbau III“ bis zu 1 350 000,– EUR  und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(in Worten: eine Million dreihundertfünfzigtausend Euro); mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2\nb) „Aufbau von Finanzinstitutionen“ bis zu 300 000,– EUR      erwähnten Verträge erhoben werden. Bezahlte Mehrwertsteuer\n(in Worten: dreihunderttausend Euro);                     für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,\nDienstleistungen und Gegenständen, die für das Projekt be-\nc) „Einführung elektronischer Geldtransfersysteme bei der     stimmt sind, wird auf Antrag erstattet.\nPostbank“ bis zu 300 000,– EUR (in Worten: dreihundert-\ntausend Euro),\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt\nDie Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\nund bestätigt worden ist, dass sie als selbsthilfeorientierte\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nbeitrags erfüllen.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland","1480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2004\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die         für das Vorhaben „Ländliche Basistelekommunikation Kaoko-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen       land“ zugesagten Darlehn in Höhe von insgesamt 8 500 000,– DM\nGenehmigungen.                                                       (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;\nnachrichtlich 4 345 980,90 Euro) werden für einen zusätzlichen\nArtikel 5                                 Beitrag zugunsten des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nstabe c erwähnten Vorhabens „Einführung elektronischer Geld-\n(1) Das in Nummer 4.1.1.1 des Protokolls vom 25. Oktober          transfersysteme bei der Postbank“ verbliebene Restmittel mit\n2001 der bilateralen Regierungsverhandlungen für das Vor-            einem Betrag von bis zu 880 000,– EUR (in Worten: achthun-\nhaben „Infrastrukturvorhaben in Verbindung mit einer Land-           dertachtzigtausend Euro) reprogrammiert.\nreform“ vorgesehene Darlehn in Höhe von 4 000 000,– DM\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich etwa             (3) Beide Reprogrammierungen werden durchgeführt, wenn\n2 045 000,– EUR) wird in Höhe von 2 045 000,– EUR (in Worten:        nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Maßnahmen\nzwei Millionen fünfundvierzigtausend Euro) für einen zusätz-         festgestellt worden ist.\nlichen Beitrag zugunsten des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a erwähnten Vorhabens „Instandsetzung der Straße\nOtavi – Tsumeb“ reprogrammiert.                                                                Artikel 6\n(2) Aus dem im Abkommen vom 9. Februar 1996 zwischen                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit           Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 19. August 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. M a s s i n g\nFür die Regierung der Republik Namibia\nImmanuel Ngatjizeko"]}