{"id":"bgbl2-2004-33-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":33,"date":"2004-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_33.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft","law_date":"2004-09-16T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 10. September 2004\nDas in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete\nAbkommmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nTadschikistan über Technische Zusammenarbeit (BGBl.\n2003 II S. 526) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am\n4. August 2004\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 10. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft\nVom 16. September 2004\nDas in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien\nund Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung\nund Wissenschaft wird nach seinem Artikel 14 Abs. 1\nseit dem 21. Juli 2004\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet; es wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 erfüllt sind.\nBerlin, den 16. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004                      1443\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland –              (5) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Gesetze\nund sonstigen Vorschriften die gemeinsame geistes- und natur-\nund                               wissenschaftliche Forschung. In diesem Rahmen gewähren die\ndie Regierung von Bosnien und Herzegowina              Vertragsparteien die für den Aufenthalt ihrer Forscher im jeweils\nanderen Land erforderlichen Erleichterungen.\neingedenk ihres gemeinsamen europäischen kulturellen,\nhumanistischen, geistig-religiösen Erbes,                                                     Artikel 3\nin der Absicht, die mit dem Abkommen vom 29. Oktober 1999                           Bildungseinrichtungen\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten begründeten       Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit zwi-\nvertraglichen Beziehungen auf kulturellem Gebiet weiter auszu-    schen ihren Hochschuleinrichtungen, Lehrerbildungsanstalten,\nbauen,                                                            allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, wissen-\nschaftlichen Laboratorien, Museen, Bibliotheken und sonstigen\nin dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in alle           kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.\nBereiche der Kultur, Wissenschaft und Bildung auszudehnen\nund dafür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Dialog\nzwischen beiden Völkern weiter fördern wird –                                                 Artikel 4\nAustausch von Personen, Sprachförderung\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Hoch-\nschullehrern, Wissenschaftlern, Lehrern und Studierenden. Sie\nArtikel 1                            fördern auch den Unterricht ihrer Literatur und Sprache in den\nBildungseinrichtungen des jeweils anderen Landes. Die Ver-\nVertragszweck\ntragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stu-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis  dierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes, die sich in\nder Sprache, Kultur und Lebensform ihrer Länder zu fördern. Zu    besonderen Auswahlverfahren qualifiziert haben, Stipendien zur\ndiesem Zweck gewährt jede Vertragspartei der anderen die          Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Ver-\nerforderlichen Erleichterungen.                                   fügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung\nund Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter auch\nAnwendung einfacher und zügiger Verfahren zur Erteilung der\nArtikel 2                            Aufenthaltsgenehmigungen und durch Erleichterung der Aufent-\nKulturelle Einrichtungen                     haltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu beglei-\nten.\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der jewei-\nligen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet auch weiterhin die Grün-\ndung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen                              Artikel 5\nVertragspartei zu erleichtern und zu fördern.                                         Zugang zu Informationen\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-    Die Vertragsparteien unterstützen einander so weit wie mög-\nturinstitute beziehungsweise Kulturzentren oder sonstige ganz     lich durch Zugang zu kultureller, wissenschaftlicher und sonsti-\noder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrich-    ger Fachliteratur – gegebenenfalls in Übersetzung – , das bessere\ntungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende         gegenseitige Verständnis ihrer Länder voneinander zu fördern.\nund berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und\n-fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und\nWeiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-recht-                                 Artikel 6\nliche Forschungseinrichtungen, wie zum Beispiel das Deutsche\nMassenmedien, Internet\nArchäologische Institut.\n(3) Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhält-       Die Vertragsparteien gewähren den Massenmedien alle Er-\nnis zu dem Zweck stehen, dem die jeweilige kulturelle Einrich-    leichterungen, um im größtmöglichen Umfang die allgemeinen\ntung dient. Sie orientiert sich zudem an der Nachfrage des        Informationen und Kenntnisse der beiden Länder voneinander\nPublikums nach der von den kulturellen Einrichtungen angebo-      zu verbessern. Die Vertragsparteien fördern und ermutigen die\ntenen Leistung.                                                   Zusammenarbeit zwischen ihren Hörfunk- und Fernsehanstal-\nten, im Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenbereich, zwischen\n(4) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-  Film-, Kunst-, Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Herstellung\ntungen und der von den Vertragsparteien in offiziellem Auftrag    und Austausch von Nachrichten, Programmen und Informati-\nentsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu     onsinhalten sowie im Hinblick auf die Teilnahme an Veranstal-\ndiesem Abkommen geregelt, soweit nicht der Staatsvertrag vom      tungen und Ausstellungen des jeweils anderen Landes. Für\n29. Oktober 1999 über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinsti-   Besuche von Fachleuten und Mitarbeitern der jeweiligen Ein-\ntuten weitergehende Erleichterungen vorsieht. Die Anlage ist      richtungen und zur Erleichterung des Austauschs von Veröffent-\nBestandteil dieses Abkommens und tritt gleichzeitig mit ihm in    lichungen und Informationen werden die erforderlichen Erleich-\nKraft.                                                            terungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze gewährt.","1444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004\nDies schließt Erleichterungen bei der vorübergehenden Einfuhr        schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften und Stiftungen\nvon Arbeitsmitteln (auch elektronische Hilfsmittel) der genann-      mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nicht-\nten Personen mit ein. Die Vertragsparteien fördern den Aus-          staatliche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch\ntausch von Druck- und audiovisuellen Medien (einschließlich          den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndes Internets) in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bil-\ndung.\nArtikel 13\nArtikel 7                                                     Kulturkonsultationen\nÄquivalenzen                                   Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspar-\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter         tei abwechselnd in ihren Ländern Treffen abhalten, um Bilanz\ndenen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hoch-              des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke aner-              ziehen und um Empfehlungen, Anregungen und gemeinsame\nkannt werden können.                                                 Beschlüsse für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusam-\nmenarbeit zu erarbeiten. Die Vertragsparteien bemühen sich,\nbereits im Vorgriff auf solche Treffen, um schnellstmögliche ein-\nArtikel 8                               vernehmliche Lösung aller sich aus der Durchführung dieses\nTagungen und Konferenzen                           Abkommens ergebender Probleme.\nDie Vertragsparteien tauschen füreinander nützliche Informa-\ntionen aus über Seminare, Kurse, Symposien, Fachtagungen,                                         Artikel 14\nKonferenzen sowie sonstige kulturelle Zusammenkünfte, die in\nihren Ländern abgehalten werden. Sie ermutigen die zuständi-                                    Inkrafttreten\ngen Organisationen, die Vertreter des jeweils anderen Landes            (1) Dieses Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an\nformell zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen einzuladen.         nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien\nvorläufig angewendet.\nArtikel 9\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nJugend                                  Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit zwi-        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nschen Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen im              bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nBereich der nichtschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\naustausch zu fördern.                                                                             Artikel 15\nArtikel 10                                                         Geltungsdauer\nSport                                     Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit still-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem\nschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von\nGebiet des Sports, zum Beispiel durch Sporttreffen, Austausch\neiner Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Mona-\nvon Trainern, Sportveröffentlichungen, Informationen über\nten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nSporteinrichtungen und technische Informationen.\nArtikel 11                                                            Artikel 16\nRegionale und lokale Ebene                                                   Registrierung\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-          Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 12                               Regierung von Bosnien und Herzegowina veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der\nNichtstaatliche Organisationen\nVereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen        sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-             worden ist.\nGeschehen zu Sarajewo am 21. Juli 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer und serbischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKittlitz\nFür die Regierung von Bosnien und Herzegowina\nMladen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004                         1445\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft\n1. Definition der Fachkräfte                                       5. Reisefreiheit\na) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in                Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche\nArtikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kultu-              die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates oder eines\nrellen Einrichtungen und deren entsandte Fachkräfte,           Drittstaates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden\nsoweit nicht der Staatsvertrag zwischen der Bundes-            Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der\nrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina               Nummer 2 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisemöglichkei-\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten vom         ten in ihrem Hoheitsgebiet.\n29. Oktober 1999 weitergehende Erleichterungen vor-\nsieht.\n6. Zölle und andere Einfuhrabgaben\nb) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Verein-\nbarung sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rah-         a) Die Vertragsparteien gewähren Befreiung von Zöllen\nmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von               und anderen Einfuhrabgaben für Ein- und Wiederaus-\nden Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturel-          fuhr\nlem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet                  aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen\nentsandt oder vermittelt werden.                                         (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, didakti-\nc) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind                      sches Material, belichtete Filme, Zeitschriften,\nder Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder.                      Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder\nmehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der\nkulturellen Einrichtungen eingeführt werden,\n2. Ein- und Ausreise, Aufenthaltsgenehmigung\nbb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen,\nDie jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien                        der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das\nerteilen den in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten                        Umzugsgut muss mindestens sechs Monate vor\nFachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsenden-                      der Übersiedlung benutzt worden sein und inner-\nden Staates oder eines Drittstaates besitzen und den in                      halb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in\nihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag                       das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wer-\ngebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der                       den,\njeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen.\nDie Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und                  cc) für zum persönlichen Bedarf der Fachkräfte und\nbeinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im                      ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel\nRahmen ihrer Gültigkeit. Der Ablauf der Gültigkeit der Auf-                  sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschen-\nenthaltsgenehmigung stellt keinen Hinderungsgrund für die                    ke.\nAusreise dar. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach Maß-            b) Die gemäß Nummer 6 Buchstabe a abgabenfrei ein-\ngabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig bis zu zwei                 geführten Gegenstände dürfen im Gastland erst dann\nJahren erteilt und kann verlängert werden. Falls die Geset-            abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben\nze und sonstigen Bestimmungen einer Vertragspartei dies                entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände min-\nzulassen, soll die Aufenthaltsgenehmigung möglichst für                destens zwölf Monate im Gastland in Gebrauch waren.\ndie gesamte Dauer des geplanten Aufenthaltes erteilt wer-\nden. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der Ausreise\nbei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre-      7. Teilnahme am Straßenverkehr\ntung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf Verlän-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Fachkräfte und ihre\ngerung können im Gastland gestellt werden.\nFamilienangehörigen, soweit erforderlich, bei der Registrie-\nrung der eingeführten Kraftfahrzeuge und der Erlangung\n3. Arbeitsgenehmigung                                                 aller für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen\nDokumente und Erlaubnisse. Sofern Gebühren für die\nFür die Tätigkeit an kulturellen Einrichtungen einschließlich      Zulassung oder Registrierung von Kraftfahrzeugen erhoben\nder damit gegebenenfalls zusammenhängenden Öffentlich-             werden, gelten für die Fachkräfte und ihre Familienangehö-\nkeitsarbeit benötigen Fachkräfte im Sinne der Nummer 1             rigen höchstens die für Inländer üblichen Sätze.\nBuchstaben a und b und ihre Ehegatten keine Arbeitsge-\nnehmigung.\n8. Ortskräfte\n4. Identitätsausweise                                                 a) Neben den entsandten Fachkräften können die in Arti-\nkel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nZum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen\nEinrichtungen auch Ortskräfte einstellen.\ndie zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina\nden Fachkräften und ihren Familienangehörigen amtliche             b) Die Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsver-\nIdentitätsausweise aus. Die Ausstellung der Identitätsaus-             hältnisse, die sonstigen Arbeitsbedingungen der Orts-\nweise ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen oder              kräfte sowie die Zahlung der zu entrichtenden Steuern\nberufskonsularischen Vorrechten und Immunitäten verbun-                und Sozialabgaben bezogen auf die Ortkräfte richten\nden.                                                                   sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und","1446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004\nsonstigen Bestimmungen. Im Bereich der Sozialver-                   der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und\nsicherung gelten die Bestimmungen des zwischen der                  Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.\nBundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herze-\ngowina fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkom-          11. Schulen\nmens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968\nund des deutsch-jugoslawischen Abkommens über                   a) Die Zulassung oder Genehmigung der Schulen, die von\nArbeitslosenversicherung vom 12. Oktober 1968.                      einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei betrieben oder finanziell gefördert werden,\nsowie der Betrieb solcher Schulen richtet sich nach den\n9. Steuererleichterungen                                                  schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie\na) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils                 errichtet worden sind bzw. errichtet werden. Schulen\ngeltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen fol-                   beider Länder können von Kindern unabhängig von\ngende Steuererleichterungen:                                        ihrer Staatsangehörigkeit besucht werden. Dabei sind\ndie geltenden Bestimmungen zur Erfüllung der Schul-\naa) Befreiung von den direkten Steuern, denen die\npflicht zu beachten. Die Aufnahme von Kindern liegt im\nGrundstücke unterliegen, die den kulturellen Ein-\nfreien Ermessen des jeweiligen Schulträgers. Eine Zen-\nrichtungen beider Länder gehören, die von ihnen\nsur von Unterrichtsmaterialien findet nicht statt.\nbenutzt werden und die zur Ausübung ihrer Tätig-\nkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen          b) Die Schulen treffen die Auswahl von Lehrkräften selb-\nSteuern (des Bundes und der Länder) als auch von              ständig und eigenverantwortlich. Neben den offiziell\nden örtlichen Steuern,                                        entsandten oder vermittelten Lehrkräften können die\nSchulen auch in eigener Verantwortung Lehrkräfte frei\nbb) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar\nanwerben und Ortskräfte einstellen. Sie können hierbei\nsowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes\nunabhängig von Quoten für Staatsangehörige verfah-\nund der Länder) als auch von den örtlichen Steu-\nren. Familienangehörige der entsandten oder vermittel-\nern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche\nten Lehrkräfte oder sonstiger Fachkräfte können als\nErwerb von Grundstücken seitens der genannten\nOrtskräfte eingesetzt werden. Den von den Vertragspar-\nInstitute unterliegt, unter der Voraussetzung der\nteien entsandten oder vermittelten Lehrkräften stehen\nGegenseitigkeit,\nkeine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zu.\ncc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistun-                  Sie werden im jeweiligen Gastland nicht als Mitglieder\ngen, die die kulturellen Einrichtungen erbringen.             der diplomatischen Mission und auch nicht als Mitglie-\nb) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturel-              der einer berufskonsularischen Vertretung angemeldet.\nlen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhän-            c) Die Schulen sind bei der Wahl ihres Verwaltungsperso-\ngen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel                nals frei. Sie bestimmen die Zusammensetzung ihres\ngeregelt.                                                           Vorstandes und die anderer Gremien selbst, ebenso wie\nZeitpunkt, Ablauf und Inhalt der Tagungen ihrer Organe.\n10. Aktivitäten und Kontakte kultureller Einrichtungen\na) Den in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten           12. Schutz des Eigentums\nkulturellen Einrichtungen wird die Möglichkeit der Ent-         a) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, ein-\nfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivi-         schließlich der technischen Geräte und der Materialien\ntäten garantiert. Sie können mit Ministerien, anderen               (auch elektronische Hilfsmittel), genießt im Gebiet der\nöffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, ge-              jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des inner-\nsellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Ge-                  staatlichen Rechts den größtmöglichen Schutz. Sollte\nwerkschaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften, politi-             diese Schutzpflicht schuldhaft verletzt werden, gewährt\nschen und sonstigen Stiftungen, Vereinen und Privat-                das Gastland im Rahmen der jeweils geltenden Geset-\npersonen unmittelbar verkehren.                                     ze entsprechenden Schadensersatz.\nb) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den              b) Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen wer-\nungehinderten und kontrollfreien Zugang zu den kultu-               den im Hoheitsgebiet des Gastlandes die nach dem all-\nrellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen. Jede                gemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der\nVertragspartei gewährleistet deren normale Geschäfts-               Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infol-\ntätigkeit, unter Einschluss von Öffentlichkeitsarbeit für           ge öffentlicher Unruhen gewährt.\ndiese. Die Aktivitäten der kulturellen Einrichtungen\nerfolgen unter Beachtung der geltenden Rechtsvor-           13. Heimschaffungserleichterungen\nschriften des Gastlandes. Einer darüber hinausgehen-\nden vorherigen Genehmigung von Veranstaltungen                  Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden\noder Programmen bedarf es nicht. An Veranstaltungen,            während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des Gast-\ndie von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt wer-         landes in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen alle\nden, können alle Personen ohne Unterschied teilneh-             Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Ver-\nmen. Zugang zu Bildungseinrichtungen, die eine Ver-             tragsparteien anderen ausländischen Fachkräften einräu-\ntragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unter-         men.\nhält oder fördert, erhalten zumindest diejenigen, die\nselbst oder bei denen ein Elternteil die Staatsangehö-      14. Weitere Erleichterungen\nrigkeit der anderen Vertragspartei besitzen.\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art werden, soweit\nc) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte              dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nkünstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Per-          ligen Gegebenheiten in beiden Ländern gesondert durch\nsonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige               Notenwechsel geregelt."]}