{"id":"bgbl2-2004-33-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":33,"date":"2004-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_33.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Organisationen \"Stichting Algemene Militaire Tehuizen\" und \"Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege\"","law_date":"2004-09-07T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1437\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens vom 23. Januar 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Französischen Republik,\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen\nGebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen\nVom 6. September 2004\nDie Vertragsparteien des Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Franzö-\nsischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem\nSchweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn,\nBasel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende\nZusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen\nStellen (BGBl. 1997 II S. 1158) haben nach Artikel 2 Abs. 4 des Übereinkom-\nmens den A n w e n d u n g s b e r e i c h für die Schweizerische Eidgenossen-\nschaft auf die nachstehende Gebietskörperschaft e r s t r e c k t :\nKanton Schaffhausen                      mit Wirkung vom 9. September 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 1998 (BGBl. II S. 2966).\nBerlin, den 6. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Organisationen „Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und\n„Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege“\nVom 7. September 2004\nNach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n14. April/13. Juli 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Organisationen\n„Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und „Koninklijke Nederlandse Militaire\nBond Pro Rege“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttre-\ntensklausel\nam 17. Juli 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 13. Juli 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Empfang der\nVerbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 14. April 2004 – Nr. BLN-\nPA-2004-040 – zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\n„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Förderung der Truppenbetreuung der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten niederländischen Truppen und damit der Wahrung der Moral der Truppe unterbreitet\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland den Vorschlag, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Den niederländischen Organisationen „Stichting Algemene Militaire Tehuizen\n(SAMT)“, Stroe, und „Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege“, Utrecht, die\nsich die Wahrung der weltanschaulichen, gesellschaftlichen und sozialen Interessen\nder Mitglieder der niederländischen Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie der An-\ngehörigen zum Ziel gesetzt haben, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Orga-\nnisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut beziehenden Abschnittes des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatz-\nabkommen aufgeführt sind.\n2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befriedigung der militärischen Bedürf-\nnisse der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Truppen\nerforderlich. Sie arbeiten nach den Richtlinien der niederländischen Truppe und unter-\nstehen deren Dienstaufsicht.\n3. Die gewährten Vergünstigungen und Befreiungen gelten für den Betrieb von Soldaten-\nheimen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Mitglieder der nieder-\nländischen Truppe, ihr ziviles Gefolge und ihre Angehörigen. Die vorgenannten Ver-\ngünstigungen und Befreiungen werden für folgende Funktionen gewährt: a. Wohnzim-\nmerfunktion, b. betreute Freizeitgestaltung, c. Begegnungsstätte, d. Kantinefunktion\nund e. zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutsch-\nland noch näher zu vereinbarende Funktionen, die sich aus der größeren Rolle erge-\nben, die den Soldatenheimen bei der Ausübung der Personalfürsorgeaufgaben zuer-\nkannt wird. Die ausschließlich im Dienst dieser Organisationen stehenen Personen\nsind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges, die Angehörigen dieser Personen sind\nwie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n4. Die vorgenannten Organisationen werden in Bezug auf die Regelung von Schaden-\nersatzforderungen im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut nicht als integrierende Bestandteile der niederländischen Truppe\nund als entsprechend handelnd angesehen und unterliegen in dieser Hinsicht der\ndeutschen Gerichtsbarkeit. Fahrzeuge, die zugunsten dieser Organisationen benutzt\nwerden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne von Artikel XI Absatz 2c und Artikel XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundesrepublik Deutsch-\nland, in denen die Hauptniederlassung und die Zweigstellen der vorgenannten Orga-\nnisationen eingerichtet werden, sowie die Personalien der bei diesen Einrichtungen\nangestellten Personen und ggfs. spätere Veränderungen mitteilen.\n6. Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist kraft\nAbsatz 3a des Protokolls zum Zusatzabkommen bezüglich der Stationierung deut-\nscher Truppen in den Niederlanden (Bergen, 6 Oktober 1997) auf vergleichbare deut-\nsche Organisationen in den Niederlanden anwendbar. Aufgrund dessen wird diesen\nOrganisationen sowie den bei diesen Organisationen angestellten Personen und ihren\nAngehörigen ein vergleichbarer Status gewährt, der kraft dieses Verwaltungsabkom-\nmens niederländischen Organisationen in Deutschland und den bei diesen Organisa-\ntionen angestellten Personen und ihren Angehörigen gewährt wird.\n7. Das Verwaltungsabkommen vom 14. September 1965 bezüglich der Organisationen\n„Centrale van Katholieke Militaire Tehuizen“ und „Koninklijke Nederlandse Militaire\nBond Pro Rege“ und das Verwaltungsabkommen vom 14. März 1968 bezüglich der\nOrganisation „Stichting Militaire Tehuizen van het Humanistisch Thuisfront“ treten am\nTag des Inkrafttretens dieses Verwaltungsabkommens außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den Nr. 1–7 enthal-\ntenen Vorschlägen der Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis bestätigende Antwortnote des Aus-\nwärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der\nNiederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 71"]}