{"id":"bgbl2-2004-33-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":33,"date":"2004-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-13-02)","law_date":"2004-09-02T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004        1435\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Northrop Grumman Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-13-02)\nVom 2. September 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n26. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Northrop Grumman Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-13-02)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. September 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. September 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 26. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 599 vom 26. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman Information Tech-\nnology, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-13-02 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika folgende Dienstleistungen erbringen:\nBereitstellung von Lösungen für Probleme bei Systembetrieb und -management.\nAnwendung folgender Verfahren zur Erarbeitung von Lösungen: Untersuchung von\nArbeitsabläufen, Systemanalyse, Verfahrenstechnik, Softwaretechnik und System-\ntechnik. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: All Source Analyst (An-\nhang II.g.) und Management Analyst (Anhang II.t.).","1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-13-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc.\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-\nde Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n1. September 2004 bis 29. April 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 599 vom\n26. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. September 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}