{"id":"bgbl2-2004-32-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":32,"date":"2004-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_32.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Computer Sciences Corporation\" und \"The Titan Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01)","law_date":"2004-08-27T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1424    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndie Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01)\nVom 27. August 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-01) und „The Titan\nCorporation“ (Nr. DOCPER-AS-30-01) als Subunternehmen des Unternehmens\n„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) (BGBl. 2004 II\nS. 1023) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 12. August 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004            1425\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 12. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 585 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische Verbalnote\nNummer 576)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen\nVertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-\nnehmen CACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\nVerträge mit in den nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subun-\nternehmen geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-01 mit einer Laufzeit\nvom 1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-\nmationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Intel-\nligence Planner (Anhang II.f.).\nb) Das Subunternehmen The Titan Corporation wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-30-01 mit einer Laufzeit vom\n1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-\nmationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence\nAnalyst - Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Military Intelli-\ngence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.) und Senior Engineer\n(Anhang II.l.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.","1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des\nHauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der letzt-\ngültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-\nten Dienstleistungen auf der Grundlage der zwischen dem Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Subunternehmen geschlossenen\nVerträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien\nder einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-\nrung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunterneh-\nmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf\ndas genannte Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 585 vom\n12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n12. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}