{"id":"bgbl2-2004-32-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":32,"date":"2004-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_32.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-26T00:00:00Z","page":1420,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. August 2004\nDie Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBl. 2002 II S. 921; BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3\nfür folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nBrasilien                                                    am 28. September 2004.\nKiribati                                                     am   7. November 2004.\nLettland                                                     am      7. Oktober 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1129).\nBerlin, den 26. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 26. August 2004\nDas in La Paz am 23. März 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 18. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004                      1421\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nals „Material“ bezeichnet);\nund\nc) durch Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und\ndie Regierung der Republik Bolivien                    Führungskräften und Wissenschaftlern in Bolivien, in der\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nim Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                       d) in anderer geeigneter Weise.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-       nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nund Völker und                                                    etwas Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam-\nmenarbeit zu vertiefen –                                          b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten tragen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nArtikel 1                                halb Boliviens;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.          rials;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-           genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte           ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im             Abgaben und Lagergebühren;\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.      f)  Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und Füh-\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-         rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In          jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nsche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.   desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nseinem Eintreffen in Bolivien in das Eigentum der Republik Boli-\nvien über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den\nArtikel 2                            entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch      Verfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden            (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nBereichen vorsehen:                                               tet die Regierung der Republik Bolivien darüber, welche Träger,\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-        Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\nrichtungen in Bolivien;                                      derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                                                  Artikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                   Leistungen der Regierung der Republik Bolivien:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         Sie\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem       a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bolivien die erfor-\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-      derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-        Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\nblik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als        Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                               liefert;","1422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik             (3) Wünscht die Regierung der Republik Bolivien die Abberu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass         men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden       Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle         wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nauch für in Bolivien beschafftes Material;                      wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Bolivien so\nfrüh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nben;\nArtikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bolivianischen\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-       (1) Die Regierung der Republik Bolivien sorgt für den Schutz\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;             der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ne) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\ngehört insbesondere Folgendes:\nbald wie möglich durch bolivianische Fachkräfte fortgeführt\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-         a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nmens in Bolivien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nanderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nrechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-         sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nblik Deutschland oder der von dieser benannten Fachkräfte           ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie              welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-            Republik Bolivien gegen die entsandten Fachkräfte nur im\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindes-           Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\ntens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, min-        werden;\ndestens jedoch so lange, dass dessen Fortführung gewähr-\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nleistet ist. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser boli-\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nvianischen Fachkräfte;\nsungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens               Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\naus- und fortgebildete bolivianische Staatsangehörige abge-         einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie            stehen;\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nund Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nungehinderte Ein- und Ausreise;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nzung, die die Regierung der Republik Bolivien ihnen gewährt,\nh) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-         hingewiesen wird.\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland übernommen werden;                   a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ni)  stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nmens und der Projektvereinbarungen befassten boliviani-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nunterrichtet werden.\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nArtikel 4\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt               rend eines Zeitraums von sechs Monaten ab ihrer ersten Ein-\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,               reise die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der\nzu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\ngehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein\ngen;\nVideogerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Boli-         je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und\nvien einzumischen;                                                  eine Foto- und Filmausrüstung; der Verkauf dieser Gegen-\nstände in Bolivien unterliegt den geltenden Rechtsvorschrif-\nc) die Gesetze der Republik Bolivien zu befolgen und Sitten\nten;\nund Gebräuche des Landes zu achten;\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Bolivien vertrauens-           Bedarfs;\nvoll zusammenzuarbeiten.\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\ndafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der           und Aufenthaltsgenehmigungen.\nRegierung der Republik Bolivien eingeholt wird. Die durchfüh-\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Bolivien unter\nArtikel 6\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\nder von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei            Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nWochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-          bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nblik Bolivien ein, so gilt dies als Zustimmung.                     beit der Vertragsparteien."]}