{"id":"bgbl2-2004-32-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":32,"date":"2004-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/32#page=-1416","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_32.pdf#page=-1416","order":10,"title":"Anlageband: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 vom 08. Oktober 2004","law_date":"2004-08-31T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1416,"num_pages":1433,"content":["Bundesgesetzblatt\n1417\nTeil II                                                                                    G 1998\n2004                            Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004                                                                                                        Nr. 32\nTag                                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n23. 9. 2004    Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Kon-\nstruktion (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1418\n24. 8. 2004    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1419\n26. 8. 2004    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1419\n26. 8. 2004    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1420\n26. 8. 2004    Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens über Technische Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1420\n26. 8. 2004    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . .                                                    1423\n27. 8. 2004    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Cor-\nporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1424\n27. 8. 2004    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-01)                                                                    1427\n31. 8. 2004    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-06-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1430\nDer Anhang zur Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts\nausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nVerordnung\nzur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3\nhinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion\n(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) )                              1\nVom 23. September 2004\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002\n(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung\nder zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Be-\ndingungen für die Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2\nund M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion wird hiermit in Kraft gesetzt.\nDer Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.2)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2002 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 52 (BGBl. 1982 II S. 770) ist am 7. Dezember 2002\nfür die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Revision 2 der\nECE-Regelung Nr. 52 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 23. September 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\n1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-\nschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.\n2) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-\nsetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß\nden Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung\ngegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004    1419\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 24. August 2004\nDie Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Mont-\nrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der\nOzonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nKiribati                                                     am 7. November 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).\nBerlin, den 24. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. August 2004\nDie Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Mont-\nrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der\nOzonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft treten:\nBelgien                                                    am   9. November 2004.\nBrasilien                                                  am 28. September 2004.\nKiribati                                                   am   7. November 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).\nBerlin, den 26. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 26. August 2004\nDie Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBl. 2002 II S. 921; BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3\nfür folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nBrasilien                                                    am 28. September 2004.\nKiribati                                                     am   7. November 2004.\nLettland                                                     am      7. Oktober 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1129).\nBerlin, den 26. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 26. August 2004\nDas in La Paz am 23. März 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 18. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004                      1421\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nals „Material“ bezeichnet);\nund\nc) durch Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und\ndie Regierung der Republik Bolivien                    Führungskräften und Wissenschaftlern in Bolivien, in der\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nim Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                       d) in anderer geeigneter Weise.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-       nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nund Völker und                                                    etwas Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam-\nmenarbeit zu vertiefen –                                          b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten tragen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nArtikel 1                                halb Boliviens;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.          rials;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-           genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte           ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im             Abgaben und Lagergebühren;\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.      f)  Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und Füh-\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-         rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In          jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nsche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.   desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nseinem Eintreffen in Bolivien in das Eigentum der Republik Boli-\nvien über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den\nArtikel 2                            entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch      Verfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden            (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nBereichen vorsehen:                                               tet die Regierung der Republik Bolivien darüber, welche Träger,\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-        Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\nrichtungen in Bolivien;                                      derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                                                  Artikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                   Leistungen der Regierung der Republik Bolivien:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         Sie\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem       a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bolivien die erfor-\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-      derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-        Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\nblik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als        Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                               liefert;","1422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik             (3) Wünscht die Regierung der Republik Bolivien die Abberu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass         men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden       Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle         wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nauch für in Bolivien beschafftes Material;                      wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Bolivien so\nfrüh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nben;\nArtikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bolivianischen\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-       (1) Die Regierung der Republik Bolivien sorgt für den Schutz\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;             der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ne) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\ngehört insbesondere Folgendes:\nbald wie möglich durch bolivianische Fachkräfte fortgeführt\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-         a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nmens in Bolivien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nanderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nrechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-         sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nblik Deutschland oder der von dieser benannten Fachkräfte           ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie              welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-            Republik Bolivien gegen die entsandten Fachkräfte nur im\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindes-           Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\ntens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, min-        werden;\ndestens jedoch so lange, dass dessen Fortführung gewähr-\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nleistet ist. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser boli-\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nvianischen Fachkräfte;\nsungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens               Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\naus- und fortgebildete bolivianische Staatsangehörige abge-         einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie            stehen;\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nund Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nungehinderte Ein- und Ausreise;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nzung, die die Regierung der Republik Bolivien ihnen gewährt,\nh) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-         hingewiesen wird.\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland übernommen werden;                   a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ni)  stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nmens und der Projektvereinbarungen befassten boliviani-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nunterrichtet werden.\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nArtikel 4\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt               rend eines Zeitraums von sechs Monaten ab ihrer ersten Ein-\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,               reise die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der\nzu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\ngehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein\ngen;\nVideogerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Boli-         je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und\nvien einzumischen;                                                  eine Foto- und Filmausrüstung; der Verkauf dieser Gegen-\nstände in Bolivien unterliegt den geltenden Rechtsvorschrif-\nc) die Gesetze der Republik Bolivien zu befolgen und Sitten\nten;\nund Gebräuche des Landes zu achten;\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Bolivien vertrauens-           Bedarfs;\nvoll zusammenzuarbeiten.\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\ndafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der           und Aufenthaltsgenehmigungen.\nRegierung der Republik Bolivien eingeholt wird. Die durchfüh-\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Bolivien unter\nArtikel 6\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\nder von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei            Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nWochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu-          bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nblik Bolivien ein, so gilt dies als Zustimmung.                     beit der Vertragsparteien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004                          1423\nArtikel 7                                   (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nsei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nRegierung Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ngen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nArtikel 8                                 arbeit weiter.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierungen beider Länder einander notifizieren, dass sie die           (4) Das Rahmenabkommen vom 12. November 1968 über\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-      Technische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses\ntreten des Abkommens erfüllt haben.                                   Abkommens außer Kraft.\nGeschehen zu La Paz am dreiundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertsiebenundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Saumweber\nHans Klein\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nBedregal\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 26. August 2004\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-\nstrafe (BGBl. 1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft treten:\nSan Marino                                                  am 17. November 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1127).\nBerlin, den 26. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","1424    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndie Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01)\nVom 27. August 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-01) und „The Titan\nCorporation“ (Nr. DOCPER-AS-30-01) als Subunternehmen des Unternehmens\n„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) (BGBl. 2004 II\nS. 1023) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 12. August 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004            1425\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 12. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 585 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische Verbalnote\nNummer 576)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen\nVertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-\nnehmen CACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\nVerträge mit in den nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subun-\nternehmen geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-01 mit einer Laufzeit\nvom 1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-\nmationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Intel-\nligence Planner (Anhang II.f.).\nb) Das Subunternehmen The Titan Corporation wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-30-01 mit einer Laufzeit vom\n1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-\nmationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence\nAnalyst - Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Military Intelli-\ngence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.) und Senior Engineer\n(Anhang II.l.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.","1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des\nHauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der letzt-\ngültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-\nten Dienstleistungen auf der Grundlage der zwischen dem Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Subunternehmen geschlossenen\nVerträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchsta-\nben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien\nder einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-\nrung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-\nmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorher-\ngehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunterneh-\nmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf\ndas genannte Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 585 vom\n12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n12. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1427\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“\n(Nr. DOCPER-TC-15-01)\nVom 27. August 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Choctaw Archiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-01) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. August 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 12. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 589 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nChoctaw Archiving Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-15-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Choctaw Archiving Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nBeurteilung von Personen und Familien, die im Rahmen des Systems der militärischen\nGesundheitsversorgung anspruchsberechtigt sind und Gefahr laufen, Opfer familiärer\nGewalt zu werden (Misshandlung durch Ehegatten/Partner, Kindesmisshandlung, Ver-\nnachlässigung von Kindern); Vorbereitung von Falldarstellungen nach vermutetem\nAuftreten familiärer Gewalt; therapeutische Intervention bei Personen und Familien,\ndie von familiärer Gewalt betroffen oder durch familiäre Gewalt gefährdet sind; Beob-\nachtung von Fortschritten bei betroffenen Personen und Familien im Rahmen eines\numfassenden Betreuungsprogramms für Familien (Family Advocacy Program/FAP)\nund Bereitstellung von Betreuung für FAP-Fälle; kontinuierliche Risikoeinschätzung,\nbis der FAP-Fall abgeschlossen ist oder an eine andere militärische Einrichtung wei-\ntergeleitet wird; Aufstellung, Umsetzung und Dokumentation von Normen zur Quali-\ntätssicherung sowie korrekte Faktenerfassung in den medizinischen Dokumentations-\nunterlagen bezüglich aller betreuten Personen; Erstellung von Berichten und Doku-\nmentationsunterlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social Wor-\nker.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004        1429\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-15-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. August 2004\nbis 12. August 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. August 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 589 vom\n12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n13. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-06-02)\nVom 31. August 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. August\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-02) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Oktober 2004\nin Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004            1431\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 26. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 594 vom 26. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nScience Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf\nder Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-02\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglie-\nder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-\nstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützt das TRICARE Europe Office (TEO) bei der Umsetzung, bei der Beurteilung\nund beim Betrieb des zahnmedizinischen Versorgungsprogramms der US-Streitkräfte\nfür Familienangehörige (TRICARE Family Member Dental Program/TFMDP) im euro-\npäischen Operationsgebiet unter Einhaltung der vom US-Verteidigungsministerium\nfür das TFMDP festgelegten Anforderungen und Ziele. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Medical Service Coordinator.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-06-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-\nde Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n1. Oktober 2004 bis 30. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-","1432                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.                           Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 594 vom\n26. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Oktober 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}