{"id":"bgbl2-2004-30-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":30,"date":"2004-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_30.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kanadischen Abkommens über audiovisuelle Beziehungen und über das Außerkrafttreten des Abkommens vom 30. Mai 1978 über die filmwirtschaftlichen Beziehungen","law_date":"2004-08-23T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 18. August 2004\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\n(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für\nSingapur                                                   am 30. Juli 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1121).\nBerlin, den 18. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kanadischen Abkommens\nüber audiovisuelle Beziehungen und\nüber das Außerkrafttreten des Abkommens vom 30. Mai 1978\nüber die filmwirtschaftlichen Beziehungen\nVom 23. August 2004\nDas in Ottawa am 22. Juni 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada\nüber audiovisuelle Beziehungen ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 22. Juni 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nZum gleichen Zeitpunkt ist nach Artikel 15 Abs. 1 dieses Abkommens das\nAbkommen vom 30. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Kanada über die filmwirtschaftlichen\nBeziehungen (BGBl. II S. 1267) außer Kraft getreten.\nBonn, den 23. August 2004\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nIm Auftrag\nJacobs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004                    1367\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber audiovisuelle Beziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die            (5) Jede gemäß diesem Abkommen produzierte Gemein-\nRegierung von Kanada, im Folgenden als „Vertragsparteien“       schaftsproduktion wird von und in jedem der beiden Länder für\nbezeichnet –                                                    alle Zwecke als inländische Produktion angesehen. Entspre-\nchend kommt jede dieser Gemeinschaftsproduktionen in den\nin der Erwägung, dass es wünschenswert ist, einen Rahmen     vollen Genuss aller Vergünstigungen, die der Film- und Videoin-\nfür ihre audiovisuellen Beziehungen und insbesondere für        dustrie in jedem Land derzeit zur Verfügung stehen oder zu\nGemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen      einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden. Auf\nund Video zu schaffen,                                          diese Vergünstigungen hat jedoch lediglich der Produzent des\nLandes Anspruch, das sie gewährt.\nin dem Bewusstsein, dass qualitativ hochwertige Gemein-         (6) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass Gemein-\nschaftsproduktionen zum weiteren Wachstum der Produktions-      schaftsproduktionen im Fernsehbereich, die vor der Unterzeich-\nund Vertriebsindustrien beider Länder in den Bereichen Film,    nung dieses Abkommens bei den jeweils zuständigen Behörden\nFernsehen und Video sowie zur Entwicklung deren kulturellen     eingereicht wurden, Förderung gemäß dem Abkommen vom\nund wirtschaftlichen Austauschs beitragen können,               30. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Kanada über die filmwirt-\nin der Überzeugung, dass dieser Austausch zur Stärkung der   schaftlichen Beziehungen, geändert durch den Notenwechsel\nBeziehungen zwischen den beiden Ländern beitragen wird –        vom 24. April 1995/7. Dezember 1995 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada,\nsind wie folgt übereingekommen:                              gewährt wird, vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen des\ngenannten Abkommens und des genannten Notenwechsels\nArtikel 1                            sind erfüllt.\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „audiovisuelle\nGemeinschaftsproduktion“ ein Projekt von beliebiger Länge auf                               Artikel 2\neinem beliebigen Bildträger, das für die Verwertung im Kino, im    Um in den Genuss der Vergünstigungen für Gemeinschafts-\nFernsehen oder für jede andere Form des Vertriebs produziert    produktionen zu kommen, müssen alle Gemeinschaftsproduk-\nwird. Neue Formen der audiovisuellen Produktion und des         tionen, die gemäß diesem Abkommen produziert werden, von\naudiovisuellen Vertriebs werden durch einen Notenwechsel in     Produzenten hergestellt werden, die über eine gute technische\ndieses Abkommen aufgenommen.                                    Organisation, eine solide finanzielle Absicherung und ein aner-\nkanntes berufliches Ansehen verfügen.\n(2) Dieses Abkommen und die darin vorgenommenen Ände-\nrungen bedürfen in der Bundesrepublik Deutschland der Zu-\nstimmung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und                                Artikel 3\nMedien und in Kanada des Ministeriums für das kanadische           (1) Der darstellerische, technische, künstlerische und schöp-\nErbe.                                                           ferische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten muss in einem\n(3) Gemeinschaftsproduktionen, die im Rahmen dieses          angemessenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Beteiligung ste-\nAbkommens realisiert werden, bedürfen der Anerkennung durch     hen.\ndie zuständigen Behörden beider Länder nach vorausgegange-         (2) Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten muss min-\nner gegenseitiger Abstimmung:                                   destens 20 (zwanzig) vom Hundert des Budgets der Gemein-\nIn der Bundesrepublik Deutschland:                              schaftsproduktion betragen.\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nArtikel 4\nin Kanada: Telefilm Canada.\n(1) Alle an der Herstellung der Film-, Fernseh- und Videopro-\n(4) Jede gemäß diesem Abkommen vorgeschlagene Gemein-        duktion Beteiligten müssen deutsche oder kanadische Staats-\nschaftsproduktion wird in Übereinstimmung mit den in der        angehörige sein. Staatsangehöriger bedeutet:\nBundesrepublik Deutschland und in Kanada geltenden inner-\nin Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften produziert und\nvertrieben.                                                     – Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,","1368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und in                                   Artikel 7\nder Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind,\n(1) Titelvorspann und Werbematerial der gemäß diesem\n– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen        Abkommen koproduzierten Filme, Fernsehfilme und Videos\nUnion,                                                        müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemein-\nschaftsproduktion zwischen den beiden Ländern handelt.\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-          (2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung der\nraum (EWR-Abkommen);                                          Gemeinschaftsproduzenten wird eine Gemeinschaftsproduktion\nauf Festspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder,\nin Bezug auf Kanada                                              wenn die finanziellen Beteiligungen gleich hoch sind, des Ge-\n– kanadische Staatsangehörige,                                   meinschaftsproduzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt.\n– Personen, die in Kanada ständig ansässig sind.\nArtikel 8\n(2) Die Mitwirkung von Schauspielern, Autoren, künstleri-\nschen oder technischen Mitarbeitern, welche die Voraussetzun-       Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen dieses Abkom-\ngen des Absatzes 1 nicht erfüllen, kann ausnahmsweise und        mens wohlwollend Gemeinschaftsproduktionen prüfen, die ge-\nunter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinschafts-      meinsam von Produzenten aus der Bundesrepublik Deutsch-\nproduktion in den Bereichen Film, Fernsehen und Video im Ein-    land, Kanada und aus Ländern produziert werden sollen, mit\nvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien          denen das eine oder das andere Land Abkommen über Gemein-\nzugelassen werden.                                               schaftsproduktionen abgeschlossen hat; entsprechend gelten in\nsolchen Fällen die Artikel 3 und 4.\n(3) Kopierwerksarbeiten, Tonaufnahmen, Nachsynchronisa-\ntion und Mischung werden in der Bundesrepublik Deutschland,\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in                                    Artikel 9\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992           Im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Gesetze\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)             und sonstigen Vorschriften erleichtert jede Vertragspartei dem\noder in Kanada ausgeführt.                                       technischen und künstlerischen Personal der jeweils anderen\n(4) Studio- und Außenaufnahmen werden im Geltungsbereich      Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den vorüber-\ndieses Abkommens gedreht, Außenaufnahmen können von den          gehenden Aufenthalt sowie die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien jedoch auch außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zugelassen wer-                                  Artikel 10\nden, sofern die technischen Voraussetzungen für die Produktion\noder die Handlung der Gemeinschaftsproduktionen in den              (1) Es soll insgesamt ein Gleichgewicht hinsichtlich der\nBereichen Film, Fernsehen oder Video dies erfordern.             Anzahl von Gemeinschaftsproduktionen sowie hinsichtlich der\nkünstlerischen, technischen und finanziellen Beiträge zwischen\n(5) Von jedem koproduzierten Film, Fernsehfilm und Video      den Vertragsparteien bestehen.\nwerden zwei Endfassungen hergestellt, eine deutsche und eine\nfranzösische oder englische. Diese Fassungen können Dialog-         (2) Die in Artikel 13 genannte Gemischte Kommission stellt\nstellen in einer anderen Sprache enthalten, wenn das Drehbuch    fest, ob dieses Gleichgewicht gewahrt ist und entscheidet, wel-\ndies erfordert.                                                  che Maßnahmen notwendig sind, um ein etwaiges Ungleich-\ngewicht zu beseitigen.\nArtikel 5\nArtikel 11\n(1) Die Gemeinschaftsproduzenten entscheiden über die\nNutzung des Originalnegativs (Bild und Ton) gemeinschaftlich.       Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb\nJeder Gemeinschaftsproduzent hat Anspruch auf ein eigenes        und die Verwertung von Gemeinschaftsproduktionen in den\nInternegativ. Das Ziehen eines Internegativs für eine Version in Bereichen Film, Fernsehen und Video der jeweils anderen Ver-\neiner dritten Sprache bedarf der Zustimmung beider Gemein-       tragspartei mit allen verfügbaren Mitteln zu fördern. Die Aner-\nschaftsproduzenten.                                              kennung einer Gemeinschaftsproduktion durch die zuständigen\nBehörden bindet diese jedoch nicht hinsichtlich der Erteilung\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten einigen sich darüber, wo     einer Genehmigung zur öffentlichen Vorführung der Gemein-\ndas Negativ entwickelt und wo das Originalnegativ zur gemein-    schaftsproduktion.\nsamen Verwendung aufbewahrt wird. Jeder Gemeinschaftspro-\nduzent hat das Recht, die für die Verwertung in seinem eigenen\nLand erforderlichen Kopien zu ziehen.                                                       Artikel 12\n(1) Produktionen, die im Rahmen von Partnerschaftsverträ-\nArtikel 6                            gen hergestellt werden, können mit Zustimmung der zustän-\ndigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen angesehen\n(1) Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt grundsätzlich ent-   werden und dieselben Vergünstigungen erhalten. Ungeachtet\nsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemein-       Artikel 6 kann im Falle von Partnerschaftsverträgen die gegen-\nschaftsproduzenten.                                              seitige Beteiligung der Produzenten der beiden Länder auf eine\nfinanzielle Beteiligung beschränkt werden, ohne notwendiger-\n(2) Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behör-\nweise jegliche künstlerische oder technische Beteiligung auszu-\nden kann dies in einer Aufteilung der Einnahmen, der Verwer-\nschließen.\ntungsgebiete oder in einer Kombination von beidem bestehen.\n(2) Um von den zuständigen Behörden anerkannt zu werden,\n(3) Grundsätzlich ist der Mehrheitsproduzent für die Ausfuhr  müssen diese Produktionen die folgenden Bedingungen erfül-\ndes koproduzierten Films, Fernsehfilms und Videos verantwort-    len:\nlich, sofern die Gemeinschaftsproduzenten nicht eine weltweit\nagierende Vertriebsgesellschaft mit der Verwertung der Gemein-   – bei Produktionen, die von Partnerschaften profitieren, müssen\nschaftsproduktion beauftragen. Sollten hinsichtlich der Ausfuhr     wechselseitig Investitionen getätigt werden und muss hin-\nin ein bestimmtes Land Schwierigkeiten auftreten, so übernimmt      sichtlich der Bedingungen für die Aufteilung der Einnahmen\ndie Ausfuhr der Gemeinschaftsproduzent, der am besten in der        unter den Gemeinschaftsproduzenten insgesamt ein Gleich-\nLage ist, die Ausfuhr in dieses Land durchzuführen.                 gewicht bestehen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004                        1369\n– die im Rahmen von Partnerschaften hergestellten Produktio-         oder sonstigen Vorschriften bezüglich der Film-, Fernseh- und\nnen sollen unter vergleichbaren Bedingungen in der Bundes-        Videowirtschaft einer der Vertragsparteien.\nrepublik Deutschland und in Kanada vertrieben werden;\n– im Rahmen von Partnerschaften hergestellte Produktionen                                      Artikel 14\nkönnen entweder gleichzeitig oder hintereinander produziert          Die Verfahrensregeln, die Bestandteil dieses Abkommens\nwerden, wobei in letzterem Fall die Zeitspanne zwischen der       sind, können durch schriftliche gegenseitige Zustimmung der\nFertigstellung der ersten Produktion und dem Beginn der           Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und\nzweiten ein (1) Jahr nicht überschreiten darf.                    des Ministeriums für das kulturelle Erbe nach Konsultation mit\nder Gemischten Kommission geändert werden.\nArtikel 13\nArtikel 15\n(1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Regierungsver-             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntretern und Vertretern der Film-, Fernseh- und Videowirtschaft       Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen der\nbeider Länder eingesetzt, um die Anwendung dieses Abkom-             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nmens zu überwachen und zu erleichtern und gegebenenfalls             von Kanada über die filmwirtschaftlichen Beziehungen vom\nÄnderungen zu empfehlen.                                             30. Mai 1978 außer Kraft.\n(2) Solange dieses Abkommen in Kraft ist, tritt die Gemischte        (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren ab\nKommission alle zwei Jahre abwechselnd in der Bundesrepublik         dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens; dieses Abkommen wird\nDeutschland und in Kanada zusammen. Eine Sitzung kann auch           stillschweigend jeweils für dieselbe Dauer verlängert, sofern es\nauf Ersuchen einer der Vertragsparteien einberufen werden, ins-      nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf diplomati-\nbesondere im Falle einer wichtigen Änderung von Gesetzen             schem Wege sechs (6) Monate vor Ablauf gekündigt wird.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-\nschrieben.\nGeschehen zu Ottawa am 22. Juni 2004 in zwei Urschriften in\ndeutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSabine Sparwasser\nFür die Regierung von Kanada\nJudith LaRocque","1370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber audiovisuelle Beziehungen\nVe r f a h r e n s r e g e l n\n1. Anträge auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion                          – die zuständigen Behörden eines der beiden Länder\ngemäß diesem Abkommen müssen mindestens dreißig                                 nach vollständiger Prüfung des Falles die Gewäh-\n(30) Tage vor Beginn der Dreharbeiten gleichzeitig bei beiden                   rung der beantragten Förderung verweigern;\nzuständigen Behörden gestellt werden:\n– die zuständigen Behörden die Vorführung der Ge-\nIn der Bundesrepublik Deutschland:                                              meinschaftsproduktion in einem der beiden Länder\noder den Export in ein Drittland verbieten;\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n– einer der beiden Gemeinschaftsproduzenten seinen\nin Kanada: Telefilm Canada.                                                     Verpflichtungen nicht nachkommt;\n2. Die Antragsunterlagen enthalten für die Bundesrepublik                    – eine Klausel, die besagt, dass die Produktion zumin-\nDeutschland in deutscher und für Kanada in französischer                     dest gegen „alle Produktionsrisiken“ und „alle Risiken\noder englischer Sprache Folgendes:                                           für das Originalnegativ“ versichert ist;\n– eine Klausel, welche die Aufteilung der Rechte am\na) das endgültige Drehbuch;\nFilmwerk auf einer anteiligen dem jeweiligen Beitrag\nb) die Inhaltsübersicht;                                                     der    Gemeinschaftsproduzenten          entsprechenden\nGrundlage regelt;\nc) einen dokumentarischen Nachweis über den rechtmäßi-\ngen Erwerb der Verfilmungsrechte für die Gemein-                  e) Korrespondenz, Verträge und andere Dokumente im\nschaftsproduktion;                                                    Zusammenhang mit der Finanzierung für alle Teilnehmer,\ndie an der finanziellen Struktur beteiligt sind;\nd) den von beiden Gemeinschaftsproduzenten unterzeich-\nf)  ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen Per-\nneten Gemeinschaftsproduktionsvertrag; der Vertrag\nsonals unter Angabe der jeweiligen Staatsangehörigkeit\nenthält folgende Angaben:\nund im Falle der Schauspieler ihrer vorgesehenen Rollen;\n– den Titel der Gemeinschaftsproduktion;                          g) den Drehplan;\n– den Namen des Drehbuchautors oder im Falle einer                h) das ausführliche Budget, in dem die jedem Gemein-\nliterarischen Vorlage den Namen des Bearbeiters;                   schaftsproduzenten entstehenden Ausgaben sowie ge-\ngebenenfalls die Aufwendungen in Drittländern aufge-\n– das Budget;\nführt sind.\n– den Finanzierungsplan;                                      3. Die zuständigen Behörden der beiden Länder können weite-\n– eine Klausel zur Aufteilung der Einnahmen, Märkte und           re notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.\nMedien oder einer Kombination hiervon;                     4. Grundsätzlich soll die künstlerische und technische Auftei-\nlung bei den zuständigen Behörden vor Drehbeginn einge-\n– eine Klausel über die jeweilige Beteiligung der                 reicht werden.\nGemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten\noder Minderkosten;                                         5. An dem Originalvertrag können Änderungen vorgenommen\nwerden, einschließlich des Wechsels eines Gemeinschafts-\n– eine Klausel, die besagt, dass die Gewährung der Ver-           produzenten. Sie müssen aber den zuständigen Behörden\ngünstigungen gemäß diesem Abkommen nicht der                   der Vertragsparteien vor Fertigstellung der Gemeinschafts-\nVerpflichtung gleichkommt, dass die Regierungsbe-              produktion zur Anerkennung vorgelegt werden. Der Wechsel\nhörden in einem der beiden Länder eine Genehmigung             eines Gemeinschaftsproduzenten ist nur in Ausnahmefällen\nfür die öffentliche Vorführung der Gemeinschaftspro-           und aus von beiden zuständigen Behörden anerkannten\nduktion erteilen;                                              Gründen zulässig.\n– eine Klausel, die Maßnahmen vorschreibt, die zu er-         6. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig\ngreifen sind, falls                                            über ihre Entscheidungen."]}