{"id":"bgbl2-2004-30-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":30,"date":"2004-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/30#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_30.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-11T00:00:00Z","page":1363,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004                           1363\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                       Artikel 4\nliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem         Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des           Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n31. Dezember 2008.                                                      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu                und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und              republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nerhoben werden.                                                         ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 20. Oktober 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Annen\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 2004\nDas in Guatemala-Stadt am 11. Juli 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 24. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","1364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nund\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\ndie Regierung der Republik Guatemala –              bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         den.\nGuatemala,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzu vertiefen,                                                    zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Guatemala beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche vom 3. bis             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n4. Dezember 2002 –                                               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:                               schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nArtikel 1                            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nlicht es der Regierung der Republik Guatemala oder anderen,\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträ-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nAblauf des 31. Dezember 2010.\nMain, folgende Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n7 600 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen sechshunderttau-       (2) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\nsend Euro) für die Vorhaben                                      Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n1. „Regionalzentren der Universität Rafael Landivar (URL)“ bis\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nzu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n2. „Trinkwasserver-/Abwasserentsorgung in Flores und San\nBenito“ bis zu 1 600 000,– EUR (in Worten: eine Million                                 Artikel 3\nsechshunderttausend Euro)\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantie-  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nfonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte  Guatemala erhoben werden.\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im                                  Artikel 4\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.                          Die Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben      aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nder Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau   ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-      te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                          republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nArtikel 5\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des           Der im Abkommen vom 18. April 1997 zwischen der Bundes-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-  republik Deutschland und der Republik Guatemala über Finan-"]}