{"id":"bgbl2-2004-30-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":30,"date":"2004-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_30.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-08-11T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 2004\nDas in Tirana am 20. Oktober 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) „Umwelt-\nschutzprogramm Ohrid-See – Begleitmaßnahme“ ist nach\nseinem Artikel 5\nam 21. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)\n„Umweltschutzprogramm Ohrid-See – Begleitmaßnahme“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\ndie Regierung der Republik Albanien –                  766 937,82 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundsechzigtau-\nsendneunhundertsiebenunddreißig 82/100 Euro) für das Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ben „Umweltschutzprogramm Ohrid-See – Begleitmaßnahme“\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des\nAlbanien,                                                            Vorhabens festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                        und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     punkt ermöglicht, zusätzliche Finanzierungsbeiträge für weitere\nin der Republik Albanien beizutragen,                                Begleitmaßnahmen zu dem in Absatz 1 genannten Vorhaben\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom              Abkommen Anwendung.\n23. Juni 2000 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nArtikel 1\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen,            zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-"]}