{"id":"bgbl2-2004-3-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":3,"date":"2004-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_3.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Logistics Solutions Group, Inc.\", \"General Dynamics, Inc.\" und \"Cubic Applications, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-19-02, DOCPER-AS-25-01 und DOCPER-AS-03-02)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004 89\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nvom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 17. Dezember 2003\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\n(BGBl. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nSuriname                                                 am 27. März 2003\nUkraine                                                  am 21. Januar 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 2001 (BGBl. II S. 967).\nBerlin, den 17. Dezember 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“, „General Dynamics, Inc.“\nund „Cubic Applications, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-19-02, DOCPER-AS-25-01 und DOCPER-AS-03-02)\nVom 19. Dezember 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGB. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n10. Dezember 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Logistics Solutions Group, Inc.“, „General Dynamics, Inc.“ und „Cubic\nApplications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-19-02, DOCPER-AS-25-01 und DOCPER-\nAS-03-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 10. Dezember 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. Dezember 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 10. Dezember 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 1952 vom 10. Dezember 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Logistics Solutions Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-19-02 mit einer Laufzeit vom\n16. September 2003 bis 15. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBewertung von gefechtsfeldbezogenen Automatisierungsinitiativen, Beaufsichti-\ngung von Veränderungen der Betriebsabläufe und Datenabgleich zwischen unter-\nschiedlichen Programmen der Reihe Standard Army Information Management\nSystems (STAMIS), Systemanalyse und -sicherung, IT-Dienstleistungen, Entwick-\nlung neuer Konzepte, Betreuung der Automatisierung und der Kommunikations-\nschnittstellen, Durchführung von Schulungen. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: System Engineer (Anhang II.v.).\nb) Das Unternehmen General Dynamics, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-25-01 mit einer Laufzeit vom 1. Juli\n2003 bis 30. Juni 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nEntwicklung militärischer Ernstfall- und Notfallpläne; Analyse und Überarbeitung\nder Datenbankverwaltungssysteme und der Prozessabläufe von Informationssys-\ntemen; Analyse und Entwicklung nachrichtendienstlicher Daten; Unterstützung im\nBereich Kommunikation, Computer und Netzwerk betreffend Bereitstellung nach-\nrichtendienstlicher Informationen für Militäroperationen. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.), Senior Principal Analyst\n(Anhang II.a.), Intelligence Analyst – Signal Intelligence (Anhang II.b.), Intelligence\nAnalyst – Topographic/Terrain Analyst (Anhang II.c.), Intelligence Analyst – Measure-\nment and Signature (Anhang II.d.), Intelligence Analyst – Counterintelligence/\nHuman Intelligence (Anhang II.e.), Military Intelligence Planner (Anhang II.f.), All\nSource Analyst (Anhang II.g.), Senior System Analyst (Anhang II.k.).\nc) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-02 mit einer Laufzeit vom 1. Okto-\nber 2003 bis 31. März 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nBereitstellung von vergleichenden militärischen Analysen, Feststellung und Analy-\nse von Problemen, die im Zusammenhang mit den Umstrukturierungs- und\nRestationierungsbemühungen der US-Armee in Europa (USAREUR) stehen. Die\nAufgaben umfassen: Sammeln vorgeschlagener Militärkonzepte und politischer\nGrundsatzinformationen, systematische Erfassung und Dokumentation von Erkennt-\nnissen, Einsatzkonzepten und Militärstrategien der Führung. Dieser Vertrag um-\nfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004         91\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. Dezember 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1952\nvom 10. Dezember 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 10. Dezember 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}