{"id":"bgbl2-2004-3-23","kind":"bgbl2","year":2004,"number":3,"date":"2004-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-3-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_3.pdf#page=22","order":23,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 29. Juni 1973","law_date":"2004-01-07T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["102  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nund über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 29. Juni 1973\nVom 7. Januar 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 2003 zu dem Abkom-\nmen vom 4. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumä-\nnien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen (BGBl. 2003 II S. 1594) wird bekannt gemacht,\ndass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2\nam 17. Dezember 2003\nin Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden ist:\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder\nnach dem 1. Januar 2004 gezahlt werden;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar\n2004 erhoben werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bukarest am 17. Dezember 2003 ausge-\ntauscht worden.\nNach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 29. Juni\n1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Repu-\nblik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 601, 1495) außer\nKraft\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder\nnach dem 1. Januar 2004 gezahlt werden;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume ab dem\n1. Januar 2004 erhoben werden.\nBerlin, den 7. Januar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nD r. L ä u f e r"]}