{"id":"bgbl2-2004-3-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":3,"date":"2004-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_3.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol","law_date":"2004-01-30T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004 83\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 28. November 2002\nzur Änderung des Europol-Übereinkommens\nund des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol,\ndie Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren\nund die Bediensteten von Europol\nVom 30. Januar 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 28. November 2002 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)\n– BGBl. 1997 II S. 2150 – und des Protokolls vom 19. Juni 1997 über die Vor-\nrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertre-\ntenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. 1998 II S. 974) wird\nzugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Januar 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004\nProtokoll\nzur Änderung des Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)\nund des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol,\ndie Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren\nund die Bediensteten von Europol\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und die Hohen         2. Folgende Artikel werden eingefügt:\nVertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines\na)                          „Artikel 3a\nEuropäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte\nund Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stell-                                Teilnahme an\nvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, die                           gemeinsamen Ermittlungsgruppen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sind,\n(1) Europol-Bedienstete können in unterstützender\nFunktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilneh-\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-\nmen, einschließlich an jenen, die nach Artikel 1 des Rah-\nschen Union vom 28. November 2002 –\nmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame\nErmittlungsgruppen1) oder nach Artikel 13 des Überein-\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Straf-\n1. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über                 sachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\ndie Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die               Union eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlun-\nVorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zu-                 gen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich ope-            führen, für die Europol gemäß Artikel 2 zuständig ist. Euro-\nrativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von                  pol-Bedienstete können nach Maßgabe der Rechtsvor-\nEuropol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu             schriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der\nunterstützen und die Koordinierung und Durchführung sol-               gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der\ncher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.                                  in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen Tätigkeiten\nmitwirken und gemäß Absatz 3 Informationen mit allen\n2. Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermitt-\nMitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austau-\nlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin\nschen. Sie nehmen jedoch nicht an der Ergreifung von\nsollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermitt-\nZwangsmaßnahmen teil.\nlungsgruppen, der Informationsaustausch zwischen Europol\nund der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die außer-                    (2) Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teil-\nvertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermitt-            nahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen\nlungsgruppen teilnehmenden Europol-Bediensteten verur-                 Ermittlungsgruppe werden in einer zwischen dem Direk-\nsacht werden, geregelt werden.                                         tor von Europol und den zuständigen Behörden der an\n3. Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die              der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitglied-\nEuropäische Union müssen Maßnahmen festgelegt wer-                     staaten zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch\nden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen               die nationalen Stellen einbezogen werden. Die Regeln für\nBehörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wen-                  derartige Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat\nden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu              von Europol mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit-\nkoordinieren.                                                          glieder festgelegt.\n4. Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Euro-                 (3) Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben\npol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren       unter der Leitung des Gruppenleiters unter Berücksichti-\nund die Bediensteten von Europol sollte dahin gehend ge-               gung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegten\nändert werden, dass die Immunität der Bediensteten von                 Bedingungen durch.\nEuropol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes                (4) Gemäß der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ver-\ngemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und/                einbarung können Europol-Bedienstete mit den Mitglie-\noder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenomme-                 dern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbin-\nnen Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als Teilnehmer          dung aufnehmen und nach diesem Übereinkommen\nan gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt –                          Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten auto-\nmatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt:                  und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungs-\ngruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenom-\nmen, so werden die nationalen Stellen der in der Gruppe\nArtikel 1                                    vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von\nDas Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:                       denen die Informationen stammen, von Europol hiervon\ngleichzeitig unterrichtet.\n1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt:                 (5) Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rah-\nmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermitt-\n„6. gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemein-\nlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung\nsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen;\ndes Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur\n7. gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der              Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem\nbetroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wen-             Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der\nden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und           automatisierten Informationssammlungen eingegeben\nzu koordinieren.“                                                werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004                                  85\n(6) Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer         „21a. entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungs-\ngemeinsamen Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in                        verschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und\nBezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden                         Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme\noder die sie selbst begehen, den innerstaatlichen Rechts-                   Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Arti-\nvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen                   kel 39a),“.\nmit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden.\n___________\n1)\nArtikel 2\nABl. Nr. L 162 vom 20. 6. 2002 S. 1.“\nIn Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nb)                            „Artikel 3b                         für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direk-\nErsuchen von Europol um                    toren und die Bediensteten von Europol wird folgender Absatz\nEinleitung strafrechtlicher Ermittlungen           hinzugefügt:\n(1) Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von         „(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäß\nEuropol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinie-       Absatz 1 Buchstabe a nicht für Amtshandlungen gewährt, die in\nrung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich       Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3a des Übereinkommens bei\nbearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise           Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermitt-\nprüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die      lungsgruppen vorgenommen werden.“\nErmittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, einge-\nleitet werden.\n(2) Entscheiden die zuständigen Behörden des Mit-                                          Artikel 3\ngliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzu-            (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\ngeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und       staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nder Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie        Vorschriften.\nkönnen eine solche Begründung insofern nicht liefern, als\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\ndies\nRates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die\ni)   wesentliche nationale Interessen im Bereich der          nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die\nSicherheit beeinträchtigen würde oder                    Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.\nii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder            (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß\ndie Sicherheit von Personen gefährden würde.             Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des\n(3) Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Ein-     Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat\nleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlun-       Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als\ngen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Euro-    Letzter vornimmt, in Kraft.\npol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die\nzuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den\nBestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den                                             Artikel 4\neinschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über-           (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nmittelt.                                                      Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum\n(4) Europol unterrichtet Eurojust auf der Grundlage        Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-\neines mit Eurojust zu schließenden Kooperationsabkom-         Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens\nmens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrecht-        noch nicht in Kraft getreten ist.\nlichen Ermittlungen.“                                             (2) Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleich-\nc)                            „Artikel 39a                        zeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen\ngemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.\nHaftung bei Teilnahme von Europol\nan gemeinsamen Ermittlungsgruppen                     (3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\ndieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist\n(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-    verbindlich.\nBedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im\nEinsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnah-          (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm bei-\nmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden          tritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 3\nso, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beam-      Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach\nten ihn verursacht hätten.                                    Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in\nKraft getreten ist.\n(2) Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes\nvereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den            (5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, bevor\nGesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen            der Zeitraum gemäß Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Überein-\neines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder         kommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde\nihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschie-        gemäß Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der\ndenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol           ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des\nüber den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung          Europol-Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll ge-\nsind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zwei-        änderten Fassung bei.\ndrittelmehrheit entscheidet.“\nArtikel 5\n3. In Artikel 28 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzuge-\nfügt:                                                                 (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\nRates der Europäischen Union.\n„1a.    legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\ndie Vorschriften für die verwaltungstechnische Hand-          (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an          Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte sowie\ngemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3a Ab-       alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem\nsatz 2),“                                                 Protokoll.\nGeschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausendundzwei."]}