{"id":"bgbl2-2004-29-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":29,"date":"2004-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/29#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_29.pdf#page=46","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"ACS Defense, Inc.\", \"CACI Premier Technology, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-01-09, DOCPER-AS-24-06 und DOCPER-AS-11-08)","law_date":"2004-08-17T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 12. August 2004\nDas Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. Novem-\nber 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-\nlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1989 II S. 490) wird nach seinem\nTeil VIII Abs. 17 Buchstabe b für\nZypern                                                     am 3. Februar 2005\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 80).\nBerlin, den 12. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „ACS Defense, Inc.“, „CACI Premier Technology, Inc.“ und\n„Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-01-09, DOCPER-AS-24-06 und DOCPER-AS-11-08)\nVom 17. August 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-09), „CACI Premier Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-24-06) und „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-08) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 12. August 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. August 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2004        1335\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, 12. August 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 590 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis c genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-\nleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-09 mit einer Laufzeit vom 20. April\n2004 bis 30. Dezember 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalyse und Definition von Anforderungen für den Bereich Nachrichtengewin-\nnung, Überwachung und Aufklärung (ISR). Planung, Entwicklung, Herstellung und\nEinführung von ISR-Systemarchitekturen und -konzepten, Interoperabilitäts-\nlösungen, Durchführungsplänen, Betriebsarchitekturen, Betriebskonzepten, Daten-\nbanken und ähnliche Arbeiten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nSenior Engineer (Senior Intelligence Systems Analyst) (Anhang II.1.).\nb) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-06 mit einer Laufzeit\nvom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nEinsatzplanung, Planung und Durchführung von Übungen und Durchführung\nlaufender Einsätze im Einsatzgebiet des V Corps, Unterstützung des V Corps zur\nschnellen Entsendung im Rahmen eines alliierten Streitkräftekommandos, Planung\nvon Einsatzunterstützung und Automatisierungsmanagement im Zusammenhang\nmit Fragen der Materialbereitstellung und Entsendebereitschaft im Einsatzgebiet.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.),\nCombat Service Support Analyst (Anhang I.b.), Materiel Readiness Analyst\n(Anhang I.c.) und Senior Movement Analyst (Anhang I.d.).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-08 mit\neiner Laufzeit vom 1. April 2004 bis 14. März 2005 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nPlanung, Überprüfung, Auswertung, Beurteilung und Koordinierung programmati-\nscher, technischer und funktioneller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durch-\nführung des Programms zur Drogenbekämpfung von USEUCOM. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Joint Staff Planning Support Specialist (An-\nhang I.e.), Analyst/Force Protection (Anhang II.h.) und Program/Project Manager\n(Anhang V.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2004\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines\nVertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 590\nvom 12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n12. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}