{"id":"bgbl2-2004-28-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":28,"date":"2004-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_28.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-07-29T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004\nund der Regierung der Kirgisischen Republik geschlossenen            schen Republik geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 31. März               Zusammenarbeit vom 14. September 1999).\n1998). Die Zusage des im Protokoll der Regierungsverhandlun-\ngen über die Entwicklungszusammenarbeit 1998 genannten\nund gemäß Artikel 5 Absatz 2 reprogrammierten Betrages in                                      Artikel 7\nHöhe von 2 300 813,40 EUR entfällt ebenfalls, sofern nicht\ninnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre-              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nchende Darlehensvertrag geschlossen ist. Für den genannten           Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nTeilbetrag in Höhe von 2 300 813,40 EUR ist dies der 31. De-         republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nzember 2006 (Artikel 2 Absatz 1 des zwischen der Regierung der       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi-            ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 25. Mai 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAchenbach\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nAbildajew\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 2004\nDas in Berlin am 1. April 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 1. April 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004                       1279\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nund\nschutzes, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\ndie Regierung der Volksrepublik China –                oder der Gesundheitsvorsorge die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          trags erfüllen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\nblik China,                                                         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-\ngen und zu vertiefen,                                            voraussetzungen Bürgschaften bis zu 13 210 000,– EUR (in Wor-\nten: dreizehn Millionen zweihundertzehntausend Euro) zur Er-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  möglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenar-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       beit durch die KfW, für das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Vorha-\nben zu übernehmen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nin der Volksrepublik China beizutragen,                          ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 21. Sitzung der\nder Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusam-\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nmenarbeit vom 18. Juli 2003 –\nerhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                            land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       zeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kredit-  der sozialen Infrastruktur, der Gesundheitsvorsorge oder als\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende      selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-\nBeträge zu erhalten:                                             setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\n1. Darlehen von insgesamt 29 000 000,– EUR (in Worten: neun-     im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                 rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\na) Aufstockung      „Abwasserprogramm        III“  bis   zu    (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro),        der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nb) „Armutsminderung Hunan“ bis zu 5 000 000,– EUR (in       zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\nWorten: fünf Millionen Euro),                            dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nc) „Öffentliche Gesundheitsversorgung“ (Gesundheitspro-     Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ngramm III) bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn  dieses Abkommen Anwendung.\nMillionen Euro),                                            (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt   nahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nworden ist;                                                 sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000,– EUR (in\nWorten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                                   Artikel 2\na) „Wüstenbekämpfung Henan” bis zu 6 000 000,– EUR (in         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nWorten: sechs Millionen Euro);                           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nb) „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Gansu” bis zu        schen der KfW und dem Ministerium der Finanzen der Volksre-\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);       publik China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet\nc) „Mikrofinanzierung I” bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: das Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom\nzwei Millionen Euro);                                    10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\nd) Aufstockung „Gesundheitsprogramm II“ für eine HIV-\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage\nPräventions-Komponente bis zu 5 000 000,– EUR (in\nder in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nWorten: fünf Millionen Euro);\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\ne) „Öffentliche Gesundheitsversorgung“ (Gesundheitspro-     chenden Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzierungs-\ngramm III) für eine HIV-Präventions-Komponente bis zu    verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),        Beträge ist dies der 31. Dezember 2011.","1280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004\nArtikel 3                                     (3) Das im Abkommen vom 13. Juli 1995 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von          Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die      das Vorhaben „China Investment Bank III“ vorgesehene Darle-\nim Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung               hen wird mit einem Betrag von 12 310 000,– EUR (in Worten:\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China       zwölf Millionen dreihundertzehntausend Euro), das im Abkom-\nerhoben werden können.                                               men vom 20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nChina über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Windpark III“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nFür die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan-        40 000,– EUR (in Worten: vierzigtausend Euro) und das im\nzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden            Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regierung der Bun-\nRegierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die           desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen                China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das Vorhaben\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-          „Moderne Kohlekraftwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit\nrung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit         einem Betrag von 430 000,– EUR (in Worten: vierhundertdreißig-\nmaßgebend.                                                           tausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-\nben „Programm Energieeffizienz“ mit einem Betrag von bis zu\n12 780 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen siebenhundert-\nArtikel 5                                  achtzigtausend Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(1) Das im Abkommen vom 23. September 1993 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-             (4) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regie-\nrung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit         rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n1993 für das Vorhaben „Patentinformationssystem“ vorgesehe-          Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für\nne Darlehen wird mit einem Betrag von 370 000,– EUR (in Wor-         das Vorhaben „Moderne Kohlekraftwerke“ vorgesehene Darle-\nten: dreihundertsiebzigtausend Euro), das im Abkommen vom            hen wird mit einem Betrag von bis zu 6 400 000,– EUR (in Wor-\n23. September 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu-            ten: sechs Millionen vierhunderttausend Euro) reprogrammiert\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China           und als Darlehen für das Vorhaben „Ausbildungszentrum für\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993 für das Vorhaben „Rei-          Drucktechnik (CDAD)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nsezugwagen“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Beitrag von          Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n80 000,– EUR (in Worten: achtzigtausend Euro) und das im                (5) Der mit Verbalnote der Deutschen Botschaft Peking vom\nAbkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regierung der Bun-            4. Dezember 2002 für das Vorhaben „Solarenergie Xinjiang\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik          (Erneuerbare Energien)“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird\nChina über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das Vorhaben          mit einem Betrag von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei\n“Moderne Kohlekraftwerke” vorgesehene Darlehen wird mit              Millionen Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für\neinem Betrag von 550 000,– EUR (in Worten: fünfhundertfünfzig-       das Vorhaben „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Gansu“ ver-\ntausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-         wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nben „Aufstockung Abwasserprogramm III“ mit einem Betrag von          gestellt worden ist.\nbis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) verwendet,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nArtikel 6\nworden ist.\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\n(2) Das im Abkommen vom 4. Juli 1994 zwischen der Regie-          10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der            Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\nVolksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für         Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-\ndas Vorhaben „Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie“            wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\nvorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von bis zu                1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\n8 790 000,– EUR (in Worten: acht Millionen siebenhundertneun-\nzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vor-\nArtikel 7\nhaben „Aufstockung Schienenverkehrsprogramm III“ verwen-\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstellt worden ist.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 1. April 2004 in drei Urschriften, jede\nin deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim von Arnim\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nJin Renqing"]}