{"id":"bgbl2-2004-28-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":28,"date":"2004-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_28.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-07-27T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004    1275\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 22. Juli 2004\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2\nfür\nSt. Kitts und Nevis                                               am 20. Juni 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 2004 (BGBl. II S. 1130).\nBerlin, den 22. Juli 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 2004\nDas in Bischkek am 25. Mai 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 7 erfüllt sind.\nBonn, den 27. Juli 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) „Aufbau eines Nationalen Notfallsystems“           bis   zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nund\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –                b) „Kommunale Infrastruktur“ bis zu 2 000 000,– EUR (in\nWorten: zwei Millionen Euro).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen      ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nRepublik,                                                         es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzu vertiefen,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,                         haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom           Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\n15. bis 17. Mai 2003 –                                            lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nArtikel 1                            hen gewährt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen,    der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                               tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\n1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun     zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nMillionen Euro) für die Vorhaben:                            haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\na) „Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ bis           zu\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),           (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 werden in Darlehen umge-\nb) „Kommunale         Infrastrukturfinanzierung“   bis    zu\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;                                                             Artikel 2\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,– EUR (in Wor-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Strukturanpas-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsung Energieversorgung Bischkek“, wenn nach Prüfung\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nder Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\n3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen          in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nzur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 ge-        einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\nnannten Vorhaben:                                            chenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004                     1277\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit        Stromübertragungsleitung Frunsenskaja-Kemin“ und in Höhe\nAblauf des 31. Dezember 2011.                                    von 2 300 813,40 Euro (in Worten: zwei Millionen dreihundert-\ntausendachthundertdreizehn Euro und vierzig Cent) aus dem\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie\nAbkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber der Kreditanstalt\nder Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999) für das Vor-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nhaben „Aufstockung 500 kV Stromübertragungsleitung\nzu schließenden Verträge garantieren.\nFrunsenskaja-Kemin“.\n(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie\n(3) Die zuletzt in Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 des Abkom-\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rück-\nmens vom 19. August 2003 zwischen der Regierung der Bun-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) für das\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nVorhaben „Erweiterung Umspannstationen Bischkek“ vorgese-\nhenen Darlehen in Höhe von 6 135 502,50 EUR (in Worten:\nArtikel 3                             sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtausendfünfhundert-\nzwei Euro und fünfzig Cent) werden ebenfalls zu Gunsten des\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditan-\nVorhabens „Verstärkung des Ortsnetz Bischkek“ eingesetzt,\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nist.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kir-\ngisischen Republik erhoben werden.                               Diese Mittel stammen ursprünglich aus der Darlehenszusage\nüber 20 500 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun-\nArtikel 4                             derttausend Deutsche Mark) gemäß dem Protokoll der Verhand-\nlungen des Jahres 1995 zwischen der Regierung der Bundesre-\nDie Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den     publik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der            blik für das Vorhaben „220 kV-Übertragungsleitung Tamga-Kara\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen        Kol“. Die Darlehenszusage wurde zunächst gemäß Artikel 5 des\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren        Abkommens vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft   Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi-\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der    schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (1997) für das\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-      Vorhaben „Übertragungsleitung Frunsenskaja-Kemin“ repro-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls    grammiert und dann mit dem genannten Abkommen vom\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-  19. August 2003 zunächst für das Vorhaben „Umspannwerk\nchen Genehmigungen.                                              Bischkek“ reprogrammiert.\n(4) Aufgrund der in Absatz 2 und 3 genannten Reprogram-\nArtikel 5                             mierungen werden für das Vorhaben „Verstärkung Ortsnetz\n(1) Das im Abkommen vom 26. Mai 1997 zwischen der             Bischkek“ somit 13 549 234,70 EUR (in Worten: dreizehn Millio-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       nen fünfhundertneunundvierzigtausendzweihundertvierunddrei-\nder Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit        ßig Euro und siebzig Cent) bereitgestellt, so dass einschließlich\ngenannte Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm“, für das Darle-   der mit dem Abkommen vom 19. August 2003 zwischen der\nhen in Höhe von 3 000 000,– DM (in Worten: drei Million Deut-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nsche Mark) vorgesehen waren, wurde gemäß Artikel 5 des Ab-       der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\nkommens vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der        (2001 – 2002) für dieses Vorhaben bereits reprogrammierten\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi-        Mittel in Höhe von 7 158 086,30 EUR (in Worten: sieben Millio-\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999)     nen einhundertachtundfünfzigtausendsechsundachtzig Euro\nfür das Vorhaben „Programm zur Investitionsförderung in der      und dreißig Cent) künftig für dieses Vorhaben Darlehen in einer\nPrivatwirtschaft“ reprogrammiert und wird jetzt in Höhe von      Gesamthöhe von 18 707 321,– EUR (in Worten: achtzehn Millio-\n1 533 875,60 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiund-    nen       siebenhundertsiebentausenddreihunderteinundzwanzig\ndreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und sechzig         Euro) zuzüglich eines Finanzierungsbeitrags in Höhe von\nCent) zu Gunsten des Studien- und Fachkräftefonds VI für die     2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zur Verfügung\nFinanzielle Zusammenarbeit reprogrammiert, wenn nach Prü-        stehen.\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 6\n(2) Das im Abkommen vom 19. August 2003 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-         (1) Die Zusage der im Protokoll der Regierungsverhandlun-\nrung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen-        gen über die Entwicklungszusammenarbeit 1996 genanten und\narbeit (2001 – 2002) für das Vorhaben „Notprogramm Kohle-        gemäß Artikel 5 Absatz 1 reprogrammierten Beträge entfällt,\nversorgung Bischkek“ vorgesehene Darlehen in Höhe von            soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr\n7 413 732,20 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhundertdrei-   der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen ist. Für\nzehntausendsiebenhundertzweiunddreißig Euro und zwanzig          die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Reprogrammierung ist dies\nCent), wird entsprechend Ziffer 4.3.1. des Protokolls über die   der 31. Dezember 2004 (Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom\nentwicklungspolitischen Regierungsverhandlungen vom 15. bis      26. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n17. Mai 2003 und des Bestätigungsschreibens des Finanzminis-     Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über\nteriums der Kirgisischen Republik vom 21. August 2003 zu         Finanzielle Zusammenarbeit).\nGunsten des Vorhabens „Verstärkung Ortsnetz Bischkek“ repro-\n(2) Die Zusage des im Protokoll der Regierungsverhandlun-\ngrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\ngen über die Entwicklungszusammenarbeit 1997 genannten\nfestgestellt worden ist.\nund gemäß Artikel 5 Absatz 2 reprogrammierten Betrages in\nDiese Mittel stammen ursprünglich in Höhe von                    Höhe von 5 112 918,80 EUR entfällt, soweit nicht innerhalb von\n5 112 918,80 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftau-  acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-\nsendneunhundertachtzehn Euro und achtzig Cent) aus dem Ab-       lehensvertrag geschlossen ist. Für die in Artikel 5 Absatz 2\nkommen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bun-         genannte Reprogrammierung ist dies in Höhe von\ndesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über       5 112 918,80 EUR der 31. Dezember 2005 (Artikel 2 Absatz 1\nFinanzielle Zusammenarbeit (1997) für das Vorhaben „500 kV       des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland"]}