{"id":"bgbl2-2004-27-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":27,"date":"2004-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/27#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_27.pdf#page=63","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                          1263\nArtikel 3                                  Höhe von 20 707 321,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen sieben-\nhundertsiebentausenddreihunderteinundzwanzig Euro) vorge-\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditan-\nsehen sind, wird durch folgende Vorhaben ersetzt, wenn nach\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kir-      1. „Notprogramm Kohleversorgung Bischkek“ in Höhe von\ngisischen Republik erhoben werden.                                        7 413 732,20 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhun-\ndertdreizehntausendsiebenhundertundzweiunddreißig Euro\nArtikel 4                                      zwanzig Cent),\nDie Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den          2. „Verstärkung Ortsnetz Bischkek“ in Höhe von 7 158 086,30\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                     EUR (in Worten: sieben Millionen einhundertachtundfünfzig-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                 tausendsechsundachtzig Euro dreißig Cent),\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren             3. „Erweiterung Umspannstationen Bischkek“ in Höhe von\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft            6 135 502,50 EUR (in Worten: sechs Millionen einhundert-\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der             fünfunddreißigtausendfünfhundertundzwei Euro fünfzig\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-               Cent).\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-       Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nchen Genehmigungen.                                                   14. September 1999 auch für diese Vorhaben.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\n(1) Das in dem Abkommen vom 14. September 1999 zwi-                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der            Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nRegierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-           republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nmenarbeit 1999 genannte Vorhaben „500 KV-Stromübertra-                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\ngungsleitung Frunzenskaja – Kemin“, für das bisher Darlehen in        ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 19. August 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUte Katzsch-Egli\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nBolot Abildajew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen\nVom 23. Juli 2004\nDie Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen\nSchulen (BGBl. 1996 II S. 2558) wird nach ihrem Artikel 32 für die\nSlowakei                                                      am 1. September 2004\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. April 2003 (BGBl. II S. 459).\nBerlin, den 23. Juli 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}