{"id":"bgbl2-2004-27-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":27,"date":"2004-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/27#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_27.pdf#page=61","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                   1261\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz                              Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                    Kraft.\nGeschehen zu Baku am 26. März 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGrewlich\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nA. Alekperov\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juli 2004\nDas in Bischkek am 19. August 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 24. September 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds bis zu 1 022 583,70 EUR (in Worten:\nund\neine Million zweiundzwanzigtausendfünfhundertunddreiund-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –                achtzig Euro siebzig Cent).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen      Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nRepublik,                                                         ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     henen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzu vertiefen,                                                        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,                         ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom           mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-\n19. bis 21. Juni 2001 –                                           serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nsind wie folgt übereingekommen:\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\nArtikel 1                            rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen,    der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                               tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\n1. Darlehen bis zu insgesamt 5 112 918,80 EUR (in Worten:         zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nfünf Millionen einhundertundzwölftausendneunhundertund-      haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nachtzehn Euro achtzig Cent) für das Vorhaben „Kirgisische    dieses Abkommen Anwendung.\nInvestitions- und Kreditbank (KICB)“,\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-     nahmen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absatz 4 werden\nbens festgestellt worden ist;                                in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 669 378,20 EUR        men verwendet werden.\n(in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzig-\ntausenddreihundertundachtundsiebzig Euro zwanzig Cent)                                   Artikel 2\nfür die Vorhaben\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\na) „Mutter-Kind-Basisgesundheitsversorgung III” bis zu       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n5 112 918,80 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundert-  sowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-\nundzwölftausendneunhundertundachtzehn Euro achtzig       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nCent),                                                   der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nb) „HIV-/AIDS-Bekämpfung“ bis zu 2 556 459,40 EUR (in        schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nWorten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-    land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nsendvierhundertundneunundfünfzig Euro vierzig Cent),     in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt    Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-  endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen          selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzur Durchführung und Betreuung der folgenden unter Num-      für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nmer 2 genannten Vorhaben:                                    bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\na) Buchstabe a bis zu 1 022 583,70 EUR (in Worten: eine      zu schließenden Verträge garantieren.\nMillion zweiundzwanzigtausendfünfhundertunddreiund-\n(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nachtzig Euro siebzig Cent);\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) Buchstabe b bis zu 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhun-    zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndertelftausendzweihundertundeinundneunzig Euro acht-     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nundachtzig Cent);                                        der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}