{"id":"bgbl2-2004-27-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":27,"date":"2004-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/27#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_27.pdf#page=59","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1259\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-thailändischen Abkommens über den Seeverkehr\nVom 21. Juli 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Septem-\nber 2003 zu dem Abkommen vom 31. Juli 2001 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreiches Thailand über den Seever-\nkehr (BGBl. 2003 II S. 945) wird bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 16\nam 30. Oktober 2003\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juli 2004\nDas in Baku am 26. März 2004 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Finanzielle Zusammenarbeit „Überregionales\nProgramm zur Bekämpfung der Tuberkulose, Zusagejahr\n2002“ ist nach seinem Artikel 5\nam 26. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nÜberregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose\nZusagejahr 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\nund\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –             dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nAserbaidschan,                                                    den.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nzu vertiefen,\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen ebenfalls Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Aserbaidschan beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nrungsgespräche vom 24. bis 26. September 2002 und die per         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nVerbalnote Nr. 323/02 der Deutschen Botschaft Baku vom            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n25. November 2002 gemachte Zusage –                               Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nArtikel 1                            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nlicht es der Regierung der Republik Aserbaidschan und ande-       des 31. Dezember 2010.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie\nam Main, folgenden Betrag zu erhalten:                            nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n– einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR               schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n3 000 000,– (in Worten: drei Millionen Euro) für das Vorhaben  über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n„Überregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberku-\nlose“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der                                Artikel 3\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die     Die Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die aus dem\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.        Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden Lieferungen und Leis-\n(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch die Verbesserung der      tungen für das in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Vorhaben von\nDiagnose und Behandlung der unterschiedlichen Form der            allen Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei.\nTuberkulose (Tb) in Aserbaidschan, entsprechend der von der       Die Befreiung erstreckt sich auch auf Ausrüstungen, Material\nWeltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO)      und Hilfsstoffe, die die beauftragten Firmen und Fachkräfte im\nempfohlenen DOTS-Strategie (Directly Observed Treatment,          Zusammenhang mit der Erbringung der vorstehend bezeichne-\nShort Course), einen Beitrag zur Unterbrechung der Tb-Infekti-    ten Lieferungen und Leistungen benötigen. Diese Befreiung gilt\nonskette in der Region zu leisten.                                auch in dem Fall, dass eingeführte Ausrüstung, Material und\nHilfsstoffe sowie persönliches Eigentum des ausländischen Per-\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nsonals oder der Fachkräfte nach Beendigung der Leistungen\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nwieder ausgeführt werden oder im Verlaufe der Leistungserbrin-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\ngung zerstört worden sind.\nRepublik Aserbaidschan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nrungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                                                      Artikel 4\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Die Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan durch andere         den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die"]}