{"id":"bgbl2-2004-27-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":27,"date":"2004-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/27#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_27.pdf#page=40","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung","law_date":"2004-08-16T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":40,"num_pages":16,"content":["1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nVom 16. August 2004\nEs verordnen\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 8, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschifffahrts-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001\n(BGBl. I S. 2026) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nsen,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Binnen-\nschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 239 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 239 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nArtikel 1\nFolgende mit Beschlüssen vom 26. und 27. November 2003 von der Zentral-\nkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen\nder Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822, zuletzt geändert\ndurch den Beschluss vom 27. und 28. November 2002, BGBl. 2003 II S. 2132)\nüber\n1. Übergangsbestimmungen (Protokoll 26),\n2. Abgasemissionsgrenzwerte der Stufe II (Protokoll 27)\nwerden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Die Beschlüsse werden nachste-\nhend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Beschluss über Übergangs-\nbestimmungen (Protokoll 26) treten vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober\n2004 in Kraft. Der in Artikel 1 genannte Beschluss über Abgasemissionsgrenz-\nwerte der Stufe II (Protokoll 27) tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\nBerlin, den 16. August 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                           1241\nProtokoll 26\nDefinitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nNeufassung des Kapitels 24\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nin der Erkenntnis, dass wegen der bestehenden Übergangsbestimmungen ein Teil der Schiffe mit Rheinattest die technischen\nAnforderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht voll erfüllen muss und in Anbetracht der möglichen Folgen dieses\nSachverhalts,\nim Hinblick auf eine fortschreitende Harmonisierung der technischen Bestimmungen für die Schiffssicherheit in Europa,\nnach Prüfung der Übergangsbestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung unter sicherheitstechnischen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Gesichtspunkten durch ihren Untersuchungsausschuss,\nmit dem Ziel, die Übergangsbestimmungen in ihrem Umfang möglichst zu reduzieren und zeitlich unbefristete Übergangsbestim-\nmungen weitgehend zu vermeiden,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,\nbeschließt die definitive Änderung des Kapitels 24 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\nDiese Änderung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab dem 1. Oktober 2004. Die Anordnungen vorüber-\ngehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen, die vor dem 27. November 2003 beschlossen wurden und zu\ndiesem Zeitpunkt noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlage zu Protokoll 26\nKapitel 24 wird wie folgt gefasst:\n„Teil IV\nKapitel 24\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 24.01\nAnwendung der Übergangsbestimmungen\nauf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und\nGültigkeit der bisherigen Schiffsatteste\n1. Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines\ngültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sind oder sich in Bau\noder Umbau befinden.\n2. Die Schiffsatteste, die nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilt worden sind, blei-\nben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.\n3. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt § 24.06.\n§ 24.02\nAbweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind\n1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,\na) diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und\nb) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ent-\nsprechen.\n2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:\n– „N.E.U.“:                          Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffe-\nnen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie\nbei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile\ndurch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Er-\nsatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung\nder Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.","1242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n§§ und Nr.                             Inhalt                                    Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 3\n3.03 Nr. 1          Lage des Kollisionsschotts                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a                                                        attestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 2          Wohnungen                                           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nSicherheitseinrichtungen                            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 4          Gasdichte Trennung der Wohnungen von                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nMaschinen-, Kessel- und Laderäumen                  attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 5          Fernüberwachung von Heckschotttüren                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n2. Absatz                                                          attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 7          Vorschiffe mit Ankernischen                         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2041\n3.04 Nr. 3          Isolierung in Maschinenräumen                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2                                                             attestes\nNr. 3          Öffnungen und Verschlussorgane                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 3 und                                                         attestes\nSatz 4\nNr. 6          Maschinenraum-Ausgänge                              Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht\nden Maschinenräumen zuzuordnen waren,\nbrauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet\nzu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035\nKapitel 5\n5.06 Nr. 1          Mindestgeschwindigkeit                              Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens\nSatz 1                                                             bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035\nKapitel 6\n6.01 Nr. 1          Manövriereigenschaften nach Kapitel 5               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 3          Neigung und Umgebungstemperaturen                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 7          Wellendurchführungen von Ruderschäften              Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n6.02 Nr. 2          Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBedienungshandlung                                  attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 3          Erreichen der Manövriereigenschaften nach           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nKapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/   attestes nach dem 1. 1. 2035\ndes Handbetriebs\n6.03 Nr. 1          Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nAntriebsanlagen                                     attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 2          Separate Hydrauliktanks                             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n6.05 Nr. 1          Automatische Entkupplung des Handsteuerrads         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n6.06 Nr. 1          Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\n6.07 Nr. 2          Niveaualarm beider Hydrauliktanks und System-       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a    druck                                               attestes nach dem 1. 1. 2010\nBuchstabe e    Überwachung der Puffersysteme                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\n6.08 Nr. 1          Anforderungen an elektronische Anlagen nach         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n§ 9.20                                              attestes nach dem 1. 1. 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                1243\n§§ und Nr.                              Inhalt                                Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 7\n7.02 Nr. 3           Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nAbsatz 2                                                       attestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 5          Mindestlichtdurchlässigkeit                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n7.03 Nr. 7           Löschen der Alarme                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand\nvorhanden\nNr. 8          Automatisches Umschalten auf eine andere        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nStromquelle                                     attestes nach dem 1. 1. 2010\n7.04 Nr. 1           Bedienung Antriebsmaschinen und Steuer-         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\neinrichtungen                                   attestes\nNr. 2          Maschinensteuerung                              soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand\nvorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 bei direkt\numsteuerbaren Maschinen, 1. 1. 2010 bei übrigen\nMaschinen\n7.09                 Alarmanlage                                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n7.12 Absatz 1        Höhenverstellbare Steuerhäuser                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\nBei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens\nbei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035\nAbsatz 2                                                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nund 3                                                          attestes\nKapitel 8\n8.01 Nr. 3           Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoff-      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nflammpunkt über 55 °C liegt                     attestes nach dem 1. 1. 2015\n8.02 Nr. 1           Sicherung der Maschinenanlagen gegen            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nunbeabsichtigte Inbetriebnahme                  attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4          Isolierung von Maschinenteilen                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\n8.03 Nr. 2           Überwachungseinrichtungen                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 3          Einrichtungen zur automatischen Drehzahl-       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nreduzierung                                     attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4          Wellendurchführungen von Antriebsanlagen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\n8.05 Nr. 1           Brennstofftanks aus Stahl                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 2          Selbstschließende Entwässerungsventile          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\nNr. 3          Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 4          Keine Tagestanks und deren Armaturen über       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nMaschinenanlagen oder Abgasleitungen            attestes nach dem 1. 1. 2010. Bis zu diesem Zeit-\npunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropf-\nbleche sichergestellt sein, dass auslaufender\nBrennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.\nNr. 6          Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nVerbindungsleitungen                            attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 7          Betätigung der Absperrvorrichtung am Tank von   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nDeck aus                                        attestes nach dem 1. 1. 2015","1244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n§§ und Nr.                                  Inhalt                                          Frist bzw. Bemerkungen\nNr. 9              Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füll-         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 1             stand ablesbar sein                                     attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 13             Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebs-       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nmaschinen, sondern auch für die anderen, zum            attestes nach dem 1. 1. 2015\nFahrbetrieb notwendigen Motoren\n8.06 Nr. 8               Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBallastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für        attestes nach dem 1. 1. 2010\nLaderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet\nsind\nNr. 9              Peileinrichtung in Laderaumbilgen                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n8.07 Nr. 2               Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nWasser und gebrauchtem Öl                               attestes nach dem 1. 1. 2010\n8.08 Nr. 3               Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSchiffe                                                 attestes nach dem 1. 1. 2015\nKapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht\na) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an Bord\ninstalliert waren, und\nb) für Austauschmotoren*), die bis zum\n31. 12. 2011 an Bord von Schiffen, die am\n1. 1. 2002 in Betrieb waren, installiert werden.\nKapitel 9\n9.01 Nr. 1               Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2                                                                     attestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 2              Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n2. Anstrich        müssen sich an Bord befinden                            attestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 3              Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n9.02 Nr. 1 bis 3         Energieversorgungssysteme                               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n9.05 Nr. 4               Schutzleiterquerschnitte                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\n9.11 Nr. 4               Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nKästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind         attestes\n9.12 Nr. 2               Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe d        und das Manövrieren                                     attestes nach dem 1. 1. 2015\nNr. 3              Erdschlussüberwachungseinrichtung                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe b                                                                attestes nach dem 1. 1. 2010\n9.13                     Notabschaltvorrichtungen                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n9.14 Nr. 3               Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Bade-          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2             räumen sowie in übrigen Nasszellen                      attestes nach dem 1. 1. 2010\n9.15 Nr. 2               Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 9              Kabel zu beweglichen Steuerhäusern                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n9.16 Nr. 3               Zweiter Stromkreis                                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2                                                                     attestes nach dem 1. 1. 2015\n*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-\nbedingungen ähnlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                                          1245\n§§ und Nr.                                       Inhalt                                             Frist bzw. Bemerkungen\n9.19                          Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinen-                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\ntechnische Einrichtungen                                    attestes nach dem 1. 1. 2015\n9.20                          Elektronische Anlagen                                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n9.21                          Elektromagnetische Verträglichkeit                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nKapitel 10\n10.01                          Ankerausrüstung                                             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n10.02 Nr. 2                    Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile               Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:\nBuchstabe a                                                                       N.E.U., spätestens 1. 1. 2008\nZweites und drittes Seil: 1. 1. 2013\n10.03 Nr. 1                    Europäische Norm                                            Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010\nNr. 2                 Eignung für Brandklassen A, B und C                         Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010\nNr. 4                 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt                            Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010\n10.03a                         Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen,           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSteuerhäusern und Fahrgasträumen                            attestes nach dem 1. 1. 2035\n10.03b                         Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-,          *)\nKessel- und Pumpenräumen\n10.04                          Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2015\n10.05 Nr. 2                    Aufblasbare Rettungswesten                                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010. Rettungswesten, die\nam 30. 9. 2003 an Bord sind, können bis zur\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2010 weiter verwendet werden.\nKapitel 11\n11.02 Nr. 4                    Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gang-                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nborden und anderen Arbeitsbereichen                         attestes nach dem 1. 1. 2015\n11.04                          Gangbord                                                    **)\nErste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035 bei mehr als 7,30 m Breite\n*) 1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035\nzugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.\n2. Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2005, jedoch längstens bis zum 1. 1. 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des\nBeschlusses 1985-II-26 entsprechen.\n3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.\n4. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezem-\nber 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 gültig.\n5. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut\nwerden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.\n**) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31. 12. 1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:\nBei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten.\nBei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,\na) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die\nlichte Breite darüber verringert werden soll,\nb) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unter-\nschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.","1246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n§§ und Nr.                             Inhalt                                Frist bzw. Bemerkungen\n11.05 Nr.1            Zugänge der Arbeitsplätze                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 2 und 3    Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit     Erneuerung des Schiffsattestes\nHöhenunterschieden von mehr als 0,50 m\nNr. 4          Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n11.06 Nr. 2           Ausgänge und Notausgänge                        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n11.07 Nr. 1           Steigvorrichtungen                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2                                                         attestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 2 und 3                                                    Erneuerung des Schiffsattestes\n11.10                 Lukenabdeckungen                                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n11.11                 Winden                                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\n11.12 Nr. 2 bis 6 und Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\n8 bis 10       Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis,    attestes nach dem 1. 1. 2015\nPrüfung durch Sachverständige, Unterlagen an\nBord\n11.13                 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\nKapitel 12\n12.01 Nr. 1           Wohnungen für die normalerweise an Bord         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nlebenden Personen                               attestes nach dem 1. 1. 2035\n12.02 Nr. 3           Lage der Fußböden                               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 4          Aufenthalts- und Schlafräume                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 6          Stehhöhe in Wohnungen                           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 8          Bodenfläche der Aufenthaltsräume                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 9          Volumen der Räume                               N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 10         Luftvolumen pro Person                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 11         Abmessungen der Türen                           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\nNr. 12         Anordnung der Treppen                           N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nBuchstabe a                                                    attestes nach dem 1. 1. 2035\nund b\nNr. 13         Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nFlüssigkeiten                                   attestes nach dem 1. 1. 2035\n12.03                 Sanitäre Einrichtungen                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n12.04                 Küchen                                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n12.05                 Trinkwasseranlagen                              N.E.U., spätestens 31.12.2006\n12.06                 Heizung und Lüftung                             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2035\n12.07 Nr. 1           Sonstige Wohnungseinrichtungen                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nSatz 2                                                         attestes nach dem 1. 1. 2035","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                    1247\n§§ und Nr.                             Inhalt                                 Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 15\n15.01 Nr. 4           Fahrgasträume hinter der Kollisionsschottebene  N.E.U.\nNr. 5          Räume für Bordpersonal                          N.E.U.\n15.02 Nr. 5           Anzunehmende Leckfälle                          Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor\ndem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.\n15.03 Nr. 1           Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck             Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor\ndem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.\nNr. 4          Zeit für Schließvorgang                         N.E.U.\nNr. 5          Optische Warnanlage                             N.E.U.\n15.07 Nr. 1           Mindesthöhe von Reling oder Schanzkleid         N.E.U.\nNr. 2          Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U.\nBuchstabe a    sonstigen kleinen Räumen\nSatz 2\nBuchstabe c    Sicherer Bereich von Treppen unter dem          N.E.U.\nHauptdeck\nNr. 7          Beschaffenheit von Fensterscheiben              N.E.U.\n15.08 Nr. 4           Aufblasbare Rettungswesten                      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010. Rettungswesten,\ndie am 30. 9. 2003 an Bord sind, können bis zur\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2010 weiter verwendet werden.\n15.09 Nr. 1           Feuerhemmende Ausführung                        N.E.U.\nSatz 1\nSatz 5         Nicht brennbare Konstruktionsteile              N.E.U.\nNr. 2          Schwer entflammbare Treppenstufen               N.E.U.\nNr. 6          Zentrale Schließung von Türen                   N.E.U.\nNr. 9          Druck und Wasserstrahllänge                     N.E.U.\n15.10 Nr. 10          Fest eingebaute Feuerlöschanlagen im Maschinen- Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor\nraum                                            dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.\n15.11                 Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von     Die Vorschrift gilt für Kabinenschiffe, die nach dem\nAbwässern                                       1. 1. 1995 auf Kiel gelegt wurden.\nKapitel 16\n16.01 Nr. 2           Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen  Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem\nauf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug        1. 1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvor-\nrichtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2035.\nNr. 3          Anforderungen an Antriebe                       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nletzter Satz                                                   attestes nach dem 1. 1. 2035\nKapitel 17\n17.02 Nr. 3           Zusätzlich geltende Bestimmungen                Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen\nwie für die unter dieser Nummer zitierten Para-\ngrafen.\n17.03 Nr. 1           Generalalarmanlage                              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\nNr. 4          Größte zulässige Last von Hebezeugen            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\n17.04 Nr. 2 und 3     Restsicherheitsabstand bei Öffnungen            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\n17.05 Nr. 2 und 3     Restfreibord                                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes","1248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n§§ und Nr.                               Inhalt                                        Frist bzw. Bemerkungen\n17.06, 17.07           Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise                N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nund 17.08                                                                      attestes\n17.09                  Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes\nKapitel 20\n20.01                  §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.08                     Die Vorschriften der §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13\nund 8.08 gelten für Seeschiffe, die nicht für die\nBeförderung von Gütern nach dem ADNR bestimmt\nsind und deren Kiel vor dem 1. 10. 1987 gelegt\nwurde, erst bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015.\n20.01                  § 8.07 Nr. 2                                            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010\nKapitel 21\n21.01 bis 21.03                                                                Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor\ndem 1. 1. 1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2035.\n§ 24.03\nAbweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde\n1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die\nfolgenden Bestimmungen angewendet werden.\nIn der nachstehenden Tabelle bedeuten:\n–   „E.U.“:                             Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betrof-\nfenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder\nbei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Aus-\ntauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im\nSinne dieser Übergangsbestimmungen.\n–   „Erneuerung des Schiffsattestes“:   Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung\nder Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.\n§§ und Nr.                               Inhalt                                        Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 3\n3.03 Nr. 1            Lage des Kollisionsschotts                              E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2035\n3.04 Nr. 2            Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und            E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nFahrgasträumen                                          nach dem 1. 1. 2035\nNr. 7           Höchstzulässiger Schalldruckpegel                       Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2015\nKapitel 4\n4.01 Nr. 2,           Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord           Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n4.02 und 4.03                                                                  1. 1. 2015\nKapitel 7\n7.01 Nr. 2            Eigengeräuschpegel                                      E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n7.05 Nr. 2            Kontrolle der Signallichter                              Erneuerung des Schiffsattestes\nKapitel 8\n8.06 Nr. 3 und 4      Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser              Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2015\n8.08 Nr. 2            Fahrtgeräusch                                           E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                            1249\n§§ und Nr.                               Inhalt                                       Frist bzw. Bemerkungen\nKapitel 9\n9.01                    Anforderungen an elektrische Anlagen                 E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.03                    Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremd-         E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nkörpern und Wasser                                   nach dem 1. 1. 2015\n9.06                    Zulässige maximale Spannungen                        E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.10                    Generatoren und Motoren                              E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.11 Nr. 2              Aufstellung von Akkumulatoren                        E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.12                    Schaltanlagen                                        E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.14                    Installationsmaterial                                E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.15                    Kabel                                                E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.17                    Signalleuchten                                       E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\n9.18                    Notstromanlage                                       E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015\nKapitel 12\n12.02 Nr. 5              Lärm und Vibration in Wohnungen                      Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2015\nKapitel 15\n15.01 Nr. 3              Nachweis der Schwimmfähigkeit                        E.U.\n15.02 Nr. 2              Wasserdichte Fenster                                 Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor\ndem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.\n15.03 Nr. 2 bis 8        Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck                  Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor\ndem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.\n15.04 Nr. 1, 3, 4, 6     Nachweis der Stabilität                              E.U.\nbis 8\n15.05                    Anzahl der Fahrgäste                                 Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2015\n15.06                    Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken      E.U.\n2. § 15.09 Nr. 2 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, nur mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden\nTreppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahl-\nkonstruktion.\n3. § 15.09 Nr. 4 Satz 1 und 2 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie\nandere Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige\nGase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen.\n§ 24.04\nSonstige Abweichungen\n1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am\n1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.","1250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n2. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der\nam 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.\n3. § 15.07 Nr. 2 Buchstabe b und § 15.09 Nr. 9 Satz 2 hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahr-\nzeugen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche.\n4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch\nschwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfeh-\nlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen\nsind in das Schiffsattest einzutragen.\n5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder\nInternationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch\n20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.\n§ 24.05\nÜbergangsbestimmungen zu Kapitel 23 „Besatzungen“\nUnbeschadet der Bestimmungen des § 23.03 über die Tauglichkeit gilt folgende Übergangsregelung für Kapitel 23:\n1. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Decksmann kann die Befähigung als Matrose erhalten, nachdem er\ndas 19. Lebensjahr vollendet und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren nach-\ngewiesen hat; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der\nSee-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein. Dieser Matrose kann die Befähigung als\na) Bootsmann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nachweisen kann;\nb) Steuermann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nachweisen\nkann.\n2. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Bootsmann erhalten, wenn er eine\nFahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nachweisen kann.\n3. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Steuermann erhalten, wenn er eine\nFahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nachweisen kann.\n4. Ein am 31. Dezember 2001 in der Rheinschifffahrt tätiger Bootsmann kann die Befähigung als Steuermann erhalten, wenn er eine\nFahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann nachweisen kann.\n5. Bis zur nächsten Erneuerung des Schiffsattestes, jedoch längstens bis zum 1. Juli 2007 kann die in § 23.09 Nr. 2 geforderte\nErfüllung des § 23.09 Nr. 1.1 oder 1.2 wie folgt im Schiffsattest vermerkt sein:\na) Für die Erfüllung von § 23.09 Nr. 1.1 genügt folgender Vermerk in Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“.\nb) Für die Erfüllung von § 23.09 Nr. 1.2 genügen folgende Vermerke:\n– bei einzeln fahrenden Motorschiffen und Motorschiffen, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:\n• unter Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“ und\n• unter Nummer 34:\n34\nBugsteuereinrichtung                                                – fernbedient                 Inbetriebnahme fernbedient\nJa                                – Bugstrahl                         Ja                          Ja\n– bei Fahrgastschiffen:\n• unter Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“ und\nentweder\n• unter Nummer 34:\n34\nBugsteuereinrichtung                                                – fernbedient                 Inbetriebnahme fernbedient\nJa                                – Bugstrahl                         Ja                          Ja\noder\n– andere Einrichtung\noder\n• unter Nummer 27:\n„\n27. Anzahl Motoren zum\nHauptschiffsantrieb\n„…“ (größer als 1)\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                                   1251\nund\n• unter Nummer 29:\n„\n29. Anzahl Hauptpropeller\n„…“ (größer als 1)\n“.\n§ 24.06\nAbweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen\n1. Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie\nsich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.\n2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nentsprechen.\n3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nach-\nstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.\n4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.\n5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:\n– „N.E.U.“:                              Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffe-\nnen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie\nbei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile\ndurch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Er-\nsatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung\nder Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.\n§§ und Nr.                              Inhalt                                   Frist bzw. Bemerkungen                  Inkrafttretung\nKapitel 3\n3.03 Nr. 7               Vorschiffe mit Ankernischen                       Die Vorschrift gilt ab dem 1. 1. 2001 bei           1. 10. 1999\nN.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2041.\n3.04 Nr. 3               Isolierung in Maschinenräumen                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 4. 2003\nSatz 2                                                               Schiffsattestes\nNr. 3              Öffnungen und Verschlussorgane                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 10. 2003\nSatz 3 und                                                           Schiffsattestes\nSatz 4\nKapitel 8\n8.02 Nr. 4               Isolierung von Maschinenteilen                    N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 4. 2003\nSchiffsattestes\n8.03 Nr. 4               Einrichtungen zur automatischen Drehzahl-         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 4. 2004\nreduzierung                                       Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\n8.05 Nr. 9               Peileinrichtungen müssen bis zum                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 4. 1999\nSatz 1             höchsten Füllstand ablesbar sein                  Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nNr. 13             Füllstandüberwachung nicht nur für die            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des               1. 4. 1999\nAntriebsmaschinen, sondern auch für die           Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\nanderen, zum Fahrbetrieb notwendigen\nMotoren\nKapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht                       1. 1. 2002\na) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an\nBord installiert waren, und\nb) für Austauschmotoren*), die bis zum\n31. 12. 2011 an Bord von Schiffen,\ndie am 1. 1. 2002 in Betrieb waren,\ninstalliert werden.\n*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-\nbedingungen ähnlich ist.","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\n§§ und Nr.                                Inhalt                                   Frist bzw. Bemerkungen                 Inkrafttretung\nKapitel 10\n10.02 Nr. 2                Bescheinigung für Drahtseile und andere             Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:      1. 4. 2003\nBuchstabe a       Seile                                               N.E.U., spätestens 1. 1. 2008\nZweites und drittes Seil: 1. 1. 2013\n10.03 Nr. 1                Europäische Norm                                    Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010                  1. 4. 2002\nNr. 2             Eignung für Brandklassen A, B und C                 Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010                  1. 4. 2002\nNr. 4             Füllmasse des CO2 und Rauminhalt                    Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2007                  1. 4. 2002\n10.03a                     Fest installierte Feuerlöschanlagen in              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des              1. 4. 2002\nWohnungen, Steuerhäusern und Fahrgast-              Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035\nräumen\n10.03b                     Fest installierte Feuerlöschanlagen in              **), spätestens bei Erneuerung des Schiffs-        1. 4. 2002\nMaschinen-, Kessel- und Pumpenräumen                attestes nach dem 1. 1. 2035\n10.04                      Anwendung der Europäischen Norm auf                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des              1. 10. 2003\nBeiboote                                            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015\n10.05 Nr. 2                Aufblasbare Rettungswesten                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des              1. 10. 2003\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.\nRettungswesten, die am 30. 9. 2003 an\nBord sind, können bis zur Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010 weiter\nverwendet werden.\nKapitel 11\n11.13                      Lagerung brennbarer Flüssigkeiten                   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des              1. 10. 2002\nSchiffsattestes\nKapitel 12\n12.05                      Trinkwasseranlagen                                  N.E.U., spätestens 31. 12. 2006                    1. 4. 2001\nKapitel 15\n15.02 Nr. 5                Anzunehmende Leckfälle                              Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe,     1. 1. 1995\ndie ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995\nauf Kiel gelegt wurden.\n15.03 Nr. 1                Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck                 Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe,     1. 1. 1995\ndie ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995\nauf Kiel gelegt wurden.\n15.07 Nr. 2                Lichte Breite von Türen von Fahrgast-               Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U.                  1. 10. 1998\nBuchstabe a       kabinen und sonstigen kleinen Räumen\nSatz 2\n15.08 Nr. 4                Aufblasbare Rettungswesten                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des              1. 10. 2004\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.\nRettungswesten, die am 30. 9. 2003 an\nBord sind, können bis zur Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1. 1. 2010 weiter\nverwendet werden.\n15.10 Nr. 10               Fest eingebaute Feuerlöschanlagen im                Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe,     1. 1. 1995\nMaschinenraum                                       die ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995\nauf Kiel gelegt wurden.\n**) 1. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.\n2. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März\n2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 gültig.\n3. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut\nwerden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                   1253\n§§ und Nr.                           Inhalt                              Frist bzw. Bemerkungen           Inkrafttretung\nKapitel 22a\n22a.05 Nr. 2           Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge      Für Fahrzeuge, die eine am 1. 10. 2001      1. 10. 2001\nmit L von mehr als 110 m, die oberhalb       gültige Sondererlaubnis einer zuständigen\nvon Mannheim fahren wollen                   Behörde besitzen, gelten bis zum\n31. 12. 2034 die Vorschriften auf dem\nStreckenabschnitt nicht, für den die\nSondererlaubnis erteilt worden ist.\n6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf\ndie Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrt-\nbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.“","1254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\nProtokoll 27\nRheinschiffsuntersuchungsordnung – Einführung von Grenzwerten einer Stufe II\ndurch die Änderung des § 8a.02 Nr. 2 sowie der entsprechenden Übergangsbestimmungen\ndes § 24.02 Nr. 2 und des § 24.06 Nr. 5 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nBeschluss\nI.\nDie Zentralkommission,\neingedenk der Tatsache, dass die Binnenschifffahrt ein sehr umweltfreundlicher Verkehrsträger ist und dass die Rheinschifffahrt\nzusammen mit den Motorenherstellern bereits mit der Einführung einer ersten Stufe von Vorschriften zur Begrenzung der Emission\nvon gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren einen beachtlichen Beitrag zur Steigerung der\nUmweltfreundlichkeit geleistet hat,\nin der Erwägung, dass eine weitergehende Begrenzung von Abgasemissionen aus Schiffsmotoren sowie deren Kontrolle einen\nzusätzlichen Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes liefern wird und die Binnenschifffahrt dieses ausdrücklich wünscht,\nin Anbetracht der erheblichen Anstrengungen, die auch von anderen Verkehrszweigen unternommen werden, die Abgasemissio-\nnen aus Dieselmotoren zu senken, und dass auch daher die am 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Grenzwerte für Abgasemissionen aus\nDieselmotoren auf Binnenschiffen angepasst werden müssen,\num frühzeitig das betroffene Schifffahrtsgewerbe sowie die Hersteller von Motoren für die Binnenschifffahrt auf die Anpassung der\nAbgasgrenzwerte hinzuweisen und damit ausreichend Zeit für die notwendigen Vorbereitungen zu geben,\nbeschließt die Einführung von Grenzwerten einer Stufe II durch die Änderungen des § 8a.02 Nr. 2 und der entsprechenden Über-\ngangsbestimmungen des § 24.02 Nr. 2 und des § 24.06 Nr. 5 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\nDiese Änderungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab dem 1. Juli 2007.\nII.\nDie Zentralkommission,\nin der Erkenntnis, dass die Grenzwerte, welche derzeit von der Europäischen Gemeinschaft bei der Überarbeitung ihrer Richt-\nlinie 97/68/EG vorgeschlagen sind, hinsichtlich ihrer ökologischen und technischen Auswirkungen denen der Stufe II der Zentral-\nkommission entsprechen,\nbeauftragt ihren Untersuchungsausschuss, die notwendigen Schritte einzuleiten im Hinblick auf die angestrebte Anerkennung von\nMotorentypgenehmigungen nach der Richtlinie 97/68/EG für die Rheinschifffahrt,\nbeabsichtigt, im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Kommission Maßnahmen zu einer weitergehen-\nden Harmonisierung der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Richtlinie 97/68/EG anlässlich der Festlegung\nvon Grenzwerten einer nächsten Stufe zu erörtern.\nAnlage zu Protokoll 27\n1. § 8a.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOX) und Parti-\nkeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:\nPN                      CO             HC                               NOX                                PT\n[kW]                   [g/kWh]        [g/kWh]                          [g/kWh]                           [g/kWh]\n19 ≤ PN < 37                   5,5            1,5                              8,0                               0,8\n37 ≤ PN < 75                   5,0            1,3                              7,0                               0,4\n75 ≤ PN < 130                  5,0            1,0                              6,0                               0,3\n130 ≤ PN < 560                  3,5            1,0                              6,0                               0,2\nPN ≥ 560                     3,5            1,0                     n ≥ 3150 min-1 = 6,0                       0,2\n343 ≤ n < 3150 min-1 = 45 · n(-0,2) – 3\nn < 343 min-1 = 11,0\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004                                   1255\n2. In § 24.02 Nr. 2 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a wie folgt gefasst:\n„                            Kapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht\na) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an Bord\ninstalliert waren, und\nb) für Austauschmotoren*), die bis zum\n31. 12. 2011 an Bord von Schiffen, die am\n1. 1. 2002 in Betrieb waren, installiert werden.\n8a.02 Nr. 2                Grenzwerte                                             Für Motoren, die vor dem 1. 7. 2007 an Bord\ninstalliert waren, gelten die Grenzwerte der\nfolgenden Tabelle:\nPN                         CO                HC                                NOX                                   PT\n[kW]                     [g/kWh]           [g/kWh]                            [g/kWh]                              [g/kWh]\n37 ≤ PN < 75                    6,5               1,3                                9,2                                 0,85\n75 ≤ PN < 130                    5,0               1,3                                9,2                                 0,70\nPN ≥ 130                      5,0               1,3                     n ≥ 2800 min-1 = 9,2                           0,54\n500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)\n“\n3. In § 24.06 Nr. 5 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a wie folgt gefasst:\n„                           Kapitel 8a\nDie Vorschriften gelten nicht                        1. 1. 2002\na) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an\nBord installiert waren, und\nb) für Austauschmotoren*), die bis zum\n31. 12. 2011 an Bord von Schiffen,\ndie am 1. 1. 2002 in Betrieb waren,\ninstalliert werden.\n8a.02 Nr. 2               Grenzwerte                                      Für Motoren, die vor dem 1. 7. 2007 an               1. 7. 2007\nBord installiert waren, gelten die Grenz-\nwerte der folgenden Tabelle:\nPN                         CO                HC                                NOX                                   PT\n[kW]                     [g/kWh]           [g/kWh]                            [g/kWh]                              [g/kWh]\n37 ≤ PN < 75                    6,5               1,3                                9,2                                 0,85\n75 ≤ PN < 130                    5,0               1,3                                9,2                                 0,70\nPN ≥ 130                      5,0               1,3                     n ≥ 2800 min-1 = 9,2                           0,54\n500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)\n“\n*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-\nbedingungen ähnlich ist."]}