{"id":"bgbl2-2004-27-14","kind":"bgbl2","year":2004,"number":27,"date":"2004-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/27#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-27-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_27.pdf#page=67","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-07-27T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":67,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004             1267\nG u a t e m a l a am 25. September 2003 die nachstehende Erklärung nach Arti-\nkel 22:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Spanish)                 (Übersetzung) (Original: Spanisch)\n“In accordance with article 22 of the              „Im Einklang mit Artikel 22 des Überein-\nConvention …, the Republic of Guatemala           kommens … erkennt die Republik Guate-\nrecognizes the competence of the Commit-          mala die Zuständigkeit des Ausschusses\ntee to receive and consider communica-            zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-\ntions from or on behalf of individuals sub-       teilungen einzelner Personen oder im\nject to its jurisdiction who claim to be vic-     Namen einzelner Personen an, die ihrer\ntims of a violation of the provisions of the      Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend\nConvention in respect of acts, omissions,         machen, in Bezug auf Handlungen, Unter-\nsituations or events ocurring after the date      lassungen, Situationen oder Ereignisse, die\nof the present declaration.”                      nach dem Datum dieser Erklärung stattfin-\nden, Opfer einer Verletzung dieses Über-\neinkommens zu sein.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. November 2003 (BGBl. 2004 II S. 88).\nBerlin, den 27. Juli 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 2004\nDas in Bischkek am 27. April 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit im Bereich\n„HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 27. Juli 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","1268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit im Bereich\n„HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –            haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen     fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nRepublik,                                                        Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsprä-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     vention die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzie-\nzu vertiefen,                                                    rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzie-\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,                        rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom          der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\n19. bis 21. Juni 2001 in Bonn sowie die Verbalnote Num-          Abkommen ebenfalls Anwendung.\nmer 449/02 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nder Kirgisischen Republik vom 9. Dezember 2002 –                                             Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nlicht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen,   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-          gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nMain, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend    schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nEuro) für eine Aufstockung des bei den deutsch-kirgisischen      des 31. Dezember 2010.\nRegierungsverhandlungen vom 19. bis 21. Juni 2001 vereinbar-\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nten Vorhabens „HIV/AIDS-Präventionsprogramm“ zu erhalten,\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für eine Förde-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nArtikel 3\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der          Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die aus dem\nKirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau    Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden Lieferungen und Leis-\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-      tungen für das in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Vorhaben von\nrungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                         allen Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei."]}