{"id":"bgbl2-2004-25-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":25,"date":"2004-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_25.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung  des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen","law_date":"2004-07-01T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004                           1121\nArtikel 2                                  rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Region der Ent-\nwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika erhoben werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der                                       Artikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-            Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika überlässt\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.           bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr         Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nder entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.               Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nFür diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n2011.                                                                   Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika sorgt\nArtikel 5\ndafür, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird,              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchfüh-                 Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 3. Mai 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. v o n B o t h m e r\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nDr. P r e g a R a m s a m y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 1. Juli 2004\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\n(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nÖsterreich                                                             am 1. Juli 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Januar 2004 (BGBl. II S. 184).\nBerlin, den 1. Juli 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}