{"id":"bgbl2-2004-25-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":25,"date":"2004-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/25#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_25.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und  der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika - SADC - über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-06-30T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 2004\nDas in Gaborone/Südafrika am 3. Mai 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft\ndes Südlichen Afrika – SADC – über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Transnationale Naturschutzgebiete“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 3. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Transnationale Naturschutzgebiete“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –             licht es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4 800 000,– EUR (in Wor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-              ten: vier Millionen achthunderttausend Euro) für das Vorhaben\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,                               „Transnationale Naturschutzgebiete“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzu vertiefen,                                                         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika durch\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afri-        der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem\nka beizutragen,                                                       späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 4. und 5. Sep-          notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\ntember 2003 über Entwicklungszusammenarbeit in Bonn –                 ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    dung."]}