{"id":"bgbl2-2004-25-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":25,"date":"2004-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_25.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-04-01)","law_date":"2004-06-30T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1115\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-04-01)\nVom 30. Juni 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National\nEmergency Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-01) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. Juni 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 3. Juni 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 583 vom 3. Juni 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nNational Emergency Services (NES) International, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung\nauf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-04-01\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. wird im\nRahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Dienstleistungen und primärärztliche Versorgung. Dieser Vertrag um-\nfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-04-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen National Emergency Services (NES) International,\nInc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-\nfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n18. Juli 2003 bis 17. Juli 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}