{"id":"bgbl2-2004-25-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":25,"date":"2004-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_25.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von  Unterhaltsansprüchen im Ausland","law_date":"2004-06-29T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004\nBuchstaben a und b:                                                                            Artikel 4\njeweils in Höhe von 7 669 378,22 EUR mit Ablauf des 31. Dezem-          Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt bei\nber 2009,                                                           den sich aus der Gewährung der in diesem Abkommen genann-\nten Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-\nBuchstaben a und b:\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\njeweils in Höhe von 10 000 000,– EUR mit Ablauf des 31. Dezem-      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nber 2010.                                                           Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien erklärt\nausschließen oder erschweren, und erteilt nach Erfüllung der not-\nsich mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben, die\nwendigen gesetzlichen Bedingungen die Genehmigungen für\ngebührend geprüft worden sind, einverstanden und wird zu ihrer\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.\nFörderung beitragen.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird keine Steuern und        rung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung der\nsonstigen öffentlichen Abgaben entrichten, die im Zusammen-         Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nVerträge in der Föderativen Republik Brasilien erhoben werden.      sind.\nGeschehen zu Brasília am 10. Juni 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nDr. U w e K a e s t n e r\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nMarina Silva\nSamuel Pinheiro Guimarães Neto\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 29. Juni 2004\nDas Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Arti-\nkel 14 Abs. 2 für\nKirgisistan                                                       am 26. Juni 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. August 2003 (BGBl. II S. 1328).\nBerlin, den 29. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}