{"id":"bgbl2-2004-25-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":25,"date":"2004-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan sowie Zugang zu und Nutzung ihrer militärischen Infrastruktur","law_date":"2004-06-21T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1106        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n5. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1129\n5. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1129\n6. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . .                                                       1130\n8. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1130\n8. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von\nKindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1131\n30. 7. 2004 Bekanntmachung eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen der Anlagen A und B zu dem\nEuropäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan\nsowie Zugang zu und Nutzung ihrer militärischen Infrastruktur\nVom 21. Juni 2004\nDas in Duschanbe am 11. Mai 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschi-\nkistan über den Transit durch das Hoheitsgebiet der\nRepublik Tadschikistan sowie Zugang zu und Nutzung\nihrer militärischen Infrastruktur ist nach seinem Artikel 19\nam 11. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004                    1107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan\nsowie Zugang zu und Nutzung ihrer militärischen Infrastruktur\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) für die Bundesrepublik Deutschland: Bundesministerium\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.\nund\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –\nArtikel 2\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen der Bundes-                            Zweck des Abkommens\nrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Er-\nhaltung des internationalen Friedens und der Stabilität zu ver-    (1) Die Regierung der Republik Tadschikistan gewährt der\nstärken,                                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich den\nZugang zu und die Nutzung des Internationalen Flughafens\nin dem Bestreben, konstruktive und beiderseits vorteilhafte  „Duschanbe“ oder eines anderen vereinbarten Flughafens zur\nBeziehungen auf militärischem Gebiet und in anderen Bereichen   Durchführung von Hilfs- und Transittransporten auf dem Luft-\nder Zusammenarbeit einschließlich der Bekämpfung von Terro-     und Landweg im Zusammenhang mit der Organisation und\nrismus, Extremismus und transnationalen Bedrohungen für die     Sicherstellung der Unterstützung der deutschen Truppenteile in\nSicherheit herzustellen,                                        Afghanistan sowie zum Zwecke der Evakuierung im Notfall aus\ndem Einsatzgebiet in der Provinz Kunduz in Afghanistan. Luft-\nin Bestätigung, dass eine solche Zusammenarbeit auf der völ- und Landtransporte zu diesem Zwecke dürfen auch für Trup-\nligen Achtung der staatlichen Souveränität jeder Vertragspartei penteile anderer Nationen sowie der NATO durchgeführt wer-\nund der gegenseitigen Nichteinmischung in die inneren Angele-   den, die an der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungs-\ngenheiten sowie auf den Prinzipien und Zielen der Charta der    truppe in Afghanistan teilnehmen und für deren Versorgung die\nVereinten Nationen beruht,                                      Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung übernommen\nhat.\nzum Zwecke der Durchführung von Hilfs- und Transittrans-     Dieser Zugang und diese Nutzung sowie die Durchführung der\nporten auf dem Luft- und Landweg im Zusammenhang mit der        Landtransite erfolgen mit Hilfe von Verfahren, die von den aus-\nOrganisation und Sicherstellung der logistischen Unterstützung  führenden Behörden der Vertragsparteien miteinander verein-\nder Aktivitäten der deutschen Truppenteile in Afghanistan und   bart werden.\nvon Truppenteilen anderer Nationen und der NATO, die im Rah-\nmen der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungstruppe   Das sich vorübergehend in der Republik Tadschikistan auf-\nin Afghanistan mit ihnen zusammen eingesetzt sind, sowie zur    haltende deutsche Personal sowie die Luftfahrzeuge, die von\nEvakuierung deutscher Truppenteile, von Truppenteilen anderer   deutschem Personal oder in dessen Interesse genutzt werden,\nNationen und der NATO sowie sonstiger Staatsangehöriger der     können den Internationalen Flughafen „Duschanbe“ oder einen\nam Wiederaufbau Afghanistans beteiligten Nationen auf dem       anderen vereinbarten Flughafen und die zugehörige Infrastruktur\nLandweg aus dem Einsatzgebiet in Afghanistan –                  für Transit, Betankung und Wartung der Luftfahrzeuge, Unter-\nbringung von Personal, Fernmeldemitteln und Material sowie für\nsind wie folgt übereingekommen:                              Aktivitäten anderer Art nach Abstimmung und gemäß Einzel-\nvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien benutzen.\nArtikel 1                          Der Zugang zur Nutzung weiterer Objekte kann nach einer\ngegenseitigen Übereinkunft der Vertragsparteien auf der Grund-\nDefinitionen\nlage von Einzelvereinbarungen gewährt werden.\nDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe werden wie\nfolgt definiert:                                                   (2) Der Umfang des deutschen Personals und von Gerät und\nAusrüstung (einschließlich Munition, Fahrzeuge und Waffen)\n1. „Deutsches Personal“: Militärische und zivile Angehörige der sowie Art und Typen, die in die Republik Tadschikistan für die\nStreitkräfte der Bundesrepublik Deutschland sowie sonstige Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden,\ndeutsche Staatsangehörige, die an den Einsätzen in Afgha-  werden der ausführenden Behörde der Republik Tadschikistan\nnistan teilnehmen und die die Aktivitäten der deutschen    rechtzeitig angezeigt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind\nTruppenteile in Afghanistan sicherstellen bzw. den Wieder- nur in den Notfällen zulässig, in denen deutsche Truppenteile\naufbau in Afghanistan unterstützen;                        und deutsche Staatsangehörige, sowie Staatsangehörige ande-\n2. „Ausführende Behörde“ bedeutet:                              rer, an der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungstrup-\npe beteiligter Nationen, aufgrund akuter Bedrohung und Gefahr\na) für die Republik Tadschikistan: Ministerium der Vertei- für Leib und Leben das Einsatzgebiet in Afghanistan verlassen\ndigung der Republik Tadschikistan;                     müssen. Für diese Fälle der Evakuierung deutschen Militär-","1108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004\npersonals und des Personals anderer, an der Internationalen        des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nSicherheits- und Unterstützungstruppe beteiligter Nationen auf     vom 18. April 1961.\ndem Landweg werden gesonderte Verfahren festgelegt.\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan unterstreicht\ndie besondere Bedeutung der disziplinarischen Kontrolle von\nArtikel 3                             Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das\ndeutsche Personal und erkennt das Recht der Bundesrepublik\nMaterielle Versorgung\nDeutschland zur Wahrnehmung der Strafgerichtsbarkeit gegen-\n(1) Auf Bitten der Regierung oder der ausführenden Behörde      über dem deutschen Personal an.\nder Bundesrepublik Deutschland übernimmt die ausführende\nBehörde der Regierung der Republik Tadschikistan zur Durch-\nführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten                                        Artikel 7\nausgehend von den eigenen Möglichkeiten die materielle Ver-                      Das Tragen von Waffen und Uniform\nsorgung und weitere Dienstleistungen für das deutsche Per-\nsonal in der Republik Tadschikistan.                                  (1) Das deutsche Personal besitzt im Hoheitsgebiet der\nRepublik Tadschikistan zur Wahrnehmung seiner Pflichten und\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kommt          wenn es durch ihm erteilte Befehle dazu ermächtigt ist, das\ngegenüber der Regierung der Republik Tadschikistan nach dem        Recht zum Tragen von Waffen.\nfestgelegten Verfahren für alle Kosten im Zusammenhang mit\nder Übernahme der materiellen Versorgung und von Dienstleis-       Die ausführenden Behörden der Vertragsparteien erarbeiten ein\ntungen auf.                                                        Verfahren und Vorschriften für die Ausübung dieses Rechtes.\nDieses Verfahren wird Ausnahmefälle berücksichtigen, in denen\n(3) Die Abwicklung der Bezahlung wird durch gesonderte          der Einsatz der Waffen zum Schutz des deutschen Personals\nVereinbarungen zwischen den ausführenden Behörden der Ver-         und seines Eigentums dienstlich befohlen werden kann.\ntragsparteien geregelt.\n(2) Das deutsche Personal ist berechtigt, bei der Wahrneh-\nmung seiner offiziellen Pflichten in der Republik Tadschikistan\nArtikel 4\nUniform zu tragen.\nEinhaltung von Gesetzen und Vorschriften\n(1) Das deutsche Personal sowie das Personal anderer Natio-                                 Artikel 8\nnen, für die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nDas Schließen von Verträgen\nEvakuierung durch Tadschikistan durchführt, ist verpflichtet, das\nin der Republik Tadschikistan geltende Recht einschließlich der       (1) Soweit für die Versorgung und die Unterstützung des\nZollvorschriften und sonstigen Bestimmungen der Republik           deutschen Personals und des Personals anderer Nationen Ver-\nTadschikistan zu achten und sich nicht in die inneren Angele-      träge über die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen\ngenheiten der Republik Tadschikistan einzumischen.                 erforderlich sind, werden die Regierung und die ausführende\n(2) Für innerdienstliche Verfahrensabläufe sowie Maßnahmen      Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Fällen dringender\nder deutschen Seite gegenüber dem deutschen Personal gelten        Bedarfsdeckung Aufträge vorrangig an tadschikische Auftrag-\ndeutsche Vorschriften, soweit hier nichts anderes vereinbart ist.  nehmer vergeben. Im Übrigen werden Beschaffungen aus der\nRepublik Tadschikistan zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs\nan Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb unter Einbezie-\nArtikel 5                             hung tadschikischer Unternehmen vergeben.\nEin- und Ausreise                             (2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Streitkräfte\n(1) Die Ein- und Ausreise des deutschen Personals sowie des     der Französischen Republik auf dem Internationalen Flugplatz\nPersonals anderer Nationen, das sich als Wartungs- und techni-     „Duschanbe“ oder im Zusammenhang mit Transittransporten\nsches Personal auf dem Internationalen Flughafen „Duschanbe“       auf dem Landweg im Rahmen dieses Abkommens sind ge-\naufhält in die Republik Tadschikistan und aus dieser erfolgt unter sonderte bilaterale deutsch-französische Vereinbarungen unter\nVorlage der nationalen Pässe auf der Grundlage von Mehrfach-       Beachtung der Regelungen des tadschikisch-französischen\nvisa, die diesem Personenkreis während der Geltungsdauer die-      Abkommens erforderlich.\nses Abkommens rechtzeitig und unentgeltlich von den zuständi-\ngen Behörden der Republik Tadschikistan erteilt werden. Die                                    Artikel 9\nausführende Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder\neine von ihr ermächtigte Stelle anderer Streitkräfte unterrichtet                           Besteuerung\ndie tadschikische Seite rechtzeitig über die erwartete Ankunft,\n(1) Güter und Dienstleistungen, die von der ausführenden\ndie Abreise beziehungsweise den Transit deutschen Personals.\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland oder für diese in der\n(2) Deutsches Personal und das Personal anderer Streitkräf-     Republik Tadschikistan im Rahmen dieses Abkommens erwor-\nte, das sich in den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik   ben werden, unterliegen keiner Besteuerung oder vergleich-\nTadschikistan begibt, legt bei der Einreise in die Republik Tad-   baren Abgaben durch die Regierung der Republik Tadschikistan\nschikistan und bei der Ausreise aus dieser Militär- oder sonstige  oder ihrer Behörden.\nRegierungsausweise sowie Sammel- oder Einzelkommandie-\n(2) Güter, die von der Regierung oder der ausführenden\nrungsverfügungen vor. Für diesen Personenkreis sind keine\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland oder in deren Namen\nPässe und Sichtvermerke erforderlich. Gleiches gilt im Falle von\nim Rahmen dieses Abkommens in die Republik Tadschikistan\nEvakuierungen aus Afghanistan.\neingeführt werden, sind von allen Arten von Zollabgaben befreit.\n(3) Die ausführenden Behörden der Vertragsparteien erarbei-\n(3) Das deutsche Personal sowie das Personal anderer, unter\nten Verfahren zur Erleichterung und Gewährleistung der Aus-\ndieses Abkommen fallender Nationen unterliegt nicht der Be-\nübung dieser Rechte.\nsteuerung des mitgeführten Gehalts oder analogen Abgaben für\nden Besitz, die Verfügung, die Nutzung oder die Weitergabe von\nArtikel 6                             beweglichem Eigentum innerhalb des deutschen Personals, das\nfür den persönlichen Gebrauch während der Geltungsdauer die-\nDer Status des deutschen Personals\nses Abkommens in die Republik Tadschikistan eingeführt oder\n(1) Das deutsche Personal erhält den gleichen Status wie das    während seines Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Republik\nVerwaltungs- und technische Personal nach den Bestimmungen         Tadschikistan erworben wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004                       1109\n(4) Das deutsche Personal behält das Eigentumsrecht an                                     Artikel 12\ndem gesamten beweglichen Eigentum, das es in das Hoheits-\nFlüge von Luftfahrzeugen\ngebiet der Republik Tadschikistan eingeführt oder während sei-\nund Fahrten von Kraftfahrzeugen\nnes Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan\nerworben hat. Dieses Eigentum kann vom deutschen Personal            (1) Die Regierung und die ausführende Behörde der Bundes-\naus der Republik Tadschikistan ausgeführt werden. Die Ver-        republik Deutschland stellen sicher, dass die Besatzungen\näußerung dieses Eigentums in der Republik Tadschikistan an        von Luftfahrzeugen, die Flüge im Luftraum der Republik Tad-\nnatürliche oder juristische Personen, die nicht zum deutschen     schikistan gemäß diesem Abkommen durchführen, die Bestim-\nPersonal oder dem Personal anderer Nationen gehören und kei-      mungen des Flugnavigationshandbuchs (AIP – Aeronautical\nnen Anspruch auf Befreiung von den geltenden Steuern und          Information Publication) der Republik Tadschikistan beachten.\nAbgaben haben, ist gestattet, sofern von diesen die nach den\n(2) Die deutsche Seite unterrichtet die tadschikische Seite im\ngesetzlichen Bestimmungen Tadschikistans fälligen Steuern\nNormalfall 24 Stunden, spätestens jedoch 12 Stunden im\nund Abgaben entrichtet werden.\nVoraus über einen geplanten Transit oder die Landung eines\nLuftfahrzeuges über das/im Hoheitsgebiet der Republik Tad-\nschikistan, bis eine Dauergenehmigung erteilt ist.\nArtikel 10\n(3) Die Republik Tadschikistan erteilt der deutschen Seite\nEinfuhr, Ausfuhr und Transit von Gütern               eine Dauergenehmigung für ihre Luftfahrzeuge. Die ausführen-\nden Behörden der Vertragsparteien erarbeiten ein Verfahren zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland garan-        Erleichterung und Gewährleistung der Ausübung dieses Rechts.\ntiert, dass die Einfuhr, die Ausfuhr beziehungsweise der Transit\n(4) Die tadschikische Seite akzeptiert ohne Fahrprüfung und\nvon Gütern, gefährliche Güter und Güter militärischer Zweck-\nohne Erhebung von Gebühren einen Führerschein oder eine\nbestimmung eingeschlossen, im Rahmen dieses Abkommens\nFahrerlaubnis, ausgegeben von den zuständigen deutschen\ngemäß dem nationalen Recht der Republik Tadschikistan und\nBehörden, als gültig. Ebenso werden die Zulassungen und\nden internationalen Normen erfolgen und der Zustand der Güter\nKennzeichen für Militärfahrzeuge aller Art, die von deutschen\nden geltenden epidemiologischen Normen der Republik Tad-\nBehörden ausgestellt werden, anerkannt.\nschikistan entspricht.\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan verpflichtet                                  Artikel 13\nsich, die Begleitpapiere für die Güter als Bescheinigung über\nSicherheit\nInhalt und geplante Nutzung dieser Güter bei Einfuhr, Transit\nbeziehungsweise Ausfuhr zu akzeptieren. Sie nimmt zum Zwe-           Die Regierung der Republik Tadschikistan ergreift alle erfor-\ncke der Gewährleistung der Sicherheit und der Kontrolle zur Ver-  derlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des\nhinderung einer illegalen Beförderung von Drogen und Schmug-      deutschen Personals und des Eigentums der Regierung der\ngelware, gegebenenfalls unter Einsatz von konventionellen und     Bundesrepublik Deutschland in der Republik Tadschikistan\nstichprobenartigen Kontrolltechniken einschließlich des Einsat-   sowie zum Schutz dieses Eigentums vor Entwendung, unzuläs-\nzes von technischen Kontrollmitteln, durch Kräfte der Grenz-      siger Nutzung und Inbesitznahme durch natürliche oder juristi-\nund Zollbehörden eine vereinfachte Prüfung des Frachtinhaltes,    sche Personen.\nder Transportmittel und der mitgeführten Gegenstände des\ndeutschen Personals auf der Grundlage der Zollerklärung vor\nArtikel 14\nund beglaubigt deren Ergebnisse auf dieser Erklärung.\nKommunale Versorgung und Fernmeldeverbindungen\nDem deutschen Personal ist die Nutzung von Mitteln des\nArtikel 11                           Fernmeldeverkehrs und eigener Fernmeldeeinrichtungen ge-\nstattet. Dabei entspricht die Definition des Begriffs „Fernmelde-\nKlagen                              verkehr“ der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion\nvom 22. Dezember 1992.\n(1) Die Vertragsparteien verzichten darauf, gegeneinander\nForderungen und zivilrechtliche Klagen im Zusammenhang mit        Das deutsche Personal erhält zur Verhinderung des Ent-\nder Beschädigung, dem Verlust oder der Zerstörung von einer       stehens sich gegenseitig beeinflussender Störungen bei Vorlage\nder Vertragsparteien gehörendem Eigentum, dem Tod von An-         der erforderlichen technischen Daten der eingesetzten funk-\ngehörigen des Militär- und Zivilpersonals der Vertragsparteien    elektronischen Mittel die Erlaubnis der zuständigen Behörde der\noder einer Körperverletzung bei Angehörigen des Militär- oder     tadschikischen Seite zur unentgeltlichen Nutzung von Frequenz-\nZivilpersonals der Vertragsparteien, jeweils hervorgerufen durch  bändern (Nominalfrequenzen) im Hoheitsgebiet der Republik\ndie Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Abkom-          Tadschikistan.\nmens, zu erheben. Ausgenommen hiervon sind Forderungen\nund Klagen, die sich auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus                                Artikel 15\nabgeschlossenen Verträgen beziehen.\nUmgang mit vertraulichen Informationen\n(2) Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen Dritter,\nDie Vertragsparteien schützen die aufgrund der Ausführung\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-\ndieses Abkommens erlangten Informationen und verhindern\nmens geltend gemacht werden, obliegt der Regierung von Tad-\nderen Veröffentlichung gemäß ihrem jeweiligen nationalen\nschikistan. Bei den hierfür erforderlichen Maßnahmen arbeiten\nRecht. Die um den Schutz dieser Informationen bemühte Ver-\ndie Vertragsparteien zusammen. Die Regierung der Bundes-\ntragspartei kann die andere Vertragspartei schriftlich um den\nrepublik Deutschland leistet der Regierung von Tadschikistan\nvertraulichen Umgang mit solchen Informationen bitten.\ngemäß den Bestimmungen des am 19. Juni 1995 in Brüssel\ngeschlossenen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten\ndes Nordatlantikvertrags und den anderen Teilnehmerstaaten                                    Artikel 16\nder „Partnerschaft für den Frieden“ über den Status ihrer Streit-                  Durchführungsvereinbarungen\nkräfte (PfP-Truppenstatut) Ausgleichszahlungen.\nDie Vertragsparteien können weitere Vereinbarungen zur\n(3) Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte arbei-    Durchführung dieses Abkommens schließen. Für die Durchfüh-\nten die Vertragsparteien unbeschadet der in Absatz 1 genannten    rung von Landtransporten werden die ausführenden Behörden\nBestimmungen zusammen.                                            der Vertragsparteien solche Vereinbarungen schließen."]}