{"id":"bgbl2-2004-24-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":24,"date":"2004-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/24#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_24.pdf#page=64","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2004-06-16T00:00:00Z","page":1096,"pdf_page":64,"num_pages":5,"content":["1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bruneiischen Abkommens\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 16. Juni 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 zu dem Abkommen\nvom 30. März 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei\nDarussalam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalan-\nlagen (BGBl. 2004 II S. 40) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach\nseinem Artikel 11 Abs. 1\nam 15. Juni 2004\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bandar Seri Begawan am 15. Mai 2004 aus-\ngetauscht worden.\nBerlin, den 16. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 16. Juni 2004\nDas in Astana am 4. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachs-\ntan über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nsachen ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 26. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004                   1097\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) „Sekretno“ („Sekretno“) – Einstufung von Erkenntnis-\nsen, deren Preisgabe oder Verlust den nationalen Inte-\nund\nressen des Staates, den Interessen amtlicher Stellen\ndie Regierung der Republik Kasachstan,                    oder Organisationen der Republik Kasachstan Schaden\nzufügen kann.\nim Weiteren als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n2. Von Seiten der Bundesrepublik Deutschland werden Ver-\nin der Absicht, die Sicherheit von Verschlusssachen, die auf     schlusssachen mit folgenden Verschlusssachenkennzeich-\nder Grundlage der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer der     nungen versehen:\nVertragsparteien als solche eingestuft sind und der anderen Ver-\na) „GEHEIM“ („Gƒxajm“) – wenn die Kenntnisnahme dieser\ntragspartei über Behörden oder Stellen im Rahmen staatlicher\nVerschlusssachen durch Unbefugte die Sicherheit der\nVerträge mit Behörden oder privaten Stellen der beiden Länder\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nübermittelt wurden, zu gewährleisten,\ngefährdet oder ihren Interessen erheblichen Schaden\nzufügen kann.\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-\ntigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-    b) „VS-VERTRAULICH“ („FAUQS-FERTRAULIX“) – wenn\nschen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über                die Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Un-\nZusammenarbeit sowie auf Verträge, die einen Austausch von              befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nVerschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                   land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.\n(3) Unterlagen zur eingeschränkten Weitergabe der Republik\nsind wie folgt übereingekommen:\nKasachstan und Verschlusssachen der Bundesrepublik\nDeutschland sind durch folgende einschränkende Vermerke\nArtikel 1                           gekennzeichnet:\nBegriffsbestimmungen                       1. Von Seiten der Republik Kasachstan:\n(1) Im Sinne dieses Abkommens sind                               „Dlja slushebnogo polsowanija“ („Dlä sluΩebnogo\npol´zovaniä“) – Einstufung von Erkenntnissen betreffend\n1. „Verschlusssachen“ – Tatsachen, Gegenstände oder Er-\ndie Tätigkeit von amtlichen Stellen und Organisationen,\nkenntnisse, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechts-\nderen Veröffentlichung oder Preisgabe den Interessen von\nvorschriften der Vertragsparteien schutzbedürftig sind und\namtlichen Stellen und Organisationen der Republik\nnach dem in diesem Abkommen festgelegten Verfahren\nKasachstan Schaden zufügen kann.\nübermittelt oder im Verlauf der Zusammenarbeit der Ver-\ntragsparteien geschaffen wurden, deren Preisgabe oder Ver-  2. Von Seiten der Bundesrepublik Deutschland:\nlust der Sicherheit und den Interessen der Bundesrepublik\n„VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ („FAUQS-\nDeutschland und/oder der Republik Kasachstan Schaden\nNUR FÜR DEN DINSTGEBRAUX“) – wenn die Kenntnis-\nzufügen kann.\nnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte für die\n2. „Preisgabe von Verschlusssachen“ – Mitteilung, Weitergabe,       Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nÜberlassung und Übersendung von Verschlusssachen an zu         Länder nachteilig sein kann.\nderen Kenntnisnahme nicht befugte juristische und natür-\nliche Personen, deren Veröffentlichung oder deren Bekannt-\nArtikel 2\ngabe auf anderem Weg.\nVergleichbarkeit der Geheimhaltungsgrade\n3. „Verschlusssachenaufträge“ – Verträge zwischen einer zu-\nund der einschränkenden Vermerke\nständigen Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat\nder einen Vertragspartei („Auftraggeber“) und einer zustän-   Die Vertragsparteien legen fest, dass die Geheimhaltungs-\ndigen Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der      grade und die ihnen entsprechenden Geheimhaltungs- und ein-\nanderen Vertragspartei („Auftragnehmer“), in dessen Rah-    schränkenden Vermerke wie folgt vergleichbar sind:\nmen Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers\nBundesrepublik Deutschland Republik Kasachstan\ndem Auftragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des\nAuftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftrag-  „GEHEIM“                       „Sover˚enno sekretno“\ngebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen sind.\n„VS-VERTRAULICH“               „Sekretno“\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden\n„VS-NUR FÜR DEN                „Dlä sluΩebnogo pol´zovaniä“\nBegriffbestimmungen:\nDIENSTGEBRAUCH“\n1. Von Seiten der Republik Kasachstan werden Verschluss-\nsachen mit folgenden Verschlusssachenkennzeichnungen\nArtikel 3\nversehen:\nKennzeichnung der zu\na) „Sowerschenno sekretno“ („Sover‚enno Sekretno“) –\nübermittelnden Verschlusssachen\nEinstufung von Erkenntnissen, deren Preisgabe oder Ver-\nlust der nationalen Sicherheit der Republik Kasachstan    (1) Die zu übermittelnden Verschlusssachen werden von der\nSchaden zufügen kann.                                   Behörde der übermittelnden Vertragspartei, die über die ent-","1098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\nsprechenden Verschlusssachen verfügt, oder auf Veranlassung        1. Hat der Auftragnehmer noch keinen entsprechenden Sicher-\ndurch eine andere Behörde nach Maßgabe des Artikels 2 mit              heitsbescheid erhalten, kann die für den Auftraggeber\nvergleichbaren Verschlusssachenkennzeichnungen oder ein-               zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zuständige\nschränkenden Vermerken versehen.                                       Behörde gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen Maßnah-\nmen für den Erhalt eines Sicherheitsbescheids nach Maß-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-\ngabe der innerstaatlichen Vorschriften für die Gewährleis-\nsachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\ntung des Geheimschutzes zu treffen.\nschlusssachenaufträgen entstanden sind, und für im Empfän-\ngerstaat hergestellte Kopien.                                      2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\n(3) Der Geheimhaltungsgrad wird auf Ersuchen von der                Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wor-\nBehörde der übermittelnden Vertragspartei, in deren Verfügung          den sind oder Bewerbern im Rahmen einer Ausschreibung\nsich die entsprechenden Verschlusssachen befinden, oder auf            bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben\nVeranlassung durch eine andere Behörde geändert oder auf-              werden müssen.\ngehoben. Die Behörde der die Verschlusssachen übermitteln-         3. Der zu beantragende Sicherheitsbescheid des Auftragneh-\nden Vertragspartei teilt der Behörde der anderen Vertragspartei        mers aus dem Staat der anderen Vertragspartei muss An-\nihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder auf-             gaben über das Vorhaben sowie über den Umfang und den\nzuheben, sechs Wochen im Voraus mit.                                   Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer zu übermit-\n(4) Das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Geheim-           telnden und/oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen\nhaltungsgraden der jeweiligen Verschlusssachen wird nach den           enthalten. Der Sicherheitsbescheid muss neben der voll-\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften der übermittelnden Ver-            ständigen Bezeichnung des Unternehmens, der Postan-\ntragspartei bestimmt.                                                  schrift und den Personaldaten des Geheimschutzbeauftrag-\nten auch Angaben darüber enthalten, in welchem Umfang\nund bis zu welchem Geheimhaltungsgrad von dem betref-\nArtikel 4                                 fenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen nach Maß-\nMaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen                      gabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften getrof-\nfen worden sind.\n(1) Die Übermittlung von Verschlusssachen erfolgt nach Maß-\ngabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der übermitteln-      4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten\nden Vertragspartei.                                                    sich gegenseitig, wenn sich die einer Sicherheitsermäch-\ntigung zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\n(2) Die empfangende Vertragspartei gewährleistet nach Maß-\ngabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz der      5. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-\nVerschlusssachen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkom-             digen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-\nmen übermittelt wurden oder beim Auftragnehmer im Zusam-               sprache der zu unterrichtenden Vertragspartei oder in eng-\nmenhang mit einem Verschlusssachenauftrag entstanden sind.             lischer Sprache.\n(3) Im Umgang mit übermittelten Verschlusssachen gewähr-        6. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nleisten die Vertragsparteien den gleichen Geheimschutz, wie er         den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-\nin Bezug auf die eigenen Verschlusssachen des entsprechenden           lung eines Bescheides werden nach Maßgabe der inner-\nGeheimhaltungsgrads anzuwenden ist.                                    staatlichen Rechtsvorschriften der einen solchen Bescheid\noder ein solches Ersuchen übersendenden Vertragspartei\n(4) Eine Vertragspartei überlässt einem Dritten die ihr von der\nübermittelt.\nanderen Vertragspartei übermittelten Verschlusssachen nicht\nohne deren vorherige schriftliche Zustimmung. Verschluss-             (2) Ein Vertrag über einen Verschlusssachenauftrag muss\nsachen werden ausschließlich für die bei der Übermittlung an-      eine Bestimmung über die Verpflichtung des Auftragnehmers,\ngegebenen Zwecke verwendet.                                        die für den Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Maß-\n(5) Der Zugang zu Verschlusssachen wird nur hierzu ermäch-      nahmen nach Maßgabe der in seinem Staat geltenden Geheim-\ntigten Personen gewährt, die dem Erfordernis „Kenntnis nur,        schutzvorschriften zu treffen, enthalten.\nwenn nötig“ entsprechen. Grundlage für den Zugang ist eine            (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde unterrichtet\nBescheinigung über die Ermächtigung der Person zum Zugang          den Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-\nzu Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungs-             fungsliste) zu jedem einzelnen Verschlusssachenauftrag über\ngrads. Für den Zugang zu Unterlagen zur eingeschränkten            alle Verschlusssachen, die einer Verschlusssacheneinstufung\nWeitergabe mit dem Vermerk „VS-NUR FÜR DEN DIENST-                 bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und\nGEBRAUCH“/„Dlja slushebnogo polsowanija“ ist eine solche           veranlasst, dass diese Aufstellung als Anlage dem Vertrag über\nErmächtigung nicht erforderlich.                                   den Verschlusssachenauftrag beigefügt wird. Die für den Auf-\n(6) Der Schutz von Unterlagen zur eingeschränkten Weiter-       traggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der\ngabe mit dem Vermerk „VS-NUR FÜR DEN DIENST-                       für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln\nGEBRAUCH“/„Dlja slushebnogo polsowanija“ erfolgt nach              oder deren Übermittlung zu veranlassen.\nMaßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertrags-         (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\nparteien.                                                          dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\n(7) Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils im Hoheits-      lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-\ngebiet ihres Staates die Durchführung der erforderlichen Sicher-   bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-\nheitsinspektionen sowie die Einhaltung dieses Abkommens.           liegt.\n(5) Dieser Artikel gilt nicht für Unterlagen mit dem einschrän-\nArtikel 5                             kenden Vermerk „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/\n„Dlja slushebnogo polsowanija“.\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\nan Unternehmen\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-                                   Artikel 6\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den                    Übermittlung von Verschlusssachen\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nfür den Auftragnehmer ein. Hierbei wird das folgende Verfahren        (1) Die Beförderung von Verschlusssachen aus einem Staat in\nangewendet:                                                        den anderen erfolgt auf diplomatischem Weg, durch Kurierdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004                      1099\noder den militärischen Kurierdienst. Die ermächtigte Behörde         (2) Verschlusssachen werden auf schriftliche Mitteilung der\nder Vertragspartei bestätigt den Empfang der Verschlusssache      Behörde der übermittelnden Vertragspartei zurückgegeben oder\nund leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-          vernichtet.\nschutzvorschriften an den Empfänger weiter.\n(2) Die ermächtigten Behörden der Vertragsparteien können                                   Artikel 8\nfür ein einzelnes Vorhaben vereinbaren, dass Verschlusssachen                                 Besuche\nunter Einhaltung der Geheimhaltungsbedingungen auf einem\n(1) Besuchern des Staates einer Vertragspartei wird im\nanderen Weg befördert werden dürfen, sofern die Nutzung des\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei Zugang\ndiplomatischen oder militärischen Kurierwegs die Beförderung\nzu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen mit die-\noder die Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren\nsen gearbeitet wird, nur mit vorheriger schriftlicher Geneh-\nwürde. In derartigen Fällen\nmigung der zuständigen Behörde im Rahmen der gemeinsamen\n1. muss der Beförderer zur Beförderung und zum Zugang zu          Arbeiten gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die zum Zugang\nVerschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads       zu Verschlusssachen ermächtigt sind und die Bedingung\nermächtigt sein;                                              „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.\n(2) Anmeldungen bevorstehender Besuche mit einer Besich-\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der zu\ntigung von Einrichtungen des Staates einer der Vertragspar-\nbefördernden Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar\nteien, in denen mit Verschlusssachen gearbeitet wird, sind der\ndieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung\nzuständigen Behörde dieser Vertragspartei rechtzeitig nach dem\nan die ermächtigte Behörde der Vertragspartei zu über-\ndurch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Ver-\ngeben;\nfahren vorzulegen. Die ermächtigten Behörden der Vertragspar-\n3. müssen die Verschlusssachen nach den im Staat der ent-         teien unterrichten sich gegenseitig über die Einzelheiten der\nsendenden Vertragspartei für die Beförderung vertraulicher    Anmeldung und stellen den Schutz personenbezogener Daten\nKorrespondenz geltenden Bestimmungen verpackt sein;           sicher.\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\n4. muss die Übergabe von Verschlusssachen gegen Emp-\nchenden Landes oder in englischer Sprache einzureichen und\nfangsbestätigung erfolgen;\nmit folgenden Angaben zu versehen:\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,       1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nden die für die absendende oder die empfangende Stelle           Reisepassnummer des Besuchers;\nzuständige Behörde ausgestellt hat.\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nFür die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Bezeichnung der\nUmfang legen die ermächtigten Behörden der Vertragsparteien\nBehörde oder der Einrichtung, die er vertritt;\nTransport, Transportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall\nfest.                                                             4. Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen,            zu deren\nZugang der Besucher ermächtigt ist;\n(3) Unterlagen zur eingeschränkten Weitergabe mit dem Ver-\nmerk „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/„Dlja slusheb-               5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum.\nnogo polsowanija“ können unter Einhaltung der innerstaatlichen       (4) Für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen\nGeheimschutzvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der        wird die Erlaubnis im Voraus mit den ermächtigten Behörden\nanderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiens-    abgestimmt. Nach Erhalt der Genehmigung gilt folgendes Ver-\nten übermittelt werden.                                           fahren:\n(4) Verschlusssachen mit der Kennzeichnung „GEHEIM“/           1. Der Geheimschutzbeauftragte der entsendenden Einrich-\n„Sowerschenno sekretno“, „VS-VERTRAULICH“/„Sekretno“                  tung hat sich mit dem Geheimschutzbeauftragten der zu\ndürfen auf elektronischem Weg nicht unverschlüsselt übermittelt        besuchenden Einrichtung über die Notwendigkeit des\nwerden. Für die Verschlüsselung dieser Verschlusssachen dür-          Besuchs zu verständigen und ihm vor Antritt des Besuchs\nfen nur Verschlüsselungsmittel eingesetzt werden, die von den         die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erforderliche\nzuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in ge-            Ermächtigung des Besuchers zu bestätigen. Zur Feststel-\ngenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.                      lung der Identität hat der Besucher dem Geheimschutz-\nbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung seinen Reise-\n(5) Unterlagen zur eingeschränkten Weitergabe mit dem Ver-         pass vorzulegen.\nmerk „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/„Dlja slusheb-\nnogo polsowanija“ können mittels handelsüblicher Verschlüs-       2. Der Geheimschutzbeauftragte der zu besuchenden Einrich-\nselungsgeräte, die von den zuständigen staatlichen Sicherheits-        tung hat sicherzustellen, dass sämtliche Besuche in Form\nbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen           von Listen mit Angaben über den Namen der Besucher, die\nzugelassen worden sind, elektronisch übermittelt oder zugäng-         Bezeichnung der von ihnen vertretenen Einrichtungen, die\nlich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung dieser        Gültigkeitsdauer ihres Zugangs zu Verschlusssachen, die\nUnterlagen ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutz-       Besuchsdaten und die Namen der Kontaktpersonen regis-\nvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Ver-          triert werden. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre auf-\nschlüsselungsgerät nicht verfügbar ist, die Übermittlung aus-         zubewahren.\nschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und Absender und        (5) Besuche im Zusammenhang mit Unterlagen zur einge-\nEmpfänger sich zuvor über die beabsichtigte Art der Über-         schränkten Weitergabe mit dem Vermerk „VS-NUR FÜR DEN\ntragung geeinigt haben.                                           DIENSTGEBRAUCH“/„Dlja slushebnogo polsowanija“ werden\nunmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchen-\nden Einrichtung abgestimmt, soweit dies innerstaatlichen Ge-\nArtikel 7                            heimschutzvorschriften nicht widerspricht.\nUmgang mit Verschlusssachen\nArtikel 9\n(1) Entstandene oder übermittelte Verschlusssachen werden\nKonsultationen\nnach Maßgabe der in Bezug auf eigene Verschlusssachen der\nStaaten der Vertragsparteien geltenden Erfordernisse registriert,    (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nvervielfältigt (Herstellung von Ausfertigungen), aufbewahrt und   die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gelten-\nvernichtet.                                                       den Geheimschutzvorschriften zur Kenntnis.","1100               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-                                        Artikel 13\nses Abkommens zu gewährleisten, führen die ermächtigten\nBehörden der Vertragspartei auf Ersuchen einer von ihnen Kon-                           Änderungen und Ergänzungen\nsultationen durch. Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus                                zu diesem Abkommen\nder Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im           Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen\ngegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde,               durch gesonderte Protokolle dieses Abkommen ändern und\nBesuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren                 ergänzen. Fragen im Zusammenhang mit Änderungen und\nSicherheitsbehörden und Einrichtungen Fragen des Schutzes              Ergänzungen dieses Abkommens entscheiden die Vertragspar-\nvon Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei           teien durch Konsultationen und Verhandlungen.\nzur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei\nunterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Verschluss-\nsachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung                                        Artikel 14\ngestellt wurden, ausreichend geschützt sind. Die Einzelheiten                             Beilegung von Streitigkeiten\nder Besuche werden von den ermächtigten Behörden der Ver-\ntragsparteien festgelegt.                                                 Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung\ndieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den\nArtikel 10                                zuständigen ermächtigten Behörden der Vertragsparteien bei-\ngelegt. Während dieser Konsultationen setzen die Vertragspar-\nVerstöße gegen dieses Abkommen                          teien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen\n(1) Ist eine unbefugte Weitergabe von Verschlusssachen nicht        fort.\nauszuschließen oder wird eine unbefugte Weitergabe von Ver-\nschlusssachen, die von einer Vertragspartei übermittelt wurden,                                     Artikel 15\nfestgestellt, setzt die andere Vertragspartei die übermittelnde\nVertragspartei hierüber unverzüglich in Kenntnis, unterrichtet sie                          Schlussbestimmungen\nüber die Umstände dieses Vorfalls und seine Folgen sowie über\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndie Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesen Vorfall zu\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die schriftliche\nunterbinden und um derartigen Vorfällen künftig vorzubeugen.\nNotifizierung der Regierung der Republik Kasachstan darüber\n(2) Verstöße gegen die Bestimmungen über den Schutz von             erhält, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatli-\nVerschlusssachen werden nach Maßgabe der innerstaatlichen              chen Voraussetzungen erfüllt sind.\nRechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nder Verstoß erfolgt ist, untersucht; hierüber wird die andere Ver-        (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\ntragspartei rechtzeitig informiert. Die andere Vertragspartei kann     Die Vertragsparteien können dieses Abkommen unter Einhal-\nbei Bedarf an der Untersuchung teilnehmen.                             tung einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der auf diplo-\nmatischem Wege übermittelten schriftlichen Mitteilung einer der\nVertragsparteien über ihre Kündigungsabsicht beenden. Bei\nArtikel 11                                Außerkrafttreten dieses Abkommens finden seine Bestimmun-\nKosten                                   gen noch so lange auf Verschlusssachen Anwendung, solange\ndies durch das Vorhandensein eines einschränkenden Vermerks\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\ngerechtfertigt ist.\nvon Geheimhaltungsmaßnahmen entstehenden Kosten werden\nvon der anderen Vertragspartei nicht erstattet.                           (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 12                                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nVertragspartei veranlasst, in deren Hoheitsgebiet das Abkom-\nZuständige Behörden\nmen geschlossen wurde. Die andere Vertragspartei wird unter\nNach Inkrafttreten dieses Abkommens notifizieren die Ver-           Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrie-\ntragsparteien einander die für die Durchführung dieses Abkom-          rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nmens verantwortlichen amtlichen Stellen.                               Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Astana am 4. Dezember 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung dieses Abkommens ist der rus-\nsische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas R. Körting\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nTleuberdin"]}