{"id":"bgbl2-2004-24-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":24,"date":"2004-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/24#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_24.pdf#page=63","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben auf dem deutsch-französischen Rheinabschnitt","law_date":"2004-06-16T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004                               1095\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                           Artikel 3\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-                 Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                      Uganda erhoben werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                      Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern                Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAblauf des 31. Dezember 2010.\n(2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige                                          Artikel 5\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                       Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 6. Mai 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A l e x a n d e r M ü h l e n\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMwesigwa Rukutana\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben\nauf dem deutsch-französischen Rheinabschnitt\nVom 16. Juni 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 zu dem Abkommen\nvom 10. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit\nbei der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben auf dem deutsch-fran-\nzösischen Rheinabschnitt (BGBl. 2002 II S. 1891) wird bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1\nam 1. November 2003\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 16. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r"]}