{"id":"bgbl2-2004-24-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":24,"date":"2004-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/24#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_24.pdf#page=27","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 3. März 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1059,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004 1059\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 3. März 2003\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nvon Straftaten mit erheblicher Bedeutung,\ninsbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Ankara am 3. März 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTürkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheb-\nlicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Krimina-\nlität, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","1060                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nvon Straftaten mit erheblicher Bedeutung,\ninsbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Republik Türkei –\nbestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei weiter zu\nfestigen und zu entwickeln, Wohlstand und Stabilität in Frieden\nin beiden Staaten zu fördern und die beiderseitige Zusammen-\narbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souve-\nränität, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens\nzu verstärken,\nbesorgt über das Anwachsen der Kriminalität, insbesondere\ndes internationalen Terrorismus und der internationalen Organi-\nsierten Kriminalität,\ngeleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und\nandere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor terroristi-\nschen und sonstigen kriminellen Handlungen zu schützen,\nin Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der\nOrganisierten Kriminalität und in dem Wunsch, die Wirksamkeit\nder Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern,\neingedenk der Ziele und Prinzipien der internationalen Über-\neinkünfte, die die beiden Vertragsparteien ratifiziert haben,\nsowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer\nSonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,\ninsbesondere der Resolution Nr. 1373 des Sicherheitsrates der\nVereinten Nationen vom 28. September 2001,\nunter Hervorhebung der Notwendigkeit und Wichtigkeit des\nEuropäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terroris-\nmus vom 27. Januar 1977, insbesondere der Artikel 1 und 2,\nunter Beachtung der Grundprinzipien des Völkerrechts und\ndes Schutzes der Menschenrechte, wie sie in der Charta der\nVereinten Nationen definiert sind –\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres inner-\nstaatlichen Rechts bei der Bekämpfung von Straftaten mit\nerheblicher Bedeutung zusammen, insbesondere bei terroristi-\nschen Straftaten und solchen, die unter Einbeziehung organi-\nsierter krimineller Strukturen begangen werden.\n(2) Sofern organisierte kriminelle Strukturen bei der Tat-\nplanung oder -begehung erkennbar sind, arbeiten die Vertrags-\nparteien nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts unabhän-\ngig von der Schwere der Straftat zusammen, insbesondere bei\nder Bekämpfung von:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004 1061\n– illegaler Herstellung und illegalem Verkehr von Betäubungs-\nmitteln und psychotropen Substanzen, im Weiteren Rausch-\ngift genannt, sowie von Vorläufersubstanzen hierzu,\n– Terrorismus,\n– Einschleusung von Ausländern, Menschenhandel und Zu-\nhälterei,\n– Erpressung,\n– unerlaubtem Verkehr mit Waffen, Sprengstoffen, nuklearen\nund radioaktiven Materalien,\n– Eigentumskriminalität,\n– illegalem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten,\n– Computerkriminalität,\n– Urheberrechtsverletzungen,\n– Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von\nunbaren Zahlungsmitteln oder Wertpapieren sowie Verwen-\ndung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere,\n– Geldwäsche,\n– Fälschung und Verfälschung von Dokumenten und öffent-\nlichen Urkunden.\n(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\n„terroristische Handlungen“ eine der nachstehend aufgeführten\nvorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder ihren Kontext\nein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schä-\ndigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert\nist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird:\n1. die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüch-\ntern oder\n2. eine Regierung oder eine internationale Organisation un-\nberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu\nzwingen oder\n3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen\noder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer\ninternationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren\noder zu zerstören:\na) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode\nführen können,\nb) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer\nPerson,\nc) Entführung oder Geiselnahme,\nd) weitreichende Zerstörung an einer Regierungseinrich-\ntung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Ver-\nkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines\nInformatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf\ndem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugäng-\nlichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschen-\nleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen\nVerlusten führen kann,\ne) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von ande-\nren öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrs-\nmitteln,\nf)  Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereit-\nstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Spreng-\nstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waf-\nfen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf\nbiologische und chemische Waffen,\ng) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines\nBrandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung,\nwenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr\ngebracht wird,\nh) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser,\nStrom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Res-\nsourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in\nGefahr gebracht wird,","1062                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\ni)  Drohung mit Begehung einer der unter den Buchstaben\na) bis h) genannten Straftaten,\nj)  Anführen einer terroristischen Vereinigung,\nk) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Ver-\neinigung einschließlich durch Bereitstellung von Infor-\nmationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche\nArt der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen,\ndass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der\nGruppe beiträgt.\nIm Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „terroris-\ntische Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organi-\nsierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in\nVerabredung handeln, um terroristische Handlungen zu bege-\nhen. Der Ausdruck „organisierter Zusammenschluss“ bezeich-\nnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittel-\nbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird\nund der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für\nseine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine\nausgeprägte Struktur hat.\n(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Fragen der Aus-\nlieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen sowie\ndie Unterstützung und Rechtshilfe in Fiskalsachen.\nArtikel 2\nZum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die\nZusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen\nihren folgenden zuständigen Behörden:\nauf deutscher Seite:\n– Bundesministerium des Innern,\n– Bundesministerium für Gesundheit,\n– Bundeskriminalamt,\n– Grenzschutzdirektion,\n– Zollkriminalamt;\nauf türkischer Seite:\n– Innenministerium,\n– Gesundheitsministerium,\n– Staatssekretariat für Zoll des Ministerpräsidiums.\nArtikel 3\nZum Zwecke der Zusammenarbeit werden die Vertrags-\nparteien\n– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Informationen über\nbegangene oder geplante Straftaten, über Tätergruppen,\nderen Strukturen, Verbindungen und Methoden ihrer Tätigkeit\naustauschen, soweit dies für die Verhütung, Aufklärung und\nErmittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfor-\nderlich ist,\n– auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-\ntragspartei zulässigen Maßnahmen sowie abgestimmte ope-\nrative Maßnahmen zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung\nvon Straftaten durchführen, wobei sie im Rahmen ihres inner-\nstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3\ndie Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden\nder anderen Seite bei der Durchführung operativer Maßnah-\nmen gestatten können,\n– gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Her-\nstellung und des illegalen Verkehrs von Rauschgift und Vor-\nläufersubstanzen hierzu durchführen,\n– Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von\nRauschgift und von Vorläufersubstanzen hierzu austauschen\nund Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs ergrei-\nfen,\n– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und der bestehen-\nden internationalen Verpflichtungen kontrollierte Lieferungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004 1063\nim Hinblick auf den unerlaubten Handel mit Rauschgift und\nVorläufersubstanzen durchführen und einander durch enge\nZusammenarbeit bei den damit verbundenen Finanzermitt-\nlungen unterstützen,\n– bei Bedarf nach gegenseitiger Abstimmung Verbindungs-\nbeamte entsenden,\n– nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfah-\nrungsaustausch entsenden,\n– kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\ntauschen,\n– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts andere Maßnah-\nmen ergreifen, die den Zielen dieses Abkommens und Ver-\npflichtungen aus anderen für beide Staaten verbindlichen\nvölkerrechtlichen Verträgen entsprechen.\nArtikel 4\n(1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Umset-\nzung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner\nErgänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durch-\nführen.\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können\nArbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und\nVereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schlie-\nßen.\nArtikel 5\n(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung\neines Ersuchens oder die Durchführung anderer Maßnahmen\nder Zusammenarbeit die Souveränität oder die Sicherheit des\nStaates beeinträchtigen kann oder den Grundsätzen seines\neigenen Rechts, seinen internationalen Verpflichtungen oder\nanderen wesentlichen Interessen des Staates widerspricht, so\nkann die Erfüllung des Ersuchens oder die Durchführung ande-\nrer Maßnahmen ganz oder teilweise verweigert oder von Bedin-\ngungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.\n(2) Die Unterstützung kann auch verweigert werden, wenn\ndie Handlung, deretwegen das Ersuchen erging, nach dem im\nStaat der ersuchten Vertragspartei geltenden Recht keine straf-\nbare Handlung ist.\n(3) Die ersuchende Vertragspartei wird über die Verwei-\ngerung, in der Regel unter Angabe der Gründe, schriftlich unter-\nrichtet.\nArtikel 6\nUnter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertrags-\npartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personen-\nbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen\ndieses Abkommens durch die in Artikel 2 genannten Stellen der\nVertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\n1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die\nübermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Er-\nsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nden in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu\nden durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedin-\ngungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur\nVerhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher\nBedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen\nGefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.\n3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-\nbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme","1064               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004\nhat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen\nGesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen\nder betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist\nsich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt\nwerden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem\nEmpfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die\nBerichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.\n4. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen\nDaten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck\nAuskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet\nsich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in\nderen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Ertei-\nlung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn\ndas Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen,\ndas Interesse des Antragstellers überwiegt.\n5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von\nDaten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgese-\nhenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach\nderen Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von\ndiesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen,\nsobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden\nsind, nicht mehr erforderlich sind.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen\nsicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten\naktenkundig gemacht werden.\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\npflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefug-\nten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\nBekanntgabe zu schützen.\nArtikel 7\nAnfragen, Informationen und Dokumente, die nach Maßgabe\ndieses Abkommens eingehen, werden auf Bitte der übermitteln-\nden Stelle von der anderen Vertragspartei vertraulich behandelt.\nDer Grund für eine solche Bitte ist anzugeben.\nArtikel 8\n(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nerfolgt in der deutschen, türkischen oder englischen Sprache.\n(2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maß-\nnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2\ngenannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In\ndringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich über-\nmittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt\nwerden.\n(3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen\nKosten trägt die ersuchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten\nfür Vertreter der ersuchenden Seite.\nArtikel 9\nDurch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder\nmehrseitigen Verträgen enthaltenen Rechte oder Verpflich-\ntungen der Vertragsparteien nicht berührt.\nArtikel 10\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nKraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind, wobei der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung\nmaßgebend ist.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Es kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation ge-\nkündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem\nZeitpunkt wirksam, nachdem sie der anderen Vertragspartei\nzugegangen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2004 1065\nArtikel 11\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekre-\ntariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der\nVereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.\nDie andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\nRegistrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom General-\nsekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Ankara am 3. März 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlmanya Federal Cumhuriyeti Hükümeti Adına\nRudolf Schmidt\nOtto Schily\nFür die Regierung der Republik Türkei\nTürkiye Cumhuriyeti Hükümeti Adına\nAbdülkadir Aksu"]}