{"id":"bgbl2-2004-23-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":23,"date":"2004-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/23#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_23.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-24-05)","law_date":"2004-06-10T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2004                        1023\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010, für den im Jahre                                 Artikel 4\n2003 zugesagten Teilbetrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2011.                                                      Die Regierung des Staates Eritrea überlässt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(2) Die Regierung des Staates Eritrea, soweit sie nicht selbst     porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nßenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                      Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 3                                 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-                                    Artikel 5\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nStaat Eritrea erhoben werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 6. Mai 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlf Hanel\nFür die Regierung des Staates Eritrea\nWo l d a i F u t u r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-24-05)\nVom 10. Juni 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Mai\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Pre-\nmier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Mai 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Juni 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2004\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 18. Mai 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 576 vom 18. Mai 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-05\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen CACI Premier Technology, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nNachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Informa-\ntionssystemen. Die Auswertung umfasst Aufklärung mit sämtlichen nachrichten-\ndienstlichen Mitteln und mit speziellen Aufklärungsmethoden, z. B. Signal Intelligence\n(SIGINT), Imagery Intelligence (IMINT), Counter Intelligence/Human Intelligence\n(CI/HUMINT), Open Source Intelligence (OSINT) sowie speziellen Fähigkeiten z. B. in\nden Bereichen Terrorismusbekämpfung, strafrechtliche Aufklärung, geographische\nInformationssysteme (GIS) und auf anderen Gebieten. Die Unterstützung der nach-\nrichtendienstlichen Einsätze umfasst: Steuerung der Informationsgewinnung, Anfor-\nderungen und Aufgabenzuweisung, Planung und Übungen, Einführung von Technolo-\ngie, Planung und Ausbildung für CI/HUMINT, Special Security Officer (SSO)/Sicher-\nheitsanforderungen, Sicherheitsüberprüfungen für Beschäftigte. Die Wartung der\nNetzwerke und Systeme umfasst Systemanalyse, Netzwerktechnik, Wartungsunter-\nstützung für Intelligence Electronic Warfare (IEW) Systeme. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Combat Service Support Analyst (Anhang II.b.), Materiel Rea-\ndiness Analyst (Anhang II.c.), Joint Staff Planning Support Specialist (Anhang II.e.),\nMilitary Intelligence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.), Senior\nEngineer/ Operational Targeteer (Anhang II.l.), Training Specialist (Anhang IV.a.), Pro-\ngram/Project Manager (Anhang V.a.) und Program/Project Officer (Anhang V.a.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2004          1025\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-24-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April 2004 bis\n31. März 2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-\nten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Mai 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 576 vom\n18. Mai 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 18. Mai\n2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}